Hallo,
in meinem Mietvertrag steht unter "Kaution" das diese erst nach 12 Monaten zu erstatten ist.
Ist das so korrekt oder gilt das allgemeine Recht das dem V eine Überlegungsfrist von 6 Monaten zusteht. Forderungen aus noch nicht erstellter NKabrechnung bestehen nicht, ganz im Gegenteil, der V muss noch einen großen Teil zurückzahlen.
12monatige Frist
3. Juni 2016
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Frage vom 3. Juni 2016 | 15:32
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
12monatige Frist
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#1
Antwort vom 3. Juni 2016 | 17:00
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
Zitat:Ist das so korrekt oder gilt das allgemeine Recht das dem V eine Überlegungsfrist von 6 Monaten zusteht.
Das Sicherungsinteresse des Vermieters erlischt, wenn er keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter durchsetzen kann. Aufgrund der Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache ist das eben nach 6 Monaten. Danach gibt es keinen sachlichen Grund mehr, die Kaution noch länger zu behalten.
Von daher würde ich eine solche Klausel wegen ungangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam einstufen, wenn sie eine Formularklausel (also nicht individuell verhandelt) ist.
#2
Antwort vom 3. Juni 2016 | 17:11
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatDas Sicherungsinteresse des Vermieters erlischt, wenn er keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter durchsetzen kann. Aufgrund der Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache ist das eben nach 6 Monaten. Danach gibt es keinen sachlichen Grund mehr, die Kaution noch länger zu behalten. :
Das Sicherungsinteresse kann sogar Tage nach dem Auszug erlöschen. Wenn nämlich der Vermieter dem Mieter eine mangelfreie Übergabe bescheinig und auch sonst nichts mehr offen ist.
Allerdings würde ich erst klagen, wenn die 6 Monate rum sind. so Pauschal 12 Monate halte ich auch für ungültig. Nebenkosten können einbehalten werden. Üblich sind wohl 3 Nk-Vorauszahlungen, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.
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