3 Fragen bzgl. Verkauf der gemieteten Wohnung

11. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)
3 Fragen bzgl. Verkauf der gemieteten Wohnung

Ich habe 3 kurze Fragen.

Unser Vermieter hat die Wohnung vor wenigen Jahren gekauft und möchte sie nun wieder verkaufen. Dazu hatte er damals zwecks Finanzierung mit unserer Erlaubnis Fotos gemacht, da diese von der Bank verlangt wurden. Er hat sich Mühe gegeben dabei unsere Privatdinge nicht auf den Bildern zu haben.

Nun möchte er mit einer Maklerin kommen und u.a. Fotos machen, die Auskunft über den Schnitt der Wohnung geben. Aus verschiedenen Gründen sind wir da nicht gewillt, Fotos unserer Einrichtung und der persönlichen Dinge für Jahre im Internet wieder zu finden.
Kann man verlangen, dass Bilder ausschließlich den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt werden und wir über die Weitergabe dieser informiert werden? Bzw. können wir ihn auf die damals angefertigten Bilder verweisen (unter gleichen Bedingungen, wie genannt)

Abgesprochen war, dass wir in 5 Jahren ausziehen, da wir uns dann verkleinern möchten. Er möchte natürlich gerne an jemanden verkaufen, der dann erstmal nicht selbst einziehen möchte. Falls der neue Eigentümer das doch will, wäre es für uns natürlich blöd, weil wir dann für 3-5 Jahre doch wieder eine große Wohnung benötigen und unnötig oft umziehen müssen. Gibt es da Möglichkeiten?

Natürlich soll diese Besichtigung zeitnah und noch vor Weihnachten stattfinden. Was für uns aber schwierig ist, da wir einfach noch etliche Termine und Planungen vor Weihnachten haben. Würde es reichen ihm einen Termin kurz vor Weihnachten anzubieten?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Kann man verlangen, dass Bilder ausschließlich den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt werden


Ja kann man. Ein Recht des VM auf Duldung von Lichtbildaufnahmen gibt es nicht. Hier sind die im GG verankerten Rechte des Mieters höher gewichtet.

(AG Steinfurt, Urteil v. 10.04.2014 Az. 21 C 987/13 )

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Kann man verlangen, dass Bilder ausschließlich den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt werden und wir über die Weitergabe dieser informiert werden?
Ihr seid nicht verpflichtet, Fotos eures Privateigentums zuzulassen. Im Zweifel solltet ihr solche Fotos auch verweigern. Ihr werdet nie überprüfen können, auf welchem Wege die Fotos am Ende im Internet gelandet sind.

Zitat (von ratlose mama):
Abgesprochen war, dass wir in 5 Jahren ausziehen, da wir uns dann verkleinern möchten. Er möchte natürlich gerne an jemanden verkaufen, der dann erstmal nicht selbst einziehen möchte. Falls der neue Eigentümer das doch will, wäre es für uns natürlich blöd, weil wir dann für 3-5 Jahre doch wieder eine große Wohnung benötigen und unnötig oft umziehen müssen. Gibt es da Möglichkeiten?
Wenn das nicht ein wirklich mieterfreundlicher Vermieter ist, will der Vermieter zum maximal erreichbaren Preis verkaufen. Ob der Käufer dann zur Eigennutzung kauft oder nicht, wird einem normalen Vermieter erstmal egal sein. Das wird er euch vermutlich so nicht sagen, aber ist in der Regel so.

Aber natürlich könnt ihr dem Vermieter einen Deal vorschlagen: Er darf Fotos machen und Interessenten zur Verfügung stellen, wenn er schriftlich auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages für X Jahre verzichtet. Daran wäre auch der Käufer als Rechtsnachfolger gebunden. Ob der Vermieter dazu bereit ist, ist eine andere Frage. Denn so eine Zusicherung wird sich negativ auf den Kaufpreis auswirken.

