35 Jahre alte Waschbecken defekt, Hilfe

16. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)
35 Jahre alte Waschbecken defekt, Hilfe

Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen. Mietdauer über 35 Jahre, ist Erstbezug. Nun sind über die Jahre an den Waschbecken im Badezimmer Haarrisse, Löcher und an einem Becken ein größeres Stück rausgebrochen (vermutlich wurde mal eine kleine Parfumflasche fallen gelassen) und dieses Becken ist auch undicht.

Wer ist hier dafür zuständig für Ersatz zu sorgen?

Vermieter sagt, ist Mietersache, da Mieter wohl was ins Becken gefallen ist. Nutzungsdauer von Waschbecken wohl 20 bis 30 Jahre laut Internet.

-- Editiert von Catslove am 16.10.2021 11:33

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Vermieter sagt, ist Mietersache, da Mieter wohl was ins Becken gefallen ist.


Das ist Vermietersache, er muss das Becken austauschen lassen!

Jetzt kommt es darauf am warum nun die Becken ausgetauscht werden müssen, wegen der Undichtigkeit/Haarrisse oder wegen des Schadens durch die Parfümflasche. Wenn der Austausch wegen des Schadens durch die Parfümflasche erfolgt wird sich der Mieter wohl im Rahmen eines Schadensersatzes an den Kosten beteiligen müssen (Zeitwertersatz).

-- Editiert von Alter Sack am 16.10.2021 11:57

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Jetzt kommt es darauf am warum nun die Becken ausgetauscht werden muss, wegen der Undichtigkeit/Haarrisse oder wegen des Schadens durch die Parfümflasche. Wenn der Austausch wegen des Schadens durch die Parfümflasche erfolgt wird sich der Mieter wohl im Rahmen eines Schadensersatzes an den Kosten beteiligen müssen (Zeitwertersatz).


Die Versicherung des Mieters z.b übernimmt nichts, weil sie sagt, dass der Zeitwert wohl gleich null sein dürfte bei über 35 Jahren,

-- Editiert von Catslove am 16.10.2021 11:53

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Die Versicherung des Mieters z.b übernimmt nichts, weil sie sagt, dass der Zeitwert wohl gleich null sein dürfte bei über 35 Jahren,


Das macht die Sache dann relativ einfach!

Fordert der Vermieter eine Schadensbeteiligung, dann leitet man diese an die Haftpflichtversicherung mit einem Schadensbericht weiter. Lehnt die Versicherung die Schadensbegleichung ab (Schadensursache wird anerkannt, aber Zeitwert sei Null) ist man persönlich aus dem Kostenrisiko raus. Klagt der Vermieter anschließend und bekäme ganz oder teilweise recht würde die Haftpflichtversicherung im Rahmen des passiven Rechtschutzes den Rechtsstreit und dann natürlich auch die vom Gericht festgelegte Schadenshöhe bezahlen müssen.



Zitat (von Catslove):
an einem Becken ein größeres Stück rausgebrochen (vermutlich wurde mal eine kleine Parfumflasche fallen gelassen)


Was hat den die Versicherung dazu gesagt das der Schaden nicht zeitnah gemeldet wurde? Und einen Schadensgrund "vermutlich" mögen Versicherungen i.d.R. auch nicht gerne.

-- Editiert von Alter Sack am 16.10.2021 12:11

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Nutzungsdauer von Waschbecken wohl 20 bis 30 Jahre laut Internet.

Wenn das Waschbecken bei Einzug i.O.war, es wird vom Mieter unbrauchbar gemacht, beschädigt, und die Schadensbegleichung heißt dann "gleich Null, weil die Nutzungszeit abgelaufen ist. Das kann nicht geltendes Recht sein.
Es würde ja heißen, dass Mieter im Altbau keine Sorgfaltspflicht trifft, denn alles ist alt, man kann zumindest bei Auszug nur noch Schrott hinterlassen.

Ich selbst hatte diesen Fall zum Glück noch nie. Sollte es aber mal so sein würde ich auf Restitution/Wiederherstellung pochen, d.h. der M kann mir gerne
ein funktionsfähiges 35 Jahre altes Waschbecken einbauen. Was spricht dagegen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Sollte es aber mal so sein würde ich auf Restitution/Wiederherstellung pochen, d.h. der M kann mir gerne
ein funktionsfähiges 35 Jahre altes Waschbecken einbauen. Was spricht dagegen?


