1.Eigentümer will nicht vermieten - Wohnung steht leer

15. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
peter008
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
1.Eigentümer will nicht vermieten - Wohnung steht leer

Hallo, ich habe da ein Problem ( wie viele von hier ).

ich hoffe, dass das Thema hier richtig ist. ( falls falscher Bereich, bitte um verschiebung )

Das Problem:

Wir sind 2 Eigentümer einer Wohnung. 1+2 Stockwerke sind bereits bewohnt. 3 Stockwerk steht seit einem Jahr LEER!
Dem 1. Eigentümer gehört das Haus mehr als 50% . Ich habe ihn gebittet, dass er die Wohnung vermieten soll, jedoch "gelingt" es ihm nach seiner Aussage nicht. Wie kann ich da vorgehen? Ich kenne welche, die interesse haben, doch der 1 Eigentümer geht auf die Sache gar nicht ein. Ich möchte das 3. Stockwerk selber vermieten, also Immobilienanzeigen erstellen und wenn ich jemanden gefunden habe auch einen Mietvertrag abschließen. Bin ich dafür berechtigt? oder kann ich nichts machen, da dem 1. Eigentümer das Haus mehr als 50% gehört?

Ich bitte um Hilfe. Weitere Informationen beantworte ich sehr gerne.

Vielen Dank im Voraus :)



-- Editier von peter008 am 15.05.2016 22:05

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Das ist wohl eher ne WEG Sache, aber zur Sache selber, wenn er keinen Mieter findet, such du doch einen. ABER vor Abschluss des MV solltest du dich beraten lassen von einem Fachmann, investier lieber vorher in eine Beratung, als hinterher in einen Prozess. Vom Stimmrecht seid ihr gleichberechtigt, das spielen der Besitzanteil keine Rolle (2er-WEG) Viel Glück.

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#2
 Von 
go1331
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 84x hilfreich)

Und was machst Du Dich nass? Ist doch seine Sache ob leer oder nicht.
Der Miteigentümer beschwert sich doch auch nicht das Deine Wohnung bewohnt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go1331):
Und was machst Du Dich nass? Ist doch seine Sache ob leer oder nicht.
Der Miteigentümer beschwert sich doch auch nicht das Deine Wohnung bewohnt ist.


Wie bist du denn drauf?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@TE

Das Haus ist insgesamt Eigentümergemeinschaft, oder aufgeteilt in Sondereigentum?

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#5
 Von 
peter008
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
@TE
Das Haus ist insgesamt Eigentümergemeinschaft, oder aufgeteilt in Sondereigentum?


insgesamt. Mich macht halt die Sache stutzig, dass das Haus ihm mehr als 50% gehört ( im grundbuch sind bisschen mehr als 50 angegeben.) und ich dann weniger rechte besitzte. Wir beide sind auch nicht mehr "die besten" freunde.

-- Editiert von peter008 am 15.05.2016 23:26

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat:
Wir sind 2 Eigentümer einer Wohnung.

Bezüglich der Vermietung der Wohnung seid ihr wohl eine GbR.
Somit kannst Du durchaus die Wohnung vermieten.

Nur wird das dann mit dem Mitgesellschafter jede Menge Stress geben. Es ist zu befürchten, das das dann auch auf den Mieter durchschlägt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
peter008
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wir sind 2 Eigentümer einer Wohnung.
Bezüglich der Vermietung der Wohnung seid ihr wohl eine GbR.
Somit kannst Du durchaus die Wohnung vermieten.
Nur wird das dann mit dem Mitgesellschafter jede Menge Stress geben. Es ist zu befürchten, das das dann auch auf den Mieter durchschlägt.


Alles klar, jedoch hat der 1. Eigentümer die Schlüsseln dafür. Wie sollte ich da am besten vorgehen? Mündlich für die Schlüsseln bitten, falls es nicht klappt, schriftlich? ( das ich ein Beleg dafür habe, falls die Sache bis zum Anwalt kommt? )

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat:
Mündlich für die Schlüsseln bitten, falls es nicht klappt, schriftlich?

Wäre ein Anfang.

Das schriftliche dann per Einschreiben mit Fristsetzung nach Datum für die Übergabe des Schlüssels.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von peter008):
Mich macht halt die Sache stutzig, dass das Haus ihm mehr als 50% gehört ( im grundbuch sind bisschen mehr als 50 angegeben.) und ich dann weniger rechte besitzte. Wir beide sind auch nicht mehr "die besten" freunde.

Ihr solltet überlegen, ob ihr die Situation nicht dauerhaft aufgelöst bekommt. Es wird sonst immer wieder zu Problemen kommen. Momentan müsst ihr letztlich jede Kleinigkeit zusammen entscheiden und das ist eben sehr konfliktträchtig.

