2 Fragen !

2. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Welches_Recht
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
2 Fragen !

Hi,

habe 2 Fragen, bei der ich Eure Meinung hören möchte:

1. Wir wohnen seit 6 Jahren in einer gemieteten Wohnung, nun soll die Wohnung verkauft werden. Der befristete Mietvertrag läuft bis zum 01.08.2008. Angenommen, wenn wir keine passende Wohnung(wir suchen schon fleissig danach, aber die Wohnungen sind entweder zuuu teuer oder sie sind beschissen), müssen wir bis zu dem Zeitpunkt ausziehen ? Gibt es eine Möglichkeit diesen Frist etwas zu verlängern ?

2. Kann man einen unterschrieben Mietvertrag innerhalb von 2 Wochen zurücktreten ?

Gruss
welches_Recht

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'müssen wir bis zu dem Zeitpunkt ausziehen ?'
Ja.

'Gibt es eine Möglichkeit diesen Frist etwas zu verlängern ?'
Ja, VM fragen und alles schriftlich vereinbaren.

'Kann man einen unterschrieben Mietvertrag innerhalb von 2 Wochen zurücktreten ?'
Nein!!!

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#2
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

1. Weshalb war der Vertrag denn befristet ?
2. Nein.

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#3
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

-- Kann man einen unterschrieben Mietvertrag innerhalb von 2 Wochen zurücktreten ?--

im einvernehmlichen Einverständnis aller Parteien schon, denke ich.

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#4
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'im einvernehmlichen Einverständnis aller Parteien schon, denke ich.'
Genau das Interesse verfolgt ein Vermieter... :bang:

Anders formuliert: nur den Mietvertrag unterschreiben, wo du definitiv einziehen wirst. Ein Rücktritt ist nicht möglich. Mängel VOR Unterschrift auflisten, schriftlich festhalten und deren Beseititung einfordern.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

zu 1.: Ist die Befristung überhaupt wirksam? Womit wurde sie begründet? Nach der dargestellten Sachlage ist die Befristung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam, so dass Ihr schon aus diesem Grund nicht ausziehen müsst.

zu 2.: Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Mietvertrag gibt es nicht. Das Rücktrittsrecht gibt es übrigens auch nicht, wenn man im Laden etwas kauft. Das ist dann reine Kulanz des Ladens, wenn man etwas zurückgeben kann. Bei Mietverträgen ist so eine Kulanz des Vermieters aber ungewöhnlich.

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#6
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Nunja, ungewöhnlich wäre ein kostenloser Rücktritt vom Mietvertrag schon, aber nicht ausgeschlossen.

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#7
 Von 
Welches_Recht
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

@hh

1. Begründet wurde die Befristung mit dem Verkauf der Wohnungen. Wir waren zu dem Zeitpunkt damit einverstanden, weil wir ohnehin in einer größere Wohnung umziehen wollen.

2. Warum kann ich mich innerhalb von 2 Wochen von einem Handyvertrag zurücktreten ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

'2. Warum kann ich mich innerhalb von 2 Wochen von einem Handyvertrag zurücktreten ?'
Irrelevant. Es läuft aber auf Fernabsatzgesetz, Kulanz u.ä. hinaus.

Wie du dich zurücktretest, würde ich gerne mal sehen. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

zu 1.: Der Verkauf der Wohnung ist keine zulässige Begründung nach § 575 BGB . Die Befristung ist daher unwirksam. Der Verkauf der Wohnung ist auch keine zulässige Begründung für eine Kündigung durch den Vermieter.
Ihr habt also einen unbefristeten Vertrag, der durch den Vermieter nur mit einer gesetzlich zulässigen Begründung gekündigt werden kann, z.B. Eigenbedarf.
Bei der Antwort gehe ich davon aus, dass der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde. Sollte der Mietvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden sein, bitte noch einmal nachfragen, da dann die Rechtslage etwas anders aussehen kann.

zu 2.: Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Handyvertrag, der in einem Laden abgeschlossen wurde. Das gesetzliche Rücktrittsrecht gilt nur für Fernabsatzverträge, d.h. Verträge, die per Post, Telefon, Fax oder Internet abgeschlossen werden.
Natürlich steht es jedem Händler frei, ein freiwilliges vertragliches Rücktrittsrecht zu gewähren. Das gilt auch für Vermieter, die dazu aber nur sehr selten bereit sind.

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#11
 Von 
Welches_Recht
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

1. Der Vermieter kann doch einfach sagen, daß er die Wohnung z.B. für seine Tochter braucht, was soll ihn davon abhalten. Damit hat er doch einen triffigen Grund oder ?


2. O.K sehe ich ein - War ein Fehler von mir.

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#12
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Wir wohnen seit 6 Jahren in einer gemieteten Wohnung, nun soll die Wohnung verkauft werden. Der befristete Mietvertrag läuft bis zum 01.08.2008

Begründet wurde die Befristung mit dem Verkauf der Wohnungen. Wir waren zu dem Zeitpunkt damit einverstanden, weil wir ohnehin in einer größere Wohnung umziehen wollen.


Also, was stimmt hier nicht ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Welches_Recht
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

@Morthingale

Was soll hier nicht stimmen. Wir suchen fieberhaft nach einer passenden Wohnung, es kann durchaus sein, daß wir bis zu diesem termin keine Wohnung finden. Daher würden wir gern einen Aufschub von 4-6 wochen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Begründet wurde die Befristung mit dem Verkauf der Wohnungen

Vor 6 Jahren ?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Welches_Recht
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

@Morthingale

es ist der 2. Mietvertrag, den wir unterschrieben hatten 2007, also vor einem Jahr. Die Begründung wurde nie schriftlich festgehalten, sondern lediglich mündlich.

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