§545 BGB Fortsetzung des Gebrauchs

16. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
sonnenschein112002
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
§545 BGB Fortsetzung des Gebrauchs

Hallo,
ich habe folgende Frage: Wir haben die Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten (Kündigungsfrist 28.02.22).
Im Kündigungsschreiben selbst steht u. a. folgendes:

" Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus, widersprechen wir bereits jetzt.
Sollte die Rückgabe verspätet erfolgen, werden wir gemäß § 546a BGB als Entschädigung die Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete einfordern."


Bis einschließlich Samstag,12.02.22 war eigentlich klar, dass unser Umzug am 16.02.22 stattfindet und wir dann noch bis 28.02. Zeit zum Putzen etc. haben.
Nun haben sich aber sowohl im sanitären Bereich als auch bei der Elektrik massiv Probleme ergeben, die sowohl der Vermieter bei der Übernahme als auch wir bei der Übergabe nicht sehen konnten. Dadurch kann der Umzug erstmal nicht stattfinden.

Nun haben wir zwar die nötigen Handwerker, die aber auch nicht von heute auf morgen können. So mussten wir nun den Umzug auf den 2.3. verschieben, da das Umzugsuntenehmen bis Ende Februar komplett ausgebucht ist. Die Übergabe wollten wir dann am 7.3. machen, da ja nach dem Umzug die Wohnung auch noch etwas geputzt werden muss und ordentlich übergeben werden soll.

In der Vergangenheit war es so, (die Vermieter sind beide Ü 80) dass ziemlich jegliche Kommunikation mit dem Sohn (der aber 240 km entfernt wohnt) per Mail stattgefunden hat.
Den Umstand, dass wir nicht termingerecht ausziehen können habe ich dem Sohn am Samstag, 12.02.22, per Mail mitgeteilt.
Seine Reaktion war folgende:


"Widerspruchserklärung
Sehr geehrte Frau xxx,
Hiermit erkläre ich den Widerspruch gegen den weiteren Gebrauch der Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 28.02.2022.

Wie in der Kündigung bereist angeführt, haben wir bereits seinerzeit eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitraum hinaus, widersprochen.

Ich weise nochmals darauf hin, dass wir im Falle einer verspäteten Rückgabe der Wohnung gemäß & 546a BGB eine Nutzungsentschädigung einfordern werden, die mindestens der ursprünglichen Miete betragen wird. Des Weiteren behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund der zu späten Rückgabe vor.

Ungeachtet meiner Vorbemerkungen ist eine Verschiebung der Wohnungsübergabe meinerseits nicht möglich. Eigens für die Wohnungsübergabe und Koordination der Handwerker habe ich zu Beginn der KW 9 Urlaub eingeplant. Aufgrund meiner Tätigkeit bei mind. 6-wöchiger Terminvorausplanung und Begleitung von mind. 2 Fachfirmen von seitens des Arbeitgebers kann ich kurzfristig keinen Urlaub nehmen. In diesem Falle werden Regressanforderungen für meinen Arbeitgeber fällig. U.a werden auch Zusatzkosten für die zusätzliche Anfahrt von 550 km anfallen.

Eine Nutzung der Wohnung würde sich ebenso durch die erneute Beauftragung der Handwerker erheblich verzögern.

Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung bitte ich Sie um eine Terminabstimmung für den 28.02.2022. Bitte bestätigen Sie mir den Termin kurzfristig nebst Vorschlag einer Uhrzeit.

Freundliche Grüße"



Nun meine Fragen:

1. Da der Widerspruch bereits im Kündigungsschreiben erfolgte ist dies dann ausreichend oder muss die Widerspruchserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme trotzdem erfolgen?

2. Die Kündigung kam von den Vermietern (Ehepaar). Ist es dann ausreichend, dass die Widerspruchserklärung vom Sohn kommt oder muss diese auch von den Vermietern kommen? (Falls dies nicht ohnehin schon durch die Erklärung in der Kündigung erledigt ist)

3. Wie ist das mit den Schadenersatzansprüchen bzgl. Handwerkern, Urlaub des Sohnes, etc.?
Bis dato hatte niemand nachgefragt ob wir tatsächlich am 28.02. ausgezogen sind. Die Handwerker z. B. wurde einfach mal ins Blaue beauftragt (wenn dies überhaupt so ist). Müssen wir hier auch für die Kosten aufkommen?

Für Antworten im voraus recht herzlichen Dank.
LG
Tina

-- Editiert von sonnenschein112002 am 16.02.2022 13:13

-- Editiert von sonnenschein112002 am 16.02.2022 13:14

-- Editiert von sonnenschein112002 am 16.02.2022 13:14

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

zu 1) Ist ausreichend. Es wäre wahrscheinlich auch ausreichend, wenn dies bereits im Mietvertrag stünde.
zu 2) siehe 1
zu 3) Der Vermieter hat Anspruch auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung, wenn die Wohnung nicht ordnungsgemäß übergeben wird. Der Vermieter wäre beweispflichtig für den Schaden. Prinzipiell darf sich ein Vermieter aber durchaus darauf verlassen, dass sich ein Mietvertrag vertragstreu verhält und ordnungsgemäß auszieht.

Im übrigen ist strittig, ob eine Rückgabe am 28.2. zu erfolgen hat. § 546 BGB spricht von einer Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses. Ich bin der Meinung, dass ist also erst am 1.3. und da dann typischerweise zu den üblichen Geschäftszeiten morgens. Sollte im Mietvertrag eine andere Regelung vorhanden sein, müsste man sich diese anschauen um festzustellen, ob sie wirksam ist.

Ich kann nur raten, spätestens am 1.3. morgens die Wohnung zurückzugeben. Sollte sie nicht geputzt sein, so ließe sich das eventuell noch über eine Nachfrist oder eine Vereinbarung mit dem Vermieter lösen. Der will ja offenbar hauptsächlich Handwerker in die Wohnung bekommen. Vielleicht ist es dem Vermieter sogar lieber, wenn der Mieter einen gewissen Betrag zahlt und dann professionell nach den Handwerkerarbeiten geputzt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von sonnenschein112002):
So mussten wir nun den Umzug auf den 2.3. verschieben
Dann kann man bereits am 2.3. mittags mit dem Putzen beginnen. Warum sollte man dafür bis zum 7.3. benötigen?
Zitat (von sonnenschein112002):
Die Handwerker z. B. wurde einfach mal ins Blaue beauftragt
Wenn die Übergabe nicht wie vereinbart erfolgt, macht er eben Schadensersatz geltend. Das konntet ihr schon lange lesen.
Zitat (von sonnenschein112002):
Eigens für die Wohnungsübergabe und Koordination der Handwerker habe ich zu Beginn der KW 9 Urlaub eingeplant.
Dann könnte er am Mi, 2. 3. die Wohnung übernehmen, nachdem das Umzugsunternehmen geladen hat. Evtl. ab 14 Uhr...
*noch etwas putzen* könnte dann abends am 2.3. gemacht werden. uU genügt für euch restliche besenreine Übergabe.
Sonstiges Putzen kann doch gut und gern VORHER am WE 26./27.2. erfolgen.
Zitat (von sonnenschein112002):
Bis dato hatte niemand nachgefragt ob wir tatsächlich am 28.02. ausgezogen sind.
Das war nicht nötig. Die Kündigung war deutlich formuliert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Nun haben sich aber sowohl im sanitären Bereich als auch bei der Elektrik massiv Probleme ergeben, die sowohl der Vermieter bei der Übernahme als auch wir bei der Übergabe nicht sehen konnten. Dadurch kann der Umzug erstmal nicht stattfinden.

Wenn es sich um Mängel handelt "die sowohl der Vermieter bei der Übernahme als auch wir bei der Übergabe nicht sehen konnten" ist unklar wieso der Mieter jetzt für die durch die Beseitigung entstehenden Kosten und Verzögerungen verantwortlich wäre.
Wieso muß die Beseitigung `nun innerhalb der Dauer des Mietvertrages des Mieters erfolgen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wenn es sich um Mängel handelt
Es dürfte sich um Probleme handelt, die den Auszug/Umzug am 16.2. verhindern. Man hat deshalb erst für den 2.3 eine Umzugsfirma buchen können. Es dürften Mängel/Probleme in der anderen Wohnung sein.
Der wegen EB kündigende Vermieter pocht aber auf Übergabe am 28.2.
Zitat (von Spezi-2):
Wieso muß die Beseitigung `nun innerhalb der Dauer des Mietvertrages des Mieters erfolgen ?
Weil die massiven Probleme erst nach dem 12.2. bekannt wurden.

So habe ich das verstanden. Wie siehst du das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120103 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von sonnenschein112002):
In diesem Falle werden Regressanforderungen für meinen Arbeitgeber fällig. U.a werden auch Zusatzkosten für die zusätzliche Anfahrt von 550 km anfallen.

Zitat (von sonnenschein112002):
es Weiteren behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund der zu späten Rückgabe vor.

Dürfte nicht das Problem des Mieters sein, da der Vermieter unvorsichtigerweise den Schadenersatz bereits begrenzt hat.



Zitat (von sonnenschein112002):
Ungeachtet meiner Vorbemerkungen ist eine Verschiebung der Wohnungsübergabe meinerseits nicht möglich.

Ist denn eine Wohnungsübergabe irgendwie verbindlich vereinbart worden?
Ansonsten würde ich einfach eine Wohnungsrückgabe machen.



Zitat (von sonnenschein112002):
Ist es dann ausreichend, dass die Widerspruchserklärung vom Sohn kommt

Ist der Sohn in irgendeiner Form bevollmächtigt?



Zitat (von sonnenschein112002):
Bis dato hatte niemand nachgefragt ob wir tatsächlich am 28.02. ausgezogen sind.

Warum sollte man auch, man geht davon aus, das der Mieter seinen Pflichten nachkommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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