Lasst euch aber auf jeden Fall alle Abmachnung mit diesem Vermieter schriftlich geben. Denn irgendwann werdet ihr diese möglicherweise beweisen müssen und das ist bei rein mündlichen Zusicherungen schwierig.

Zitat (von ratlose mama):
Würde es reichen ihm einen Termin kurz vor Weihnachten anzubieten?
Termine zur Besichtigung von Kaufinteressenten muss der Mieter ermöglichen, aber sie sind zwischen allen Beteiligten abzusprechen. Niemand kann auf einen bestimmten Termin bestehen. Wenn euch der vorgeschlagene Termin nicht passt, so bietet halt einen anderen an.

Man kann lange diskutieren, wieiviele Termine mit wievielen Personen gewährt werden müssen. Das wird immer von den Umständen abhängig sein. An Weihnachten wollen viele ihre Ruhe, in der Zeit wird vermutlich gar kein Termin angeboten werden müssen. Grob würde ich aber von einem Termin pro Woche ausgehen. Wenn sich das über Wochen hinzieht, kann der Mieter vermutlich die Abstände länger wählen.

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#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Nachdem wir ihm Fotos zur Verfügung gestellt haben und er es für überzogen hielt, dass wir gerne vorab die Namen der Interessenten, die die Wohnung besichtigen wollen, genannt haben wollten, bekamen wir heute die Kündigung wegen Eigenbedarf.
Es soll seine Tochter einziehen, die aktuell noch mit in seiner Wohnung lebt. Diese Wohnung gehört ihm auch und er zieht dort aus, weil er ein Haus gekauft hat.
Ich denke ihm wurde bewusst, dass er, nachdem die Wohnung von ihm erst vor 2 Jahren gekkauft wurde, wohl nochmal Steuern zahlen müsste.

Kann er sich tatsächlichg ausuchen, welche der beiden Eigentumswohnungen er seiner Tochter zur Verfügung stellt? Und evtl. sagen, dass er doch die andere Wohnung verkaufen möchte?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
bekamen wir heute die Kündigung wegen Eigenbedarf.

Dann sollte man erst mal prüfen, ob die überhaupt wirksam ist.



Zitat (von ratlose mama):
Kann er sich tatsächlichg ausuchen, welche der beiden Eigentumswohnungen er seiner Tochter zur Verfügung stellt?

Ja, das kann er durchaus.
Es sei denn man könnte ihm eine rechtsmissbrächliche Gestaltung nachweisen - was nicht ganz einfach ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Nachdem wir ihm Fotos zur Verfügung gestellt haben und er es für überzogen hielt, dass wir gerne vorab die Namen der Interessenten, die die Wohnung besichtigen wollen, genannt haben wollten, bekamen wir heute die Kündigung wegen Eigenbedarf.


Also wenn dieser Schriftverkehr nachweisbar ist, dürfte der VM schlechte Karten haben. Erst verkaufen wollen und weil die Mieter auf ihre Rechte pochen plötzlich wegen Eigenbedarf kündigen ?.... Sehr komisch....

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#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
. Sehr komisch....


Naja, nicht so ganz ;-)

Er wird festgestellt haben, dass er noch Spekulationssteuer zahlen muss, da er die Wohnung auch erst vor ca. 3 Jahren erworben hat ;-)

In 2-3 Jahren wollten wir eh ausziehen. Der Zeitpunkt ist halt blöd, weil wir jetzt suchen müssen und noch nicht feststeht, ob im August/September noch alle Kinder zuhause sind, oder eben eins oder mehrere ausziehen und wir dann eben auch nicht mehr so ne große Wohnung brauchen. Das hängt aber eben auch vom zugesagten Studien-/Schul-/Ausbildungsplatz ab. Würde es Zeit bis zum Jahresende haben, wäre das ganze eigentlich kein Thema, dann wüssten wir, ob ne 3-Zimmer-Wohnung ausreicht oder wir wieder 6-7 brauchen

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Es soll seine Tochter einziehen, die aktuell noch mit in seiner Wohnung lebt. Diese Wohnung gehört ihm auch und er zieht dort aus, weil er ein Haus gekauft hat.


Die Wohnung steht dann leer oder wie ist das zu verstehen?

Zitat:
Kann er sich tatsächlich ausuchen, welche der beiden Eigentumswohnungen er seiner Tochter zur Verfügung stellt?


Der Vermieter muss schon nachvollziehbare Gründe dafür nennen, dass die Tochter nicht in der anderen Wohnung bleiben kann.

Zitat:
Erst verkaufen wollen und weil die Mieter auf ihre Rechte pochen plötzlich wegen Eigenbedarf kündigen ?


Auch das sollte gut begründet sein.

Manche Vermieter schaffen es aber nicht einmal, die Mindestangaben in das Kündigungsschreiben aufzunehmen. Daher halte ich den Hinweis von HvS auch für sinnvoll, erst einmal die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Und wenn die Kündigung unwirksam ist, muss man das dem Vermieter nicht auf die Nase binden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

In dem Wort Eigenbedarf steckt das Wort Bedarf. Der Vermieter muss ausreichend darlegen, warum er bzw. seine Tochter einen Bedarf an der Wohnung haben. Er müsste z.B. nachvollziehbar begründen, warum die Tochter nicht in der aktuellen Wohnung bleiben kann bzw. will.

Man kann dem Vermieter auch deutlich machen, dass massive Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen werden, wenn der Eigenbedarf dann nicht genau so wie angekündigt eintritt. Und zwar nicht nur temporär sondern längerfristig. Der BGH hat sehr deutlich gemacht, wie er zu vorgetäuschtem oder nicht eingetretenen Eigenbedarf steht.

Die Größe der Wohnung erscheint mir zumindest auch ungewöhnlich. Ihr sprecht von 6-7 Zimmern. Nun darf ein Richter laut BGH meines Wissens nach in ein Urteil nicht einbeziehen, ob so ein Raumbedarf angemessen für die Tochter ist. Relevant kann das trotzdem indirekt werden, wenn es um die Frage geht, ob Eigenbedarf überhaupt vorliegt.

Rechtlich spannend wird es meiner Meinung nach, wenn der Vermieter seine aktuelle Wohnung verkauft. Dann müsste die Tochter da eventuell ausziehen und würde - wenn sie nicht ins Haus des Vaters ziehen will - wirklich eine Wohnung benötigen. Wie es dann mit Eigenbedarf aussieht, wage ich kaum zu beurteilen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wie es dann mit Eigenbedarf aussieht, wage ich kaum zu beurteilen.

Nun, da dürfte eine signifikante Steigerung der Wahrscheinlichkeit bezüglich Eigenbedarf eintreten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

mal ein Update.

Wir haben nichts gegen die Eigenbedarfskündigung unternommen und haben die Wohnung pünktlich übergeben. Die Kaution hat er uns auch prompt ausgezahlt. Soweit, so gut.

Nun konnte ich heute feststellen, dass diese Wohnung zum Verkauf steht.

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#12
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Na wunderbar.....
Jetzt zum Anwalt und alle Kosten, die Euch entstanden sind durch den vorgetäuschten Eigenbedarf einklagen.

Natürlich gleich die Anzeige sichern usw.....

Das muss der Vermieter jetzt schon sehr gut erklären können...

-- Editiert von philosoph32 am 11.09.2019 14:59

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#13
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Die Anzeige ist gut gesichert, auch die vorherigen Chatverläufe und das Kündigungsschreiben.
Da wir damit schon fast gerechnet haben sind auch alle Rechnungen bzgl. Transporter u.s.w. gut aufgehoben.

Aber es ist ja nicht nur das finanzielle, wir hatten jede Menge Streß und auch gesundheitlich einige Probleme, da wir das Meiste eben alleine machen mussten. Und diese Folgen ersetzt eh keiner

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Und diese Folgen ersetzt eh keiner

Man kann es aber durchaus versuchen, es gibt Gerichte die da durchaus auf der Seite des betrogenen Mieters stehen ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Neben den entstandenen Umzugskosten können auch eventuelle Mietmehrkosten für einen gewissen Zeitraum eingefordert werden.

Aber wahrscheinlich wird sich der Vermieter damit herausreden wollen das seine Tochter (als der Verkauf zur Sprache kam) einziehen wollte und es sich diese nun kurzfristig anders überlegt hat, er also für die ganze "unschöne" Sache überhaupt nichts könnte.

Schade das solchen Vermietern der kriminell zugeflossene Mehrwert der bezugsfreien Wohnung nicht abgeschöpft wird, ebenso wie die konsequente Strafverfolgung wegen Betruges und nichts Anderes ist vorgeschobener Eigenbedarf. Daher sollte auch geprüft werden ob eine diesbezügliche Strafanzeige erfolgen sollte.




-- Editiert von pk2019 am 11.09.2019 17:15

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Aber wahrscheinlich wird sich der Vermieter damit herausreden wollen das seine Tochter (als der Verkauf zur Sprache kam) einziehen wollte und es sich diese nun kurzfristig anders überlegt hat, er also für die ganze "unschöne" Sache überhaupt nichts könnte.


Das wäre dann zu erörtern und ein Sinneswandel innerhalt von 2 Wochen mag ich nicht so recht glauben.Ihm gehört ja eine weitere Wohnung in dem Komplex, die er auch zum Verkauf angeboten hat, da er defintiv wegziehen wird. Die Tochter wird aber auch keine Lust haben kurz vor Schulabschluß das Bundeland zu wechseln ;-)

Ich denke das hier auch das Gesamtbild zählt. Erst die Ankündigung die Wohnung zu verkaufen, dann Eigenbedarfskündigung und nun Wohnungsverkauf.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ich denke das hier auch das Gesamtbild zählt. Erst die Ankündigung die Wohnung zu verkaufen, dann Eigenbedarfskündigung und nun Wohnungsverkauf.



Das wird bestimmt spannend. Halt uns doch bitte auf dem Laufenden - Danke!



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das wird bestimmt spannend. Halt uns doch bitte auf dem Laufenden
@ratlose mama
Wurde in dieser Sache der Kündigung des Mietvertrags wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs weiter etwas unternommen?
Oder will man es ggf. nicht offenbaren?

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

@AR377:

Letztendlich haben wir uns gegen eine Klage entschieden. Nach Beratung war klar, dass der Vermieter mit seinen geänderten Lebensumständen argumentieren kann, die einem Umzug seiner Tochter in diese Wohnung nicht mehr nötig machen würden.

Ja, er hätte uns dann das mitteilen müssen und uns die Wohnung wohl weier anbieiten müssen. Aber wir haben ein tolles, günstiges Haus, können es uns dort so einrichten und umbauen wie es uns gefällt und das zum Großteil auf Kosten des Vermieters, werden garantiert nicht gekündigt...

Uns war dann Genugtuung genug, dass die Wohnung fast 1 Jahr lang unvermietet war, dann wohl an Menschen, die es mit der Mietzahlung nicht so genau nahmen, dann wieder ca. 6 Monate lang leerstand und nun unter dem Preis, den er gerne gehabt hätte verkauft wurde. (und das obwohl sie ja leer war). Die Aussicht, dass dort bald vor der Nase ein Parkhaus entstehen könnte, wiegt wohl die zentrale Lage nicht auf ;-).

Hätte er uns nicht gekündigt, hätte er 2 Jahre lang seine Mieteinnahmen gehabt und hätte dann die Wohnung frei verkaufen können, da wir i nder Zeit ja eh unserem Umzug ins Haus geplant hatten. Ne, man muss nicht immer alles kostentreibend mit ungewissem Ausgang verfolgen, vieles "erledigt" sich dann von selbst

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Karma - it works ...


Signatur:

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#21
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Danke für das Update.

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