Abgeltung Schönheitsreparaturen, Quotenklauseln

20. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
martinb01
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)
Abgeltung Schönheitsreparaturen, Quotenklauseln

Laut neuestem Urteil vom BGH sind Quotenklauseln bei Auszug ungültig da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13 )

Kann man nun rückwirkend solche Abgeltungen die auf diesen Quotenklauseln basieren zurückverlangen, wenn sie schon gezahlt wurden, bzw. mit der Kaution verrechnet wurden?

Falls ja, wie lange wäre dies rückwirkend möglich?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von martinb01):
Laut neuestem Urteil vom BGH sind Quotenklauseln bei Auszug ungültig da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. (BGH VIII ZR 185/14
und BGH VIII ZR 242/13 )

Kann man nun rückwirkend solche Abgeltungen die auf diesen Quotenklauseln basieren zurückverlangen, wenn sie schon gezahlt wurden, bzw. mit der Kaution verrechnet wurden?

Falls ja, wie lange wäre dies rückwirkend möglich?


Ich vermute, das ist nicht möglich. Wie sollte denn das gehen, bei jeder neuen Rechtssprechung rückwirkend Geld zurückzahlen? Dafür musst Du ohnehin vor Gericht gehen.

@ Fachleute: Oder gilt hierfür die 3 Jahresfrist für die Forderung des Mieters an den Vermieter?

-- Editiert von HamptieV am 20.03.2015 14:10

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat:
Kann man nun rückwirkend solche Abgeltungen die auf diesen Quotenklauseln basieren zurückverlangen, wenn sie schon gezahlt wurden, bzw. mit der Kaution verrechnet wurden?

Ich vermute ja, siehe z.B. BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 bezüglich eines Erstattungsanspruches bei vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Endrenoviereungsklausel. Der Anspruch beruht offensichtlich auf § 817 BGB , die Leistung wäre die gezahlten Abgeltungen.

Zitat:
Falls ja, wie lange wäre dies rückwirkend möglich?

Keine Ahnung. Wenn nirgends etwas anderes geregelt ist, würde ich von der üblichen 3-jährigen Verjährungsfrist ausgehen. Wobei die normalerweise ab dem Datum beginnt, an dem der Anspruchsberechtigte über seinen Anspruch Kenntnis erlangt. Wann das war, darüber wird man trefflich streiten können. Bei den Kreditberarbeitungsgebühren von Banken wurde nach dem entsprechenden BGH-Urteil auch ewig diskutiert, wann die Rückforderungsansprüche verjähren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Das müsste der Mieter dann aber wieder per Gericht durchsetzen? Oder werden solche Urteile vorbehaltlos von den Richtern am AG übernommen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
martinb01
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Das müsste der Mieter dann aber wieder per Gericht durchsetzen? Oder werden solche Urteile vorbehaltlos von den Richtern am AG übernommen?


Man könnte dem Vermieter ja erst mal die Forderung zustellen und ihn zur Zahlung auffordern. Und ihn auf die Rechtslage hinweisen. Außerdem kann man ja schon mit dem Anwalt drohen und dem Vermieter deutlich machen, dass man dann auch die Anwalts- und Verfahrenskosten auf ihn abwälzen wird.

Aufgrund des Kostenrisikos für den Vermieter würde ich vermuten, dass manche dann schon umschwenken, je nachdem wie groß die eingehaltene Abgeltung war.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat:
Das müsste der Mieter dann aber wieder per Gericht durchsetzen?

Notfalls ja.
Zuvor sollte man den Vermieter gerichtsfest zur Zahlung auffordern.



Zitat:
Oder werden solche Urteile vorbehaltlos von den Richtern am AG übernommen?

Auch wenn sich in der Praxis die Mehrheit der Richter an OLG und BGH Urteilen orientieren, grundsätzlich kann ein AG Richter urteilen "wie er mag", er könnte sogar urteilen, das Quotenklauseln gültig sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Keine Ahnung. Wenn nirgends etwas anderes geregelt ist, würde ich von der üblichen 3-jährigen Verjährungsfrist ausgehen.
Ich würde zu §548, Abs. 2 BGB tendieren.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen (...) verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.


-- Editiert von drkabo am 20.03.2015 23:26

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zunächst muss ich mich korrigen: Ein Anspruch würde nach § 812 BGB und nicht nach § 817 BGB bestehen.

@drkabo: Stimmt, das sieht mir dann auch eher nach 6 Monaten Verjährungsfrist aus.

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#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zunächst muss ich mich korrigen: Ein Anspruch würde nach § 812 BGB
und nicht nach § 817 BGB
bestehen.

@drkabo: Stimmt, das sieht mir dann auch eher nach 6 Monaten Verjährungsfrist aus.


Nach meinem Wissen gelten die 6 Monate nach Auszug nur für den Vermieter?!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von cauchy):Zunächst muss ich mich korrigen: Ein Anspruch würde nach § 812 BGB

und nicht nach § 817 BGB

bestehen.

@drkabo: Stimmt, das sieht mir dann auch eher nach 6 Monaten Verjährungsfrist aus.

Nach meinem Wissen gelten die 6 Monate nach Auszug nur für den Vermieter?!


Mist, schon wieder vertan;-). Es sind wohl 6 Monate.

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