Abrechnung für Wasser

18. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
RASER123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnung für Wasser

Hallo hab eben meine Wasser Abwasser Rechnung für den Zeitraum vom Nov.2009/März 2011 nochmal eingesehen.
Dabei ist mir aufgefallen, daß mein Vermieter mir 70m3 berechnet. Keine Angabe von Zählerständen oder Verteilungsschlüssel. Ist so eine Abrechnung überhaupt rechtskräftig?

Wer kann mir dies beantworten.

mfg RASER123

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Keine Angabe von Zählerständen

Muß auch nicht sein.

quote:
Verteilungsschlüssel.

Immerhin ist Wasser korrekt in m³ ausgewiesen.

Wie sieht denn die restliche Abrechnung aus ?

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#2
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

In der Abrechnung haben die Verteilerschlüssel exakt angegeben zu sein. Die m³-Angaben allein reichen nicht aus.
Wenn laut Mietvertrag kein Verteilerschlüssel angegeben ist, dann gilt die Verteilung nach Quadratmetern der Wohnfläche.
Dazu § 556 a Abs 1 BGB .

Was noch auffällt, ist die Angabe des Abrechnungszeitraumes von über 12 Monaten. Das wäre nicht zulässig.
Aber möglicherweise handelt es sich ja um 2 Abrechnungen. :wipp:

Man könnte sich auch mal den § 556 Abs.3 BGB anschauen.:)

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#3
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Wenn laut Mietvertrag kein Verteilerschlüssel angegeben ist, dann gilt die Verteilung nach Quadratmetern der Wohnfläche.

Auch wenn sich in den Mietwohnungen Wasseruhren befinden ?

quote:
Was noch auffällt, ist die Angabe des Abrechnungszeitraumes von über 12 Monaten. Das wäre nicht zulässig.

Das hatten wir doch erst vor wenigen Tagen, ist einmalig zulässig.

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#4
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Der VM kann für den Zeitraum 2009 keine NK mehr verlangen. Die hätte euch spätestens (je nach Abrechnungszeitraum) am 31.12.2010 vorliegen müssen.

Der VM muss alle 12 Monate eine NK-Abrechnung erstellen (§556 BGB ABs. 3), eine Abrechnung über 3 Jahre ist bestimmt nicht zulässig (2009, 2010, 2011).

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der VM kann für den Zeitraum 2009 keine NK mehr verlangen <hr size=1 noshade>

Will doch auch keiner.

quote:<hr size=1 noshade>Der VM muss alle 12 Monate eine NK-Abrechnung erstellen <hr size=1 noshade>

Soso
BGH VIII ZR 316/10 27.07.11


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#7
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch wenn sich in den Mietwohnungen Wasseruhren befinden ? <hr size=1 noshade>
Dann müssten in dem Mietobjekt in jeder Mietwohnung Wasserzähler installiert sein. Die hier angegebenen 70 m³ sagen aber darüber nichts aus. Der Vermieter könnte dennoch über den Daumen verteilt haben.
quote:<hr size=1 noshade>Das hatten wir doch erst vor wenigen Tagen, ist einmalig zulässig. <hr size=1 noshade>
Nö, nicht diesen Fall betreffend.
quote:<hr size=1 noshade>Soso
BGH VIII ZR 316/10 27.07.11 <hr size=1 noshade>
Das Urteilt bezieht sich auf eine einmalige einvernehmlich (also eine mit dem Mieter abgesprochene) Verlängerung die aber auch nur bei einem Wechsel (des Abrechnungszeitraums) erlaubt wäre. Trifft hier nicht zu.
Aber das war ja auch nicht das Thema - es wurden sich ja nur die Abrechnungen angeschaut.


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-- Editiert sinus44 am 19.12.2011 06:35

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
es wurden sich ja nur die Abrechnungen angeschaut.

So isses und Du machst ein Faß auf.

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#9
 Von 
RASER123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Zahlreiche Resonanz.
Werde bei der nächsten Abrechnung wohl genauer hinschauen.

mfg RASER123

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