§7 Schönheitsreperaturen

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bandinho
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
§7 Schönheitsreperaturen

Hallo,
meine Lebensgefährtin und ich haben zum 30.6.18 unsere Wohnung gekündigt, da wir dann unser Eigenheim beziehen werden. Nun besteht unser Vermieter darauf, dass wir die Wohnung streichen müssen.
In unserem Mietvertrag steht folgendes:
"Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreperaturen. Zu diesen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken. In der Regen sind Schönheitsreperaturen alle 5-7 Jahre durchzuführen."

Wir sind aber noch nicht ganz 5 Jahre in dieser Wohnung. Müssen wir dennoch streichen?

Auf ein Feedback freue ich mich sehr.

Besten Dank im Voraus.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Und woher soll jetzt irgendjemand hier wissen wie stark die Wohnung von euch abgewohnt wurde, welche Beschädigungen vorhanden sind?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Die Klausel enthält keine verbotenen Frist sondern nur unverbindliche allgemeine Angaben.
Es kommt daher auf den Zustand sowohl beim Einzug als auch beim Auszug an.

Gibt es auch ein Einzugsprotokoll mit Angaben über den Renovierungszustand ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Klausel ist unwirksam, da sie dem Mieter nicht die Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen erlaubt. Vielmehr soll der Mieter die Kosten tragen.

Die Wohnung kann somit besenrein übergeben werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bandinho
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung wurde uns frisch gestrichen übergeben. Natürlich wurden von uns auch diverse Bohrungen für Regale, etc. gemacht, die wir selbstverständlich wieder zukitten und drüber streichen wollen. Sonst hat sich vom Bild nichts verändert und die Farbe ist immer noch so weiß wie sie anfangs war. Muss man dann wirklich alles streichen? Es handelt sich um eine Maisonettewohnung, die 5,70m hoch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Bandinho):
Muss man dann wirklich alles streichen?

Wenn man die Mietsache so wie hier
Zitat (von Bandinho):
die wir selbstverständlich wieder zukitten und drüber streichen wollen.

beschädigen will, wird man nicht drumherum kommen.



Zitat (von hh):
da sie dem Mieter nicht die Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen erlaubt. Vielmehr soll der Mieter die Kosten tragen.

Das interpretiere ich anders. Denn bei der Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen muss er ja auch die Kosten tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Bandinho):
Natürlich wurden von uns auch diverse Bohrungen für Regale, etc. gemacht, die wir selbstverständlich wieder zukitten und drüber streichen wollen.


Das solltet Ihr auf jeden Fall sein lassen....

Zitat:
In unserem Mietvertrag steht folgendes:
"Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreperaturen. Zu diesen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken. In der Regen sind Schönheitsreperaturen alle 5-7 Jahre durchzuführen."


Ich glaube jetzt nicht wirklich, dass das alles ist, was dazu steht. Ist das Wortwörtlich ALLES ??

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bandinho
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht noch folgendes drin: "Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter " mittlerer Art und Güte" nach paragraph 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d. h. Je nach Zustand früher oder später."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Das interpretiere ich anders. Denn bei der Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen muss er ja auch die Kosten tragen.


Zu derartigen Klausel gibt es Rechtsprechung des BGH. Aufgrund von § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders. Die Klausel ist daher unwirksam.

Selbst bei Wirksamkeit der Klausel würde gelten:

Zitat:
Wir sind aber noch nicht ganz 5 Jahre in dieser Wohnung. Müssen wir dennoch streichen?


Nein, es sei denn der Vermieter kann gerichtsfest nachweisen, dass Schönheitsreparaturen fällig wären. Wenn die Farbe immer noch so weiß ist wie am Anfang, dann dürfte das unmöglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):

Zu derartigen Klausel gibt es Rechtsprechung des BGH. Die Klausel ist unwirksam, da sie dem Mieter nicht die Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen erlaubt.

Da muss ich dir widersprechen oder welche Rechtsprechung meinst du konkret?
Die mir bekannte Rechtsprechung dazu lies die Selbstvornahme nicht zu.:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)"

Die hier verwendete Klausel untersagt dem Mieter doch gar nicht die Selbstvornahme.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Die hier verwendete Klausel untersagt dem Mieter doch gar nicht die Selbstvornahme.


Darauf kommt es doch gar nicht an. Nach dem Wortlaut der Klausel hätte der Vermieter nach 7 Jahren einen Maler vorbeischicken und vom Mieter die Erstattung der Kosten verlangen können ohne dem Mieter zuvor Gelegenheit zur Selbstvornahme geben zu müssen. Das ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist im Übrigen eine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Dies Pflicht des Vermieters geht mit dieser Klausel nicht auf den Mieter über. Sie wälzt lediglich die Kosten auf den Mieter ab.

