1 Zimmer Wohnung untervermieten

23. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
gustavson23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
1 Zimmer Wohnung untervermieten

Guten Tag,

ich ziehe kurzfristig, schon bald (in 4 Wochen) für ein 6 monatiges Praktikum (im Rahmen des Studiums) mehrere hundert km in ein anderes Bundesland und möchte in diesem besagten Zeitraum meine gesamte Mietwohnung (1 Zimmerwohnung inkl. Küche und Bad) möbliert untervermieten. Gerne möchte ich danach wiederkehren in meine Wohnung, kann mir aber im Falle der Verweigerung durch meinen Vermieter keine 2 Wohnungen gleichzeitig leisten (bin Student.. ).

1) Ist mein Vermieter verpflichtet dem zuzustimmen?
2) Falls nein, kann ich fristlos kündigen?
3) Wie stelle ich es am besten an, dass mein (schwieriger) Vermieter dem zustimmt?
4) Wie läuft das mit dem Internet? Bestehen lassen oder kündigen (wegen Störerhaftung bei Untervermietung)?

LG

PS: ich habe hierzu nur dieses Urteil gefunden: http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/anspruch-auf-erlaubnis-zur-untervermietung-einer-1-zimmer-wohnung.html

-- Editier von gustavson23 am 23.08.2015 14:43

-- Editier von gustavson23 am 23.08.2015 15:01

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat:
1) Ist mein Vermieter verpflichtet dem zuzustimmen?


Im Normalfall ja. Nur wenn der Grund der Verweigerung in der Person des Untermieters selbst liegt kann er die Zustimmung verweigern.

Zitat:
2) Falls nein, kann ich fristlos kündigen?


Nein. Nur außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Was im Endeffekt auch 3 Monate bedeutet.

Zu 3: 2 Paragrafen dazu http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html

Zu 4: Das mußt Du entscheiden.

Wissen mußt aber das Du trotz Untervermietung weiter dem Vermieter gegenüber haftest. Für Alles. Mietzahlung, Schäden etc.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gustavson23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zu 3: 2 Paragrafen dazu http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Besagte Gesetze habe ich auch gefunden, bin aber kein Jurist und frage lieber noch 2 mal nach.

Im Gesetz §533 BGB lautet es in Absatz 1: "Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

1) Also bei mir liegt klar berechtigtes Interesse vor (finanziell + neue Lebenssituation), aber klar steht auch dort ein TEIL des Wohnraums, was sich bei mir als schwierig gestaltet, da es nur eine 1 Zimmer Wohung ist. Stellt sich die Frage, ob bei mir nun auch §533 greift, wenn ich die gesamte Wohnung, möbliert (ich möchte ja wieder zurück nach 6 Monaten) für diese besagten 6 Monate untervermieten möchte?

2) Kann man auch nur einen Teil einer 1 Zimmerwohnung (immerhin ~40m² groß) untervermieten?

3) Oder kann man "Teil" auch als Zeitraum definieren, quasi untervermieten an einen Wochenendheimfahrer, dass ich quasi die Wohnung am WE samstags+sonntags nutze und mein neuer Untermieter von mo-fr?


-- Editiert von gustavson23 am 23.08.2015 15:58

-- Editiert von gustavson23 am 23.08.2015 15:58

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Das Internet wird man wohl nicht kündigen können, dazu dürfte die Frist zu kurz sein.
Das mit zu vermieten könnte ein Risikofaktor im 4-5stelligen Bereich darstellen, dessen sollte mansich bewusst sein.

Desweiteren hat man ein Problem wenn der Untermieter nicht auszieht, dann muss man den rausklagen. Kostet nicht nur jede Menge EUR sondern auch einige Monate Zeit ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gustavson23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Internet wird man wohl nicht kündigen können, dazu dürfte die Frist zu kurz sein.

Ist ein Monatsvertrag, das wäre kein Problem. Ich glaube Internet werde ich wohl kündigen, das ist mir zu unsicher, wegen unserer weltfremden Gesetzeslage zur Störerhaftung.
Zitat (von Harry van Sell):

Das mit zu vermieten könnte ein Risikofaktor im 4-5stelligen Bereich darstellen, dessen sollte man sich bewusst sein.
Desweiteren hat man ein Problem wenn der Untermieter nicht auszieht, dann muss man den rausklagen. Kostet nicht nur jede Menge EUR sondern auch einige Monate Zeit ...

Dem bin ich mir bewusst, würde nur an andere Studenten vermieten, die einen vernünftigen Eindruck machen.

Bleiben noch die 3 offenen Fragen aus meinem vorherigen Beitrag zu beantworten bzgl §533 BGB

-- Editiert von gustavson23 am 23.08.2015 16:15

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gustavson23
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

^bump

offene Fragen:

1) Also bei mir liegt klar berechtigtes Interesse vor (finanziell + neue Lebenssituation), aber klar steht auch dort ein TEIL des Wohnraums, was sich bei mir als schwierig gestaltet, da es nur eine 1 Zimmer Wohung ist. Stellt sich die Frage, ob bei mir nun auch §533 greift, wenn ich die gesamte Wohnung, möbliert (ich möchte ja wieder zurück nach 6 Monaten) für diese besagten 6 Monate untervermieten möchte?

2) Kann man auch nur einen Teil einer 1 Zimmerwohnung (immerhin ~40m² groß) untervermieten?

3) Oder kann man "Teil" auch als Zeitraum definieren, quasi untervermieten an einen Wochenendheimfahrer, dass ich quasi die Wohnung am WE samstags+sonntags nutze und mein neuer Untermieter von mo-fr?

-- Editiert von gustavson23 am 24.08.2015 14:31

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