Ich sehe drei Lösungsmöglichkeiten: Ihr könnt das Haus in Eigentumswohnungen aufteilen und dann die Wohnungen einzeln jeweils einem von euch zuteilen. Das ist aber relativ kompliziert und sollte meiner Meinung nach nicht ohne Anwalt geschehen. Ob eine solche Aufteilung gerecht möglich ist, kommt auf die genauen Prozente an. Zudem wäret ihr dann immernoch eine Eigentümergemeinschaft und alle wichtigen Entscheidungen über das Haus müssten immernoch zusammen getroffen werden. Aber immerhin wäre dann jeder selber für die Mieter seiner Wohnung(en) verantwortlich.

Die zweite Möglichkeit wäre, dass einer die Anteile des anderen kauft und damit Alleinbesitzer wird. Den Kaufpreis kann man z.B. über einen Gutachter bestimmen, der aber natürlich Geld kostet. Die Industrie- und Handelskammer hat glaube ich ein Verzeichnis solcher Sachverständigen. Eine Kaufpreisschätzung eines Maklers wäre mir persönlich als Grundlage zu unsicher.

Die dritte Variante wäre ein Verkauf des gesamten Hausen an jeamanden anderen. Dann seid ihr natürlich auch das Problem los und der Kaufpreis wird einfach nach den Anteilen verteilt.

Wenn ihr euch gar nicht einigen könnt, so kann einer alleine keine der Varianten erzwingen. Wohl aber ist es möglich, eine Zwangsversteigerung zu erzwingen. In einer solchen Versteigerung könntet ihr auch selber auf das Haus mitbieten. Das sollte man dann auch durchaus ins Auge fassen, da die Erlöse bei einer Zwangsversteigerung in der Regel wohl deutlich unter denen eines normalen Verkaufes liegen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ich würde, wenn man sich nicht einigen kann, die dritte Variante bevorzugen. Von 2er-WEGs kann ich nur abraten, da ist der Ärger vorprogrammiert.

Ich sehe allerdings Probleme, solltest du die Whg. auf eigene Kappe vermieten, wo geht die Miete hin? Hier wird der andere Eigentümer doch Zeter und Mordio schreien, wenn du das Ding auf eigene Kappe vermietest und den Ärger hat dann der Mieter, der dir wiederum dann wohl auch Ärger machen wird.

Wenn du dich nicht von deinem Eigentum trennen kannst, würde ich an deiner Stelle mir einen Anwalt besorgen und den monetären Mietverlust bei ihm geltend machen. So bist du auf der sicheren Seite, und es ärgert sich nur einer.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Na ihr sein ja witzig. Selbstverständlich kann ein einer GBR nicht einfach ein Eigentümer über Eigentum der GBR gegen den Willen des anderen verfügen. Wenn der TE die Wohnung ohne Zustimmung des anderen vermietet, dann kann der andere dem neu gefundenen Mieter durchaus verbieten, da einzuziehen. Damit macht derjenige, der die Wohnung vermietet hat, sich gegenüber seinem Mieter schadenersatzpflichtig - und das kann weitaus mehr sein als nur die Tatsache, dass er immer noch keine Miete erhält!

in einer GBR ist, sofern nicht explizit anders geregelt. Einstimmigkeit Voraussetzung für alle Aktionen - unabhängig von den Anteilen. Es gibt noch die Geschäftsführung ohne Auftrag, aber die greift hier gewiss nicht, da geht es eher um Kleinreparaturen etc.

Das Einzige, was man hier anstreben kann, ist die Auflösung der Gemeinschaft. Vermutlich läuft das dann auf eine Zwangsversteigerung des gesamten Hauses hinaus. Mit dieser Perspektive könnte man ja mal den Miteigentümer fragen, ob er nicht doch der Vermietung durch den TE zustimmen will. Aber Achtung: Er muss das wirklich nicht tun!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Na ihr sein ja witzig. Selbstverständlich kann ein einer GBR nicht einfach ein Eigentümer über Eigentum der GBR gegen den Willen des anderen verfügen.


Das gilt allerdings für beide Seiten, der eine kann nicht verfügen, dass vermietet wird, der andere kann nicht verfügen, dass nicht vermietet wird, das ist das Dilemma.

Zitat (von quiddje):
Das Einzige, was man hier anstreben kann, ist die Auflösung der Gemeinschaft. Vermutlich läuft das dann auf eine Zwangsversteigerung des gesamten Hauses hinaus. Mit dieser Perspektive könnte man ja mal den Miteigentümer fragen, ob er nicht doch der Vermietung durch den TE zustimmen will. Aber Achtung: Er muss das wirklich nicht tun!


Ebenswenig muss der andere die Dinge so weiterlaufen lassen, also Anwalt beauftragen und dann weiter sehen. Es wäre interessant zu wissen, wie die Sache weiter läuft.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
peter008
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

.....Mietverlust bei ihm geltend machen. So bist du auf de.....


Ja genau, und was ist mit dem Mietverlust - die durch ihm zustande gekommen sind?

2x Hilfreiche Antwort

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