Abrechnungszeitraum über 12 Monate??!!

8. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)
Abrechnungszeitraum über 12 Monate??!!

Hallo,

seit nunmehr fast 2 Jahren wohnen wir nun in einer neuen Wohnung und haben im Juni 'endlich' mal eine Nebenkostenabrechnung (erstellt durch einen externen Dientleister) erhalten.
Der Abrechnungszeitum war hierbei mehr als 12 Monate womit diese Abrechnung ja schon mal grundsätzlich falsch ist.

Nun zu meiner eigentlichen Frage in Hinblick auf Verjährung:

Der Abrechnung wurde unsererseits widersprochen; nicht nur wegen des Zeitraumes, sondern auch wegen verschiedenster anderer Fehler.

Ist eine Abrechnung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (hier 388 anstatt 365 Tagen) ein INHALTLICHER oder ein FORMELLER Fehler??

Vielen Dank

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17 Antworten
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#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Welcher Zeitraum war das denn nun GENAU ?



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#2
 Von 
harmonie123
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 11x hilfreich)

Im Einzelfall ist auch ein Abrechnungszeitraum über 12 Monate möglich.

Ist die Abrechnung nach dem Ende der 12 Monatsfrist, in der Regel der 31.12. eines Jahres