2. Mieterhöhungen innerhalb von 5 Monaten

13. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
amz694399-94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
2. Mieterhöhungen innerhalb von 5 Monaten

Hallo,

vorab eine Information zu mir. Ich war in den Jahren 2023 und 2024 relativ schwer krank und hatte weder die körperliche noch die psychische Kraft mich großartig mit irgendwem oder irgendwas auseinanderzusetzen. Es gar irgendwo auf einen Rechtsstreit oder den Verlust meiner Wohnung ankommen zu lassen.

Soviel erst mal zu meiner damaligen persönlichen Situation.

Am 31. Juli 2023 lag ein Schreiben meines Vermieters - Datum 28. Juli 2023 - in meinem Briefkasten. Mit dem Schreiben wurde die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 7,5% ab dem 01. Oktober 2023 verlangt. Mir wurde zur Beantwortung eine Frist bis zum 30. September 2023 gesetzt. In dem Schreiben wurde auch deutlich darauf hingewiesen, daß man auch 15% hätte nehmen können. Anmerken möchte ich noch, dass dies die erste Erhöhung seit 04/2000 war.

Eigentlich hatte ich dann vor, dass Mieterhöhungsverlangen durch Fachleute prüfen zu lassen.

Am 07. September erhielt ich dann jedoch eine Mahnung, dass meine Zustimmung zur Mieterhöhung bisher ausgeblieben sei. Mir wurde in dem Schreiben angekündigt, dass man, sollte ich nicht zustimmen, gegen mich klagen würde und es dann nicht mehr bei den 7,5% bleiben würde.

Ich habe dann am 07. September zugestimmt und ab 01. Oktober auch die erhöhte Miete gezahlt.

Am 02. November erhielt ich dann ein Schreiben, daß ich der Mieterhöhung ja nicht zugestimmt hätte und ich jetzt den 15% Erhöhung zustimmen soll. Ich habe mich dann am 02. November über ein Onlineportal der Hausverwaltung an diese gewendet. Das Schreiben ist auch nachweislich, ich habe eine Eingangsbestätigung per Mail erhalten, dort angekommen. Eine Antwort darauf kam jedoch nie. Ich habe dann, um weiteren Ärger zu vermeiden, der Erhöhung auf 15% zugestimmt und diese ab 01. Januar 2024 auch gezalt.

Hier nochmal kurz die Miethöhe (Kaltmiete) zusammengefaßt.

Bis 09/2023 = 483,58 Euro 10/2023 bis 12/2023 = 519,85 Euro ab 01/2024 = 556,12 Euro

Die Zahlungen kann ich nachweisen. Einmal durch Auszüge meines Mieterkontos und zum anderen durch meine Bankkontoauszüge.

Nun meine Frage: Welche Miete gilt denn nun aktuell eigentlich? Die Zustimmung zur ersten Erhöhung hat die Vermieterin ja nicht angenommen. Die Zustimmung zur zweiten Erhöhung hätte sie, wie ich heute weiss, ja wohl gar nicht verlangen dürfen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49383 Beiträge, 17368x hilfreich)

Leider hast Du beiden Mieterhöhungen zugestimmt und damit ist der Drops gelutscht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz694399-94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und da gilt nicht BGB §558 Absatz 1, dass nach einer erfolgten Mieterhöhung zum 01. Oktober 2023, erst nach 15 Monaten eine weitere Erhöhung hätte folgen dürfen?

Also ich habe der 1. Erhöhung ja zugestimmt und ab 01. Oktober auch die höhere Miete gezahlt.




-- Editiert von User am 13. Januar 2025 20:25

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von amz694399-94):
Also ich habe der 1. Erhöhung ja zugestimmt und ab 01. Oktober auch die höhere Miete gezahlt.

Und der zweiten Erhöhung ja auch
Zitat (von amz694399-94):
Ich habe dann, um weiteren Ärger zu vermeiden, der Erhöhung auf 15% zugestimmt und diese ab 01. Januar 2024 auch gezalt.




Zitat (von amz694399-94):
Und da gilt nicht BGB §558 Absatz 1, dass nach einer erfolgten Mieterhöhung zum 01. Oktober 2023, erst nach 15 Monaten eine weitere Erhöhung hätte folgen dürfen?

Nein, der gilt da nicht, der Mieter darf durchaus mit dem Vermieter einvernehmlich den Vertrag ändern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
amz694399-94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber in BGB §558 Absatz 1 steht doch wortwörtlich:

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

Und in BGB §558 Absatz 6 steht dann noch:

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Also das bedeutet doch eigentlich, dass zumindest das 2. Erhöhungsverlangen nicht rechtskonform war?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6216 Beiträge, 840x hilfreich)

Zitat (von amz694399-94):
Also das bedeutet doch eigentlich, dass zumindest das 2. Erhöhungsverlangen nicht rechtskonform war?


Das hättest du nur dem VM schreiben müssen, du hast jedoch der angehobenen Erhöhung zugestimnt,

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von amz694399-94):
Also das bedeutet doch eigentlich, dass zumindest das 2. Erhöhungsverlangen nicht rechtskonform war?

Richtig.

Hilft aber nicht wirklih, wenn man dann dennoch zustimmt, dann hat man eine einvernehmliche Vertragsänderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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