Abmahnung nach §569 Abs. 2 BGB

9. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung nach §569 Abs. 2 BGB

Hallo

Verstößt ein Großverwalter/- Vermieter (30.000 Einheiten / Wohn- und Gewerbeeinheiten) gegen die Schadenminderungspflicht wenn er für diese einen Anwalt beauftragt. Kann man von einem solchen Vermieter verlangen das er die Abmahnung selbst formuliert. Wer trägt die Anwaltskosten?

Danke



-- Editier von TesoroCibola am 09.08.2017 17:52

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Wegen was wurde abgemahnt?

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#2
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Störung des Hausfriedens

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der Grund duerfte irrelevant sein. Es gab mal einen ähnlichen Fall vor dem Bundesgerichtshof.
Dort ging es um die außergerichtlichen Anwaltskosten einer fristlosen Kuendigung wegen Zahlungsverzug. Der BGH war der Ansicht, dass ein gewerblicher Grossvermieter nicht berechtigt ist, einen externen Anwalt für sowas kostenpflichtig zu beauftragen. Einfache Vorgange wie eine Kuendigung wegen Zahlungsverzug muss ein Grossvermieter selber können.

Die Entscheidung und die Begründung sollte sich 1:1 auf eine einfache Abmahnung übertragen lassen.

BGH 06.10.2010 VIII ZR 271/09

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Ich würde damit kontern, das es eben keine "einfache" Abmahung war.
Das die mieterfreundliche, komplexe und teils sehr formalistisch gewichtete Gesetzgebung und Rechtsprechung in Fällen wie der Erzeugung einer gerichtsfesten Abmahnung einen Spezialisten erforderlich macht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das argument verfängt nicht, denn ich könnte das Argument sonst auch so verwenden:

Zitat (von Harry van Sell):

Das die mieterfreundliche, komplexe und teils sehr formalistisch gewichtete Gesetzgebung und Rechtsprechung in Fällen wie der Erzeugung einer gerichtsfesten fristlosen Kündigung einen Spezialisten erforderlich macht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
denn ich könnte das Argument sonst auch so verwenden:

Warum nicht? Es wurde nicht einfacher in den letzen 7 Jahren.
Auch Urteile des BGH haben ein Verfallsdatum ... :grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Richtig, aber dies Urteil wird wohl noch in 70 Jahren gültig sein.
Tenor der Entscheidung war nämlich, dass fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzug für einen gewerblichen Großvermieter "daily Business " ist und sein Tagesgeschäft muss ein Kauffmann eben darstellen können.

Zahlungverzug wird es wahrscheinlich in 70 Jahren noch geben, Ruhestörung und Abmahnungen auch. Von daher..

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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