Das ist aber am Ende auch egal, denn selbst wenn die Klausel wirksam wäre muss der Mieter nach weniger als 5 Jahren nicht renovieren.

-- Editiert von hh am 13.06.2018 23:20

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Da bin ziemlich anderer Meinung. Die Klausel " die kosten der SR trägt der Mieter" als alleiniger Satz ist durchaus gültig und so verhält es sich auch hier.
Ob hingegen ein renovierungsbedürftiger Zustand vorliegt vermag ich nicht zu sagen, Ausgeschlossen ist das nach 4 Jahren Mietzeit nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Da bin ziemlich anderer Meinung.


In einem Meinungsforum dürfen auch unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Ich bleibe dabei, dass die Abwälzung alleine der Kosten die Klausel unwirksam macht.

Zitat:
Ausgeschlossen ist das nach 4 Jahren Mietzeit nicht.


Naja, wenn die Aussage des Fragestellers zum Zustand der Wohnung nicht völlig realitätsfern ist, dann ist das schon ausgeschlossen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass gute Farbanstriche leicht 10 Jahre halten.

Letztlich liegt die Beweislast, dass ein Renovierungsbedarf vorliegt beim Vermieter, der dafür wohl ein Gutachten beauftragen müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach dem Wortlaut der Klausel hätte der Vermieter nach 7 Jahren einen Maler vorbeischicken und vom Mieter die Erstattung der Kosten verlangen können

Eher nicht, zuvor hätte er doch erstmal die Renovierungsbedürftigkeit feststellen müssen?

Aber ich kann die Argumentation bezüglich der Auslegung nachvollziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Eher nicht, zuvor hätte er doch erstmal die Renovierungsbedürftigkeit feststellen müssen?


Nein, nach 7 Jahren hätte der Mieter beweisen müssen, dass die Wohnung nicht renovierungsbedürftig war. Das ist ja Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Regelfrist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bandinho
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten und Ausführungen, welche mir jetzt leider nicht wirklich weiterhelfen.
Naja, einfach streichen und fertig. Ich dachte, dass im letzten oder vorletzten Jahr ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, dass der Mieter das nicht mehr erledigen muss. So sehen das hier in unserem Ort mehrere. Ich kann mich noch genau an den Aufschrei damals erinnern. Das war wohl doch nicht wirklich so.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte, dass im letzten oder vorletzten Jahr ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, dass der Mieter das nicht mehr erledigen muss.


Es gibt kein neues Gesetz. Gemeint sind wohl neue Urteile des BGH zu diesem Thema.

Zitat:
So sehen das hier in unserem Ort mehrere.


Ich sehe das auch so, dass Du nicht streichen musst. Warum hier einzelne Forenteilnehmer trotz Deiner Angabe
"Sonst hat sich vom Bild nichts verändert und die Farbe ist immer noch so weiß wie sie anfangs war."
der Auffassung sind, dass Du vielleicht doch streichen musst, kann ich nicht nachvollziehen.

Zitat:
Ich kann mich noch genau an den Aufschrei damals erinnern. Das war wohl doch nicht wirklich so.


Sagen wir mal so: Wir haben nicht die Situation, dass der Mieter unter keinen Umständen streichen muss. Bei speziellen Konstellationen muss der Mieter immer noch streichen.

Deine Situation gehört aber nicht zu diesen speziellen Situationen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
Naja, wenn die Aussage des Fragestellers zum Zustand der Wohnung nicht völlig realitätsfern ist, dann ist das schon ausgeschlossen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass gute Farbanstriche leicht 10 Jahre halten.


Aus eigener Erfahrung mit 2 Jungs im Kindergartenalter kann ich sagen, dass ich im Flur ca. alle 5-7 Monate nachmalern muss.


Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Aus eigener Erfahrung mit 2 Jungs im Kindergartenalter kann ich sagen, dass ich im Flur ca. alle 5-7 Monate nachmalern muss.


Natürlich gibt es auch solche Situationen, daher war die Nachfrage von Harry van Sell ja völlig berechtigt. Sie ist aber in Antwort#4 beantwortet worden. Auch ich habe darauf hingewiesen, dass es Konstellationen geben kann, unter denen ein Mieter renovieren muss.

Wir sollten diesen Sachverhalt jedoch auf Basis der Aussagen des Fragestellers beurteilen. Und wenn der schreibt
"Sonst hat sich vom Bild nichts verändert und die Farbe ist immer noch so weiß wie sie anfangs war."
dann dürfen die Antwortenden das als Grundlage nehmen.

Unter der Voraussetzung, dass diese Aussage dem realen Zustand entspricht muss der Fragesteller nicht renovieren.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen