Abgestelltes Wasser - insolventer Vermieter

9. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
ip682057-69
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Abgestelltes Wasser - insolventer Vermieter

Fiktiver Fall:
Vermieter A zahlt Wassergebühren nicht in hoher dreistelliger Summe X für die Wohnung in der Mieter B wohnt. Abschaltung wird angedroht.
A bietet an einen Schuldschein zu unterschreiben über X, wenn B direkt bezahlt damit das Wasser nicht abgestellt wird. Außerdem wird schriftlich vereinbart, dass dadurch die nächsten 1,5 Mieten nicht bezahlt werden sondern mit dem Schuldschein verrechnet werden.

Gäbe es hier irgendwelche Probleme?
Was ist wenn A Insolvenz anmeldet müsste B dann die Miete trotz vereinbarung zahlen? Was ist wenn die Insolvenz in einem Jahr stattfindet- könnte dann rückwirkend die Miete vom Insolvenzverwalter eingefordert werden?




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.01.2026 18:14:29
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von ip682057-69):
Gäbe es hier irgendwelche Probleme?

Warum sollte es bei einem Privatdarlehen, bei dem die Rückzahlung schriftlich geregelt wird, irgendwelche Probleme geben? Um allen PRoblemen aus dem Weg zu gehen, könnte die Miete ja weitergezahlt und sofort vom Vermieter als Darlehenstilgung zurückgezahlt werden.
Ich würde mir eher Sorgen um die Zeit nach der Begleichung des Privatdarlehens machen.
Woher nimmt der Vermieter das Kapital weiterhin laufende Kosten zu begleichen?

-- Editiert von User am 9. November 2025 12:44

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von ip682057-69):
Gäbe es hier irgendwelche Probleme?
Meiner Meinung nach ja. Wenn ein Vermieter Nebenkostenvorauszahlungen nicht ordnungsgemäß verwendet, dann ist das strafbar. Solche Schulden sind von einer möglichen Insolvenz nicht umfasst. Wenn der Mieter daraus jetzt "normale" Schulden macht, dann ist das möglicherweise anders.

Der Teil dieser Frage wäre im Unterforum Insolvenzrecht möglicherweise besser aufgehoben.



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#3
 Von 
ip682057-69
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für den Hinweis, wie kann ich den in andere Foren verschieben?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Manchmal sehen die Admins das selber in den Beiträgen und verschieben von alleine. Du kannst aber auch direkt die Admins kontaktieren.

Ich weise nur darauf hin, dass die Frage durchaus auch mietrechtliche Probleme beinhaltet. Wenn der Versorger das Wasser abstellt, hat der Mieter kein Wasser. Insoweit kann es schon sinnvoll sein, wenn der Mieter die Wasserschulden vorerst übernimmt, damit das Wasser weiter fließt. Aber ich weiß nicht, wie schlecht es um den Vermieter steht. Vielleicht reicht auch der Hinweis Strafanzeige gegen den Vermieter zu erstatten, damit dieser das Geld doch noch selber zusammenkratzt.

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#5
 Von 
ip682057-69
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Nehmen wir an der Vermieter hat diese Wohnung geerbt und es kommt zur Zwangsversteigerung. Dort wohnt eine Familie mit zwei Kindern beide Kinder mit Schwerbehinderung >50% und es kommt zur Zwangsversteigerung weil Kaufangebote vom Mieter an Vermieter (cash ohbe Finanzierung) abgelehnt werden. Darf man das bei einer Zwangsversteigerung so erwähnen dass dorz eine Familie mit 2 eingeschränkten Kindern wohnt, um ggf. den Preis zu drücken, da die Mieter fast undkündbar sind (zahlen immer miete etc.), weil es ja den Tatsachen entsprechen würde. Nehmen wir an der Mietpreis liege aktuell bei 6€/m2 und damit kknapp 30% unter dem Mietspiegeln

-- Editiert von User am 10. November 2025 13:51

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Das ist jetzt eine ganz andere Thematik. Ich glaube es ist nicht so clever, die zu vermischen.

Grob gesagt darf der Mieter theoretisch alles sagen, was der Wahrheit entspricht und er im Zweifel beweisen kann. Ob ihm jemand zuhört oder das Wort erteilt, ist eine andere Frage.

Zitat (von ip682057-69):
da die Mieter fast undkündbar sind
Das nun wiederum sollte der Mieter eher nicht sagen. Darüber könnte man nämlich lange diskutieren. Grundsätzlich wird der Wunsch, selber im eigenen Eigentum zu wohnen, sehr hoch gewichtet. Falls jemand die Mietsache zur Selbstnutzung ersteigert, dann stehen die Chancen dafür langfristig gar nicht so schlecht. Aber ich wollte jetzt gar nicht diese Diskussion starten sondern nur ausdrücken, dass sich der Mieter auf die Fakten beschränken und diese nicht rechtlich bewerten sollte.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von ip682057-69):
Nehmen wir an der Mietpreis liege aktuell bei 6€/m2 und damit kknapp 30% unter dem Mietspiegeln
Ein Grundmietpreis von 6,-/m2 und der aktuelle Mietspiegel sind kein Kriterium für eine Zwangsversteigerung oder eine Kündigung.
Unkündbar ist die Familie nicht, es sei denn, etwas rechtlich haltbares wurde damals im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart und hat heute noch Gültigkeit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Mir kommt bei dem hier ->.

Zitat (von ip682057-69):
...für die Wohnung in der Mieter B wohnt.

erstmal die Frage zu den allgemeinen Eigentumsverhältnissen auf.
Ist das ein Mehrfamilienhaus und was ist mit den anderen(?) Wohnungen im Haus?

Denn es kann durchaus sein, das
Zitat (von ip682057-69):
...hoher dreistelliger Summe X für die Wohnung...

nur die Spitze des Eisberges ist und eine Übernahme dieser Kosten das Problem in keinster Weise lösen würde.

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#9
 Von 
ip682057-69
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Man kann leider in allem gängigen Browsern auf dem iphone nicht zitieren. Ja uns ist bewusst dass ein neuer Eigentümer anpassen kann 20% alle 3 Jahre. Aber durch Anbindung eibes kindes an die Uniklinik kann da niemand auf Eigenbedarf klagen

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Nochmal meine Frage.
Wem gehört der Rest des Hauses, in dem die betreffende Wohnung liegt?

Grund meiner Frage:
1.) Ist es eine Eigentümergemeinschaft (WEG) zahlt in der Regel die WEG an den Versorger und nicht der einzelne Eigentümer selbst. (Hier wäre also schon mal gesundes Misstrauen angesagt.

2.) Gehören die restlichen Wohnungen ebenfalls dem gleichen Eigentümer, ist es nicht damit getan die Kosten für die eine Wohnung zu übernehmen, denn die Schulden beim Versorger betreffen das ganze Haus.

Die ganze "Vermieterlösung" macht nur Sinn, wenn die Wohnung einen eigenen "Hauptzähler" hat und nicht an irgendeinem Unterzähler hängt.
Dann sollte aber auch nachdem man die Schulden des Vermieters ausgeglichen hat, einen eigenen Vertrag mit dem Versorger abschließen und die Wasserkosten aus den Nebenkostenvorauszahlungen streichen.

-- Editiert von User am 10. November 2025 16:07

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#11
 Von 
ip682057-69
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort. Es handelt sich un 2 Parteien in dem Haus. Eigentümer davon ist allein der Vermieter

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Dann ist die Aussage ...in hoher dreistelliger Summe X für die Wohnung in der Mieter B wohnt bereits "gelogen", denn die Schulden betreffen das gesamte Haus.
Ist die zweite Wohnung auch vermietet?

Dann könnte man gemeinsam mit dem anderen Mieter und mit Rücksprache mit dem Versorger eine Nothilfevereinbarung abschließen, dass die Mieter die zukünftigen Kosten separiert direkt an den Versorger bezahlen.

Wird die andere Wohnung vom Eigentümer/Vermieter selbst bewohnt, sieht die Sache anders, und nicht rosig aus.....

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#13
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1148 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Unkündbar ist die Familie nicht, es sei denn, etwas rechtlich haltbares wurde damals im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart und hat heute noch Gültigkeit.


Im Mietvertrag getroffene Sonderabreden gelten aber nicht für die nach einer Zwangsversteigerung mögliche Sonderkündung nach § 57a ZVG - siehe auch das BGH Urteil vom 15.9.2021 (VIII ZR 76/20).

Zitat (von spatenklopper):
Dann sollte aber auch nachdem man die Schulden des Vermieters ausgeglichen hat, einen eigenen Vertrag mit dem Versorger abschließen und die Wasserkosten aus den Nebenkostenvorauszahlungen streichen.


Das ist aber in vielen Gegenden nicht möglich. Wer die Rechnung für das Wasser bekommt, bestimmt häufig eine Satzung...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von ip682057-69):
Aber durch Anbindung eibes kindes an die Uniklinik kann da niemand auf Eigenbedarf klagen
Wieso gehts jetzt um Eigenbedarf oder gar Klage?

Aktuell: Der Vermieter hat dem Wasserversorger keine Rechnungen bezahlt. Der mahnt zu Recht, sonst dreht er den Wasserhahn zu.

Zukunft:
Sollte es irgendwann zur Zwangsversteigerung des 2FH kommen, kann es jemand kaufen/ersteigern, der nicht unbedingt kündigt.
Dann hätte die Familie mit den 2 Kindern evtl. nur einen anderen Vermieter. Der dann hoffentlich ordentliche Verträge mit den Versorgern macht, Rechnungen zahlt...die umlagefähigen BK umlegt...

bitte jetzt keine Panik...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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