20% weniger Wohnfläche-Mietrückforderung

20. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)
20% weniger Wohnfläche-Mietrückforderung

Nach einem neueren BGH-Urteil kann man bei erheblich geringerer Wohnfläche als im Mietvertrag vereinbart, die Miete mindern und zurückfordern.
Nun hatte der Mieter aber schon vor 3 Jahren festgestellt, dass die Wohnfläche zu gering ist und der Vermieter hat es nachgemessen und bestätigt. Eine Mietminderung hat der Vermieter abgelehnt. Aufgrund der mieterfeindlichen Rechtssprechung zu der Zeit wußte der Mieter, dass er ein Klageverfahren verlieren würde.
Inzwischen( nach dem BGH-Urteil) hat der Vermieter einer Mietminderung zugestimmt, aber eine Rückforderung für die Vergangenheit lehnt er ab, da der Mieter ja damals stillschweigend die überhöhte Miete akzeptiert habe.
Sehr witzig, man klagt ja sicher, wenn man weiß, dass man verliert und sich die Anwalts- und Gerichtskosten sowieso nicht leisten kann. Weiß hier jemand, ob der Vermieter damit durchkommen kann?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Hallo!
Ja leider:
Der Vermieter ist im Recht.
Ihr hättet die Miete kürzen müssen, oder wenigstens n u r unter Vorbehalt zahlen dürfen.
Offensichtlich habt Ihr aber ja die Miete auchbei der geringeren Größe akzeptiert. Das habt Ihr dadurch dokumentiert, dass Ihr die
Miete weitergezahlt habt.

Was heisst: " Der Vermieter wollte die Mierminderung nicht akzeptieren"?
Der Vermieter hätte ja nichts machen können, wenn Ihr weniger gezahlt hättet. Ansonsten hätte er die Miete
einklagen müssen. Das wäre dann auch für
ihn ein Risiko gewesen. Und er hätte sich
mit der reduzierten Zahlung zufrieden geben müssen.

Wie sagt man: "Aus Schaden wird man klug"
Bei nächstgen Mal besser aufpassen.

-----------------------------
Hier mal einen Text dazu:


Wann geht dem Mieter das Recht auf Mietminderung verloren?


Der Mieter darf die Miete dann nicht mehr mindern, wenn er von einem Schaden weiß und den Mangel beim Vermieter entweder gar nicht geltend macht oder wenn er ihn zwar meldet, die Miete aber trotzdem klaglos weiterbezahlt. Tut er dies mehrere Monate lang, gibt er damit nach Ansicht der Gerichte zu erkennen, dass er vom Mangel zwar weiß, ihn dieser Mangel aber nicht weiter stört und er deswegen die volle Miete weiterbezahlen will. Dann kann er nicht mehr mindern.

Selbst wenn Sie Ihren Vermieter also durch eine Mietminderung nicht gegen sich aufbringen wollen, empfiehlt sich für den Mieter aber, den aufgetretenen Mangel sofort schriftlich zu melden und zugleich zu vermerken, dass die Miete zwar im Moment voll weiterbezahlt wird, jedoch unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Mietminderung, sollte der Schaden nicht beseitigt werden. Der Vermieter darf nie den Eindruck haben, dass der Mieter sich mit den Wohnungsmängeln abgefunden hat (BGH WM 97, S. 488).

Wenn irgendwann der Eigentümer der Wohnung und damit der Vermieter wechselt, müssen Sie als Mieter dem neuen Vermieter diesen Vorbehalt (Zahlung der vollen Miete, aber Androhung einer Mietminderung) wieder neu erklären, weil Sie nicht davon ausgehen können, dass der alte Eigentümer den neuen auch über diesen Vorbehalt informiert hat. Versäumen Sie das dem neuen Eigentümer gegenüber, kann dieser nach einer gewissen Zeit wiederum davon ausgehen, dass Sie den Mangel akzeptiert haben


-- Editiert von odil am 20.09.2004 02:13:49

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort!

Der Vermieter wäre jedoch damals überhaupt kein Risiko eingegangen, wenn er die Miete eingeklagt hätte, weil die Rechtssprechung eindeutig auf seiner Seite war.

Der Tip, die Miete bei Mängeln immer nur unter Vorbehalt zu zahlen, ist wirklich gut! Für die Zukunft...

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