Die wohl alterungsbedingten Haarrisse und die Undichtigkeit!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Was spricht dagegen?
Weil der Zeitwert = Null Euro ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn das Waschbecken bei Einzug i.O.war, es wird vom Mieter unbrauchbar gemacht, beschädigt, und die Schadensbegleichung heißt dann "gleich Null, weil die Nutzungszeit abgelaufen

Zitat (von Alter Sack):
Die wohl alterungsbedingten Haarrisse und die Undichtigkeit!

Ich ging von einer Beschädigung durch den Mieter aus. Wenn alte Gegenstände, die durchaus bei Einzug i.O. sind, einfach-von rechts wegen- unbrauchbar gemacht werden dürfen, dann frage ich mich warum eine Altbaumiete geringer eingestuft wird.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn alte Gegenstände, die durchaus bei Einzug i.O. sind, einfach-von rechts wegen- unbrauchbar gemacht werden dürfen,


Ich wüsste nicht das man das darf!

Im übrigen ist auch nicht der Zustand bei Einzug relevant, sondern der Zustand bei Eintritt des Schadensereignisses. Durch den zwischenzeitlichen 35 jährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung wird sich dieser naturgemäß verändert haben.

Ich stimme aber in soweit zu als das ein funktionstüchtiger und mangelfreier Gegenstand niemals einen Zeitwert von Null haben kann auch wenn seine gewöhnliche Benutzungsdauer bereits überschritten ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Becken aber bereits Haarrisse (bei 35 Jahren durchaus normal) und war undicht, insofern hätte es wahrscheinlich ohnehin ausgetauscht werden müssen, auch wenn keine zusätzliche Beschädigung durch den Mieter hinzugekommen wäre.

Insgesamt aber sollte unstrittig sein das der Vermieter die Behebung des Schadens beauftragen und erst einmal bezahlen muss. Inwieweit er dann den Mieter in Regress nehmen kann ist dann die nächste Frage.

-- Editiert von Alter Sack am 16.10.2021 14:36

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Ich ging von einer Beschädigung durch den Mieter aus. Wenn alte Gegenstände, die durchaus bei Einzug i.O. sind, einfach-von rechts wegen- unbrauchbar gemacht werden dürfen, dann frage ich mich warum eine Altbaumiete geringer eingestuft wird.


Hier wurde vom Mieter auch nicht absichtlich was kaputt gemacht, der älteren Dame ist aufgrund ihrer arthrose in den Händen und Fingern eine Parfumflasche aus der Hand gerutscht und ins Becken gefallen, nach 35 Jahren! Nutzung, wobei selbst beim 2 Becken, indem man, nach Erinnerung, nie etwas hatte fallen lassen, auch feine Haarrisse und 2 Minilöcher sichtbar sind, der Vermieter auch hier eine Schuld beim Mieter sieht und eben überhaupt nicht die 35 Jahre mitberücksichtigt



-- Editiert von Catslove am 16.10.2021 14:38

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Aufgrund der altersbedingten Haarrisse, die schon da waren, als das parfum aus der Hand rutschte, dürfte auch der Schaden des Parfums größer ausgefallen sein, als ohne

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Sollte es aber mal so sein würde ich auf Restitution/Wiederherstellung pochen, d.h. der M kann mir gerne
ein funktionsfähiges 35 Jahre altes Waschbecken einbauen. Was spricht dagegen?

Gesetz und Rechtsprechung, die besagen das der Ersatz (also der Einbau) der Job des Vermieters ist (der dann gerne andere Fachkundige damit beauftragen).

Schadenersatz kann er dann beim Mieter geltend machen, Pech halt nur wenn der Schaden dann so wie hier bei 0,0 liegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gesetz und Rechtsprechung, die besagen das der Ersatz (also der Einbau) der Job des Vermieters ist (der dann gerne andere Fachkundige damit beauftragen).

Hinreichend bekannt.
Zitat (von Harry van Sell):
Schadenersatz kann er dann beim Mieter geltend machen, Pech halt nur wenn der Schaden dann so wie hier bei 0,0 liegt.

Nach Deiner Meinung kann also der Mieter ein 35 Jahre altes Waschbecken ohne Folgen ruinieren, gewollt oder aus Unachtsamkeit?
..jedoch mir fehlt der Glaube.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gesetz und Rechtsprechung, die besagen das der Ersatz (also der Einbau) der Job des Vermieters ist (der dann gerne andere Fachkundige damit beauftragen).
Wenn das Waschbecken durch ein plötzliches Ereignis unbrauchbar wurde, meine ich gelesen zu haben, ist das nicht so ganz eindeutig.

Da das WB eh schon marode und undicht gewesen ist hätte (hätte Fahrradkette) das der Mieter dem Vermieter besser längst mitgeteilt und auf Instandsetzung gedrängt. Von daher teile ich Deine Auffassung, dass der Wert dieses Gegenstandes gen Null tendiert. Leider könnte, bei entsprechend gestrickten Kontrahenten, der Verdacht entstehen der Mieter hätte das WB nun ins Jenseits befördert um Ersatz zu bekommen....

Aus eigener, leidvoller Erfahrung mit "kaputt gegangenen" alten aber voll tauglichen und funktionsfähigen Einrichtungen (Waschbecken, Badewanne, Wohnzimmertüre, Beschlag einer Balkonverglasung, Parkettboden - alles in einer Wohnung) teibt mich das Thema sehr um.

Wenn gestattet werde ich um diesen Problemkeis das eine oder andere Thema in Kürze hier eröffnen und um Einschätzungen bitten.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn alte Gegenstände, die durchaus bei Einzug i.O. sind, einfach-von rechts wegen- unbrauchbar gemacht werden dürfen,
Das dürfen Sie IMO keinesfalls - leider gibt es aber Mieter, die recht unbedarft sind und denen halt Missgeschicke passieren. Dann ist es (eigene leidvolle Erfahrung als Vermieter) schnell so, dass die Beseitigung eines Schadens sehr teuer werden kann. Die Haftpflichtversicherung, entledigt sich solcher Vorkommnisse dann mit Zahlungsverweigerung oder der kulanzweisen Zahlung von Minibeträgen.


Zitat (von Leo4):
...dann frage ich mich warum eine Altbaumiete geringer eingestuft wird.
Weil der Markt nicht mehr her gibt? Weil in der Regel die Heizkosten höher liegen und/oder weil die Wohnungen einfach nicht so attraktiv sind.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Ich stimme aber in soweit zu als das ein funktionstüchtiger und mangelfreier Gegenstand niemals einen Zeitwert von Null haben kann auch wenn seine gewöhnliche Benutzungsdauer bereits überschritten ist.

Genau so ist es.
Zitat (von Alter Sack):
Im vorliegenden Fall hatte das Becken aber bereits Haarrisse (bei 35 Jahren durchaus normal) und war undicht, insofern hätte es wahrscheinlich ohnehin ausgetauscht werden müssen, auch wenn keine zusätzliche Beschädigung durch den Mieter hinzugekommen wäre.

Ich ging von Beschädigung des Mieters aus. Wenn das Becken Haarrisse auf-
weist landet es auf dem Müll, nach 35 Jahren, loga.
Zitat (von Alter Sack):
Insgesamt aber sollte unstrittig sein das der Vermieter die Behebung des Schadens beauftragen und erst einmal bezahlen muss. Inwieweit er dann den Mieter in Regress nehmen kann ist dann die nächste Frage.

Auch logisch.
Wie ist das dann bei den Kosten für den Einbau des neuen Waschbeckens. Kann der VM diese dem M in Rechnung stellen? Bei 0-Wert des Beckens? Ich denke, wenn der M den Schaden verursacht hat, könnten diese Einbaukosten dem M in Rechnung gestellt werden, oder liege ich falsch?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Es würde ja heißen, dass Mieter im Altbau keine Sorgfaltspflicht trifft, denn alles ist alt, man kann zumindest bei Auszug nur noch Schrott hinterlassen.
Da ist wohl etwas drastisch von Dir ausgedrückt, kann partiell aber eintreten.

Beispiel:
Ein 60 Jahre alter, hochwertiger Parkettboden wurde vom Mieter vor 3 1/2 Jahren übernommen. Der Boden wurde vor 15 Jahren abgeschliffen und war bei Übergabe der Wohnung auch optisch in einem tadellosen Zustand. Bei der Auszugsübergabe befand er sich partiell in einem traurigen Zustand. Wasserflecken, tiefe Kratzer usw.

