535 BGB und andere

10. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Davy_1980
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
535 BGB und andere

Es war einmal in einem fernen Land. Ein Biber suchte ein neues Zuhause und fand eine schönen, wenn auch in die Jahre gekommenen Biberbau zur Miete. Die Eigentümer des Biberbaus war ein gemütliches und freundliches Dachsehepaar in Rente. Der Biberbau wurde zu einem sehr fairen Preis angeboten, sodass der Biber zufrieden den abgewohnten Zustand akzeptierte und den Biberbau unrenoviert übernahm.

Das Dachsehepaar wurde älter und veräußerte das Haus an eine Biberbau-Investment-Gesellschaft. Diese stellte umgehend Dienstleistungen ein, die eigentlich über die Biberbau-Nebenkosten ausgeführt werden sollten. Nach und nach verfiel der kleine Biberbau, sodass der Biber sich dazu entschied, seinen Vertrag zu kündigen, so wie bereits zwei seiner Biber-Nachbarn vor ihm.

Der große Wolf der Biberbau-Investment-Gesellschaft legt nun in diesem Prozess ein sehr dominantes Wolfsgebaren an den Tag. Zu Terminen wird verspätet erschienen. Oder auch ohne Absage gar nicht, sodass der Biber sich frei nimmt und mit Biber-Fieber in den mittlerweile leeren Biberbau fährt, aber niemanden antrifft. Weiter bestätigt der Wolf Terminangebote vom Biber nicht, sodass der Biber nach einer Woche freundlich nachfragt und 23 Stunden vor dem Termin die Antwort bekommt: „Der Termin findet statt, ich dachte, dass sei klar."

Nun steht der Biberbau noch knapp zwei Monate leer und ist in einem ähnlichen Zustand, wie zu dem Zeitpunkt als der Biber damals in den Bau gezogen ist. Der Wolf der Biber-Investment-Gesellschaft aber macht Druck und verlangt. Um weitere Besichtigungen durchzuführen, müsse die Wohnung aufgehübscht werden. Hier führt er Fotos an, die er ohne die Zustimmung von oder die Information an den Biber gemacht hat. Bohrlöcher, die noch von der Biber-Vormieterin stammen, hat der Biber geschlossen. Schatten von Biber-Bildern an der Wand sind erkennbar. Kurz: Die Wände des Biberbaus waren nie in einem besonders ansehnlichen Zustand und sind es weiterhin nicht. Der Investment-Wolf aber vermittelt den Druck, dass der Biber alle noch erkennbaren Schönheitsfehler und Reparaturen zu erledigen hat – z.B. auch Schrauben in Badfliesen, die scheinbar schon seit vielen Jahrzehnten dort existieren.

Ein früherer Auszug aus dem Biberbau, der als realistisch vermittelt wurde, fand nicht statt. Der Biber muss drei Biber-Monatsmieten zahlen, auch wenn er die letzten beiden Monate nicht in seinem Biberbau verbringt. Das ist schmerzlich, biberrechtlich aber nicht verrückbar. Dass der Biber seine Biberkaution jemals wiedersieht, scheint auch sehr fragwürdig. Der mit dem gemütlichen Dachsehepaar geschlossene Mietvertrag sagt: Wohnung wurde in ordentlichem Zustand übernommen und wird in ordentlichem Zustand übergeben. Schönheitsreparaturen sind vom Bibermieter fachmännisch zu erledigen.

Nun stellt sich der Biber die Frage: Was bedeutet das? Bohrlöcher wurden verschlossen, im Biberbau existieren keine Schäden oder Defekte, der Biberbau ist in besserem Zustand als bei der Übernahme durch den Biber. Trotzdem bleiben die Wände des Biberbaus schattig und teilweise fleckig durch das verschließen der Bohrlöcher. Muss der Biber jetzt den gesamten Biberbau renovieren / streichen?

Welche Gefahr geht vom Wolf der Investment-Gesellschaft aus? Welche Pflichten hat der Biber und was muss er nicht tun? Wie sollte sich der Biber am besten verhalten um schnellstmöglich aus dieser Situation zu entkommen?




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2711 Beiträge, 751x hilfreich)

Zitat (von Davy_1980):
Welche Gefahr geht vom Wolf der Investment-Gesellschaft aus?
Einbehalt der Kaution und weitere Forderungen wegen "Schäden", die den Betrag der Kaution übersteigen.

Zitat (von Davy_1980):
Welche Pflichten hat der Biber und was muss er nicht tun?
Rückgabe der Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand.

Zitat (von Davy_1980):
Schönheitsreparaturen sind vom Bibermieter fachmännisch zu erledigen.
Viel -wenn nicht sogar die meisten- solcher Vertragsvereinbarungen sind nichtig. Wenn diese auch nichtig ist, muss die Wohnung besenrein übergeben werden.

Zitat (von Davy_1980):
Wie sollte sich der Biber am besten verhalten um schnellstmöglich aus dieser Situation zu entkommen?
Wohnung übergeben, möglichst mit Vermieter. Beanstandungen genau dokumentieren, im Zweifel Übergabeprotokoll nicht unterschreiben. Bei zutreffenden Beanstandungen hat der Mieter das Recht diese zunächst selber zu beheben. Daher Übergabe vielleicht nicht am letzten Tag des Mietverhältnisses machen.

Bei "Übergabe" ohne Vermieter (z.B. Schlüssel in Briefkasten der Hausverwaltung) den Zustand genauestens mit Fotos und ggf. Zeugen dokumentieren.

Auch wenn man sich absolut sicher ist, alles ordentlich übergeben zu haben, kann es sien, dass man seine Kaution einklagen muss. Daher schon mal Mieterverein und/oder entsprechenden Fachanwalt raussuchen um bei Einbehalt der Kaution sofort auf Augenhöhe kommunizieren zu können.

taxpert

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