Abrechnungszeitraum Nebenkostenabrechnung - gilt vielleicht das Kalenderjahr?

1. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Daniel_oeconomicus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnungszeitraum Nebenkostenabrechnung - gilt vielleicht das Kalenderjahr?

Hallo Zusammen,
Ein frohes neues Jahr erstmal!!!

Hoffe, dass mir jemand helfen kann:

Am 28.12.2006 wurde ich soeben mit einer Nebenkostennachzahlung für meine vorherige Wohnung überrascht.
Diese Wohnung wurde von mir bis zum 15.09.2005 bewohnt. Da der Vermieter (nach einem Wechsel) ab dem 01.04.2005 auf eine separate Nebenkostenabrechnung umstieg, unterliegt die mir nun zugegangene Abrechnung dem Zeitraum: 01.04.2005 - 15.09.2005.

Mir ist klar, dass gem. § 556 Abs.3 BGB die 12 Monatsfrist überschritten wäre, wenn der 15.09.2005 maßgeblich ist.

Die Frage die sich mir nun stellt, ist der Abrechnungszeitraum bis zum 15.09.2005 wirklich maßgeblich oder gilt vielleicht das Kalenderjahr?????

Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann!!!

Vielen Dank und Grüße

Daniel

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 209x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Aber um das noch einmal kurz zu machen: Der Auszugstermin ist ein der Betrachtung unwichtig.

Die 12 Monate laufen mit dem Ende des Abrechnungzeitraumes, wie er sich ohne Auszug ergeben hätte.

Der 28.12.2006 ist also noch rechtzeitig,evtl. hätte der Vermieter sogar noch bis zum 30.03.2007 Zeit gehabt (Abrechnunszeitraum 01.04.2005-30.03.2006).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 209x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Daniel_oeconomicus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal!

Ich habe dennoch gelesen, dass ein Mindestbestandteil in der Nebenkostenabrechnung der Abrechungszeitraum sein muss!!!

Dieser bezieht sich jedoch nicht auf das Kalenderjahr. Vielmehr weist der Vermieter darauh hin, dass der Auszugstermin nicht der Abrechungszeitraum ist, sondern der der Termin der Ablesung der Städtischen Werke. Und dieser ist datiert auf den 25.Oktober und somit auch schon länger als 12 Monate her.

Ein Abrechungszeitraum bis zum 31.12.2005 wird in der Abrechung keinesweg erwähnt.

Von daher bin ich noch skeptisch, ob die Frist nicht doch ünerschritten ist.

Aber wie gesagt, leider bin ich auch nicht vom Fach:(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 209x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Daniel_oeconomicus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Eichhörnchen2

In den Vorjahren hatten wir eine Pauschalmiete ohne separate NK-Abrechnung.

Dieser Vermieter kaufte das Haus dann 2004 und schickte im Dezember 2004 ein Schreiben, mit dem er bekannt gab, dass ab dem 01.04.2005 die Miete transparent gemacht wird.

Die Bruttomiete wurde damit erhöhnt.

Es war somit die erste NK-Abrechnung. (und daher auch vom April bis September)

In der Forderung ist halt kein Abrechnungszeitraum genannt, ausser:

1. der Zeitraum 01.04. - 15.09.

und der Hinweis, dass

2. der Abrechnungszeitraum der Ablesetermin (25 Okt.) ist

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 209x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.733 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen