3 eigene Kinder am Wochenende zu Besuch, Vermieter will dies verbieten, weil Zimmer zu klein

19. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
3 eigene Kinder am Wochenende zu Besuch, Vermieter will dies verbieten, weil Zimmer zu klein

Ich bin seit 2016 Mieterin eines Zimmers von 18 qm. Meine drei Kinder habe ich lt. Gerichtsbeschluss jedes zweite Wochenende zu betreuen. Zu diesem Zweck übernachten zwei der Kinder bei mir von Freitag Abend bis Sonntag. In 2022 ist das Objekt verkauft worden. Der neue Vermieter will mir nun verbieten, diese Kinder für diese Zeiten in meinem Zimmer unterzubringen. In dem Mietvertrag, den ich mit dem Vorbesitzer abschloss, stehe nur ich als Mieterin. Zu der Zeit waren meine Kinder 3, 6 und 9 und der damalige Vermieter hat diesen Umstand gekannt nie beanstandet. Kann ein solches Verbot ausgesprochen werden? Die Kinder haben ihren Wohnsitz beim Vater. Entgegen der Behauptung der Vermieterin ist ein 14tägiger Wochenendhaufenthalt doch kein wohnen.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6168 Beiträge, 825x hilfreich)

Kann er nicht wirksam verbieten, labern kann er natürlich was er will.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37198 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Kann ein solches Verbot ausgesprochen werden?
Ja, aber wahrscheinlich ist mit dem Ausspruch dann schon EndeGelände.
Zitat (von Pferdefuß):
Entgegen der Behauptung der Vermieterin ist ein 14tägiger Wochenendhaufenthalt doch kein wohnen.
Richtig. Das sind Besuche zur Wahrnehmung des gerichtlich geregelten Umgangsrechtes.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html


Du mietest nur 1 Zimmer? Bist du Untermieterin? Hat dein 1 Zimmer auch Bad/WC und sowas wie Küche?

-- Editiert von User am 19. Februar 2025 19:11

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Kann ein solches Verbot ausgesprochen werden?

Der Vermieter kann das nicht wirksam verbieten (ausgehend von einem normalen Wohnungsmietvertrag).

Jugendamt/Familiengericht schon, wenn das nicht so gemütlich ist, wie ich mir das gerade vor meinem inneren Auge vorstelle…

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Kann ein solches Verbot ausgesprochen werden?

Klar.

Relevanter wäre, ob der Mieter es beachten muss.



Zitat (von Pferdefuß):
Entgegen der Behauptung der Vermieterin ist ein 14tägiger Wochenendhaufenthalt doch kein wohnen.

Korrekt.
Ein besuchen ist kein wohnen.



Zitat (von Pferdefuß):
Der neue Vermieter will mir nun verbieten, diese Kinder für diese Zeiten in meinem Zimmer unterzubringen.

Aus welchen Rechtsgrund konkret glaubt der Vermieter den grundgesetzlich geschützten Besuch in der grundgesetzlich besonders geschützten Wohnung verbieten zu können?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aus welchen Rechtsgrund konkret glaubt der Vermieter den grundgesetzlich geschützten Besuch in der grundgesetzlich besonders geschützten Wohnung verbieten zu können?

Aus gar keinem Rechtsgrund. Hintergrund ist ein Wasserschaden in meinem Zimmer, der durch Handwerker in einem vom Vermieter renovierten Nachbarzimmer entstand. Als ich wissen wollte, wie mit dem durchnässten Laminat umgegangen würde, kam heraus, dass der Vermieter diesen Schaden nicht beheben will und hat statt dessen die "Karte" Kinder gespielt. Es handelt sich um ein Bürogebäude, in dem der Vermieter Zug um einzelne Bürozimmer als Wohnraum vermietet. Ich wohne seit 9 Jahren dort und zahle dementsprechend wenig Miete. Der Vermieter betreibt ein Reiseunternehmen und will alle Zimmer lieber an seine Busfahrer vermieten. Es geht hier um Schikane. Es gibt ein Gemeinschaftsbad auf dem Flur. Ich habe eine kleine Küchenzeile. Die Kinder sind ordentlich versorgt, weder Jugendamt noch Vater, erst Recht nicht die Kinder hatten jemals Einwände.

Signatur:

Jeder hat soviel Recht, wie er Macht hat. (B. Spinoza)
Geld ist Macht. (A. Jackson)

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6168 Beiträge, 825x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Aus gar keinem Rechtsgrund. Hintergrund ist ein Wasserschaden in meinem Zimmer, der durch Handwerker in einem vom Vermieter renovierten Nachbarzimmer entstand.


Lebst du in einer WG, was keinen Unterschied zu meiner Antwort machen würde. Grundsätzlich darf jeder Mieter Besuch empfangen.

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#7
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Der Vermieter kann das nicht wirksam verbieten (ausgehend von einem normalen Wohnungsmietvertrag)

Es handelt sich um einen normalen Wohnungsmietvertrag über ein abgeschlossenes Zimmer auf einem längeren Flur mit mehreren gleichen Zimmern, die jeweils auch vermietet sind. Es gibt aber auch Zimmer, die mit einem gewerblichen Mietvertrag vermietet sind, der Mieter jedoch dort wohnt (so umgeht man den Mieterschutz und kann mit 2-monatiger Frist kündigen!)

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37198 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Hintergrund ist ein Wasserschaden in meinem Zimmer,
Warum kommt solches denn bitte nicht im Vordergrund, also oben? Es besteht also gar keine so einfache Situation wie oben angedeutet.
Zitat (von Pferdefuß):
hat statt dessen die "Karte" Kinder gespielt.
Ich meine, es bleibt trotzdem dabei: Mit einem ordentlichen Mietvertrag kannst du den Besuch der Kinder weiterführen. Und gesagt--->ist fast nichts wert.

Das mit dem Mangel in deinem Zimmer ist ja ein ganz anderes Thema.

Du kannst schriftlich und nachweisbar den Vermieter auffordern, diesen Mangel am Laminat (noch immer durchweicht??) in einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Du könntest die Miete auch sofort mindern. Oder nach Fristablauf. Oder dir schriftlich vorbehalten, die Miete ab xx Datum zu mindern.
Das wäre mE der erste Schritt *auf nassem oder aufgequollenem Laminat*.

Das geht ganz unabhängig von Umgangs-Besuch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Es handelt sich um einen normalen Wohnungsmietvertrag über ein abgeschlossenes Zimmer

Dann gilt, was ich und andere schrieben... Du darfst Besuch empfangen - und es klingt für mich auch 0 nach einer irgendwie gearteten Überstrapazierung...

Zitat (von Anami):
Du kannst schriftlich und nachweisbar den Vermieter auffordern, diesen Mangel am Laminat (noch immer durchweicht??) in einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Du könntest die Miete auch sofort mindern. Oder nach Fristablauf. Oder dir schriftlich vorbehalten, die Miete ab xx Datum zu mindern.
Das wäre mE der erste Schritt *auf nassem oder aufgequollenem Laminat*.

Das geht ganz unabhängig von Umgangs-Besuch.

So sehe ich das auch.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#10
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Lebst du in einer WG, was keinen Unterschied zu meiner Antwort machen würde. Grundsätzlich darf jeder Mieter Besuch empfangen.

Nein, wie beschrieben, keine WG. Gewerbliches Gebäude: EG Restaurant, Büros und Wohnung des Restaurantpächters, 1. OG, mehrere Büros (auch als Büro vermietet) aber mehrere ehem. Büros, die mit einzelnen Mietverträgen an einzelne Personen zu Wohnzwecken vermietet sind. Jeder hat einen eigenen Vertrag.

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Jeder hat soviel Recht, wie er Macht hat. (B. Spinoza)
Geld ist Macht. (A. Jackson)

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#11
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Du kannst schriftlich und nachweisbar den Vermieter auffordern, diesen Mangel am Laminat (noch immer durchweicht??) in einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Du könntest die Miete auch sofort mindern. Oder nach Fristablauf. Oder dir schriftlich vorbehalten, die Miete ab xx Datum zu mindern.
Das wäre mE der erste Schritt *auf nassem oder aufgequollenem Laminat*.


Das bringt den Vermieter auf die Palme. Mir wurde jetzt schon gedroht, von einem Vermieter vorgeschickten Handwerker (gleichzeitig ein "beeindruckender" Personenschützer, ich solle dem Vermieter nicht mit sowas kommen, Zitat: Das willst Du nicht!"...) Ich habe tatsächlich Angst vor dessen Truppe. Gibt es außer dem juristischen Weg, Institutionen, die bei so etwas helfen?

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37198 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Gibt es außer dem juristischen Weg, Institutionen, die bei so etwas helfen?
Institutionen außer juristisch sauber?--->*das willst du nicht wissen*

Wenn du Angst hast, gibts Psychologen.
Wenn du das mit dem Mietmangel Laminat nicht verfolgen willst, dann lass es.
Wenn der Vermieter dir was schreibt, dann frag wieder nach.

ICH würde den Schaden am Laminat trotzdem schriftlich anzeigen. Falls du mal ausziehst, sieht er dann evtl. dich als Verursacher und die Kostenlawine rollt auf dich zu...und du sagst... ja aber :sad:

Das alles ändert an der Hauptfrage nichts. Mit gültigem MV darfst du deine Kinder zum Umgang besuchsweise empfangen.
Irgendwelche Mindest-m² pro Person gelten allerhöchstens und im Extremfall für dauerhaft überbelegte Wohnungen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Gibt es außer dem juristischen Weg, Institutionen, die bei so etwas helfen?


Jemand aus meinem Umfeld wollte mal ihr Eigentum aus einer ehemals gemeinsamen Wohnung abholen. Dort waren "kräftig" aussehende Personen zur Einschüchterung postiert. Diese Person hatte sowas geahnt und sich eine noch kräftig aussehendere Person mitgebracht - und durfte völlig ungestört ihr Eigentum abholen...

Ansonsten gilt aber: Lassen Sie sich doch durch sowas nicht einschüchtern. Sie haben Rechte, auch wenn das dem Gegenüber nicht passt.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Ich habe arge Zweifel, das es da tatsächlich um legalen Wohnraum handelt.



Zitat (von Pferdefuß):
ich solle dem Vermieter nicht mit sowas kommen, Zitat: Das willst Du nicht!"...)

Ich hätte da zurückgefragt, mit was ich ihm denn sonst kommen soll?
Bauamt, Steuerfahndung, Zoll, Anwalt, Gericht, Polizei, Staatsanwalt, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17846 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Es handelt sich um ein Bürogebäude, in dem der Vermieter Zug um einzelne Bürozimmer als Wohnraum vermietet.
Nachtigall.....
Wenn es wirklich ein Bürogebäude ist, dann bezweifle ich, dass der Vermieter die Räume als Wohnraum vermieten darf. Dir als Mieterin ist dieser Umstand also auch bewusst. Die Wohnsituation ist für mich also aktuell unklar. Es kann sein, dass von anderer Stelle die Aufforderung kommt die "Wohnungen" zu räumen.
Ist dem JA dieser Umstand eigentlich bekannt?

Signatur:

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#16
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Institutionen außer juristisch sauber?--->*das willst du nicht wissen*

So war die Frage nicht gemeint. Ich wollte wissen, ob es eine Art Schlichtungsstelle gibt, ohne dass ich Mieterschutz oder Anwalt einschalten muss - auch wenn es überhaupt keinen Grund gibt, einen normalen Schadenregulierungswunsch eines Mieters seitens des Vermieters als Kriegserklärung zu behandeln.

Signatur:

Jeder hat soviel Recht, wie er Macht hat. (B. Spinoza)
Geld ist Macht. (A. Jackson)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich hätte da zurückgefragt, mit was ich ihm denn sonst kommen soll?
Bauamt, Steuerfahndung, Zoll, Anwalt, Gericht, Polizei, Staatsanwalt, ...
Ja, das wäre der richtige Weg für alle, die Einschüchterungen und Drohgebärden gewachsen sind.

Dass es sich nicht um korrekte Wohnmietverhältnisse handeln könnte, wurde jetzt erst zur Befürchtung der Mieter. Als der Mietvertrag mit dem Voreigentümer des Objektes (jahrelang ungestörtes Mietverhältnis) geschlossen wurde, gab es keinerlei Anlass, an der Korrektheit der Mietverträge zu zweifeln. Auch die Anmeldung bei der Stadt als Wohnsitz war problemlos. Erst bei einer regulären Sperrmüllanmeldung des Mieters, erfuhr dieser vom Entsorger, dass diese Adresse gar keine sperrmüllberechtigte Wohnanlage sei. Der neue Käufer des Hauses/jetzige Vermieter hatte alle Mietverträge ohne Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Wohnraumvermietungen übernommen und sogar die Mieten erhöht.

Signatur:

Jeder hat soviel Recht, wie er Macht hat. (B. Spinoza)
Geld ist Macht. (A. Jackson)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Pferdefuß
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ist dem JA dieser Umstand eigentlich bekannt?


Ja. Es war sogar jemand zur Besichtigung der Wohnverhältnisse da. Es geht nicht um das Thema Kindeswohl sondern um einen Wasserschaden und dessen angemessener Regulierung.

Signatur:

Jeder hat soviel Recht, wie er Macht hat. (B. Spinoza)
Geld ist Macht. (A. Jackson)

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#19
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6168 Beiträge, 825x hilfreich)

Zitat (von Pferdefuß):
Ja, das wäre der richtige Weg für alle, die Einschüchterungen und Drohgebärden gewachsen sind.


Ja, man wächst mit seinen Anforderungen, da wirst du auch irgendwann mal hinkommen.

Lass die Kinder dich einfach besuchen und kümmere dich nicht um das, was der VM dir sagt, oder aber bitte ihn, seine diesbezüglichen Wünsche schriftlich zu formulieren, damit du deren Wirksamkeit juristitisch prüfen lassen kannst. Natürlich freundlich und mit einem Lächeln.

Viel Spaß bei den Besuchen.

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