Abgeltungsklausel - meiner Meinung nach sind keine Schönheitsreparaturen fällig?

26. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Robbie79
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeltungsklausel - meiner Meinung nach sind keine Schönheitsreparaturen fällig?

Hallo!

Ich habe ein Problem mit den Schönheitsreparaturen beim Auszug. In meinem Mietvertrag steht, dass Schönheitsreparaturen fällig nach 3 Jahren (Küche, Bad), 5 Jahren (Wohn-, und Schlafräume, Fluren, Toiletten) und 7 Jahren (andere Nebenräume) fällig sind. Dies ist ja soweit okay und im Gesetz auch so geregelt.

Ich ziehe jetzt aber nach 22 Monaten wieder aus und es wäre demnach noch nichts an Schönheitsrepararturen fällig. Nun wurde im Mietvertrag aber auch Abgeltungsklauseln festgehalten.

(Auszug)

Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt.

Der zu zahlende Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.



Bei der Vorabnahme kam dann ein Vertreter des Vermieters und hat mir ohne eine Grundlage etwas vorgerechnet. Ich sollte dann für meine 33 m² 1-Raum Wohnung 500€ zahlen!!! Auf mein Verweis, dass die Wohnung in sehr gutem Zustand und noch tadellos weiß ist, wollte er sich mit mir auf 250 € einigen.

Daraufhin musste ich unterschreiben, dass ich damit nicht einverstanden bin und die Schönheitsreparaturen selbst ausführen werde. Nun stellt sich die Frage ob ich überhaupt was machen muss, denn meiner Meinung nach sind ja keine Schönheitsreparaturen fällig, oder?

Außerdem hätte der Vermieter wenigstens eine Kostenvoranschlag einer Malerfirma einholen müssen und dann mir dort einen Anteil anrechnen müssen. Aber so einfach ohne jegliche Grundlage 500 € von mir zu verlangen ist doch wirklich unmöglich.

Vielleicht hatte ja jemand von euch ähnliche Erfahrungen?


-- Editiert von Robbie79 am 26.05.2004 09:56:35

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-16
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 48x hilfreich)

> Daraufhin musste ich unterschreiben, dass ich damit nicht einverstanden bin und die Schönheitsreparaturen selbst ausführen werde. Nun stellt sich die Frage ob ich überhaupt was machen muss, denn meiner Meinung nach sind ja keine Schönheitsreparaturen fällig, oder ?

Ihre Meinung zählt nicht, sondern nur Fakten.
Sie haben unterschrieben, dass Sie
anstatt zu bezahlen die Wohnung
vollständig renovieren werden. Wenn Sie das
nicht tun wird wahrscheinlic erst richtig
teuer! Zusätzliche Kosten für Mahnbescheid,
eventuell Vollstrechungsbescheid Gerichtskosten, Rechtsanwälte usw.

Die Wohnungsgesellschaft ist Ihnen
bereits sehr weit entgegengekommen
250€ ( statt 500€ ). Das hätten Sie
m.E. auch annehmen sollen, denn
die ganze Wohnung zu renovieren
( inkl. Türen/Fenster von Innen streichen, eventuell Heizkörper streichen usw. )
kann deutlich teurer werden.

Mein Vorschlag:
Versuchen Sie nochmals mit dem Verwalter
zu verhandeln und zahlen Sie die 250€.


> Außerdem hätte der Vermieter wenigstens eine Kostenvoranschlag einer Malerfirma einholen müssen und dann mir dort einen Anteil anrechnen müssen.

Muss er nicht. Eine WBG hat oft
Hunderte oder gar Tausende
baugleicher Wohnungen. Die WBG
braucht nicht bei jedem Umzug
einen Kostenvoranschlag einholen.
Es genügt der Voranschlag für
eine Vergleichswohnung.

> Aber so einfach ohne jegliche
Grundlage 500 € von mir zu verlangen
ist doch wirklich unmöglich.

Die Grundlage war wohl ein Voranschlag für
eine Vergleichswohnung.

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#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Im Prinzip sind derartige Abgeltungsklauseln unwirksam, da die Verpflichtung zur Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand eine Sachverpflichtung ist, die nicht so ohne weiteres in eine Geldforderung umgewandelt werden kann.
Aber die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen beim Auszug kann auch bestehen, wenn die Intervallzeiten noch nicht erreicht sind und auch dann, wenn sich die Wohnung beim Einzug in einem schlechten Zustand befunden hat. Insofern kann durchaus die Verpflichtung bestehen, die Wohnung in einem neu renoviertem Zustand zurückzugeben.

Und hier ist es natürlich eine Überlegung wert, ob man all den Schwierigkeiten und Stretereien mit einer Vergleichslösung aus dem Weg geht und dann keinen Ärger mehr hat. Denn unter Umständen muß auch für die Monate, in denen man sich mit den Arbeiten in Verzug befindet, noch Miete (korrekt Nutzungsentschädigung) nachbezahlt werden.

Dabei kann man natürlich davon ausgehen, daß ein Betrag von 500 Euro eine vernünftige Basis einer Einigung darstellt.

Wolfgang

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