Hallo, nehmen wir mal an, dass der Mieter M am Abend des 2.3. bei seinem Vermieter die Kündigung zum 1.6. einwirft.
Nun zieht der Mieter am 31.5. aus, aber der Vermieter verlangt noch für einen weiteren Monat Miete. Begründung: Die Kündigung sei nicht rechtzeitig eingegangen. Er habe sie erst am 4.3., da sonntags ja keine Post kommt und er deshalb nicht in seinen Briefkasten kuckt, erhalten. Somit sei die Kündigung erst zum 1.7. möglich.
Das darf der doch nicht?
-- Editiert von kassandra24 am 03.06.2019 09:13
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3. Juni 2019
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Frage vom 3. Juni 2019 | 09:11
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#1
Antwort vom 3. Juni 2019 | 09:25
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Wenn Mieter M die Kündigung nach der postüblichen Zustellzeit (8 - 18 Uhr) eingeworfen hat gilt sie erst am nächsten Werktag als zugestellt.
Davon abgesehen war der 4.3. der 3. Werktag im März 2019.
Die Kündigung also noch rechtzeitig zum 31.5.2019
Ich denke mal das hier der Vermieter meint das die Kündigung bis zum 3. des Monats eingehen muß.
Da ist er aber im Irrtum, bis zum 3. Werktag.
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