Der Mieter meldet diesen Schaden seiner Haftpflichtversicherung. Diese lehnt, nach in Augenscheinnahme der vom Vermieter gefertigten Fotos die Regulierung wegen offensichtlicher Überbeanspruchung ab.

Nun fährt der Anwalt des Mieters die Wertlosnummer. Ein so alter Boden ist abgeschrieben und nichts mehr wert. Man weigert sich, wenigstens den Aufpreis für die Behebung der tiefen und der Wasserschäden zu ersetzen.

Als Vermieter lernt man daraus, es kommt in die Bude nur noch der billichste Boden. Den kalkuliert man auf 10 Jahre, wie all der anderen geschädigten Gegenstände auch. Hält das länger, kann man sich freuen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Nun fährt der Anwalt des Mieters die Wertlosnummer. Ein so alter Boden ist abgeschrieben und nichts mehr wert.

Da kommt es wie immer drauf an, was das für ein Parkett ist.

Genau wie beim Waschbecken, ist es durchaus ein Unterschied, ob man das 0815 Baumarkt Teil nimmt das nach 30 Jahren echt durch ist oder das Designerteil von Villeroy & Bruch das noch glänzt.


Von daher ist die Formel "Teil X ist nach Y Jahren durch" nicht so wirklich exakt. Nur liegt die volle Beweislast beim Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Von daher ist die Formel "Teil X ist nach Y Jahren durch" nicht so wirklich exakt. Nur liegt die volle Beweislast beim Vermieter
Das ist nachvollziehbar, hat in der Praxis leider so seine Tücken.

Bleiben wir mal beim Parkettboden. Der exMieter redet bei der Übergabe die Schäden klein. Der Vermieter fotografiert diese und beauftragt (s)einen Handwerker mit der Begutachtung bzw. Kostenschätzung für eine Instandsetzung. In der heutigen Zeit kann das schon mal etwas (Woche-n) dauern, bis der HW aufschlägt und was schriftlich vorliegt. Das wiederum (oder die aus Zeitgründen schon vorgenommene Instandsetzung) empfindet der exMieter als unangemessen. Er verweigert die Zahlung bzw. Verrechnung mit der Kaution. Nun kommt der Anwalt des exMieters auf den Plan.
Der errechnet den Wert des Bodens mit ziemlich nahe Null und die ganze Aktion als unangemessen und Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Vermieters….

Nur mal angenommen, der Vermieter würde gleich am Anfang einen vereidigten Sachverständigen mit der Beweissicherung beauftragen. Der käme tatsächlich zeitnah - und zu einem Ergebnis das dem exMieter nicht gefällt. Wer muss die Kosten des Gutachtens bezahlen. Die können, je nach Schadenshöhe einen beträchtlichen Teil der Schadenskosten betragen. Was der exMieter bzw. sein RA davon hält, wenn man die Kosten erstattet haben möchte ist eigentlich vorprogrammiert. IMHO ;-)

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Das ist nachvollziehbar, hat in der Praxis leider so seine Tücken.

Ja, in der Tat.
Das Leben ist eine Straße voller Schlaglöcher, und für machen hält sie besonders Tiefe bereit.



Zitat (von Roland-S):
Nur mal angenommen, der Vermieter würde gleich am Anfang einen vereidigten Sachverständigen mit der Beweissicherung beauftragen

Das selbständige Beweisverfahren beantragt man nicht beim Sachverständigen, sondern beim Gericht, das dann wiederum den Sachverständigen beauftragt.
Das ist das sicherste Verfahren um Bewiese zu sichern, aber auch das teuerste.

Zahlen muss alles der jeweilige Verlierer, was am Ende zu einem gewaltigen Bumerang werden kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Wenn der Austausch wegen des Schadens durch die Parfümflasche erfolgt wird sich der Mieter wohl im Rahmen eines Schadensersatzes an den Kosten beteiligen müssen (Zeitwertersatz).


Stimmt mit wohl weniger als 0,00 Euronen, da der ungefähre Zeitwert des Beckens bei 0,00 Euronen liegen dürfte (ich gehe mal von einem nomalen Waschbecken aus)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wie ist das dann bei den Kosten für den Einbau des neuen Waschbeckens. Kann der VM diese dem M in Rechnung stellen? Bei 0-Wert des Beckens?
Nein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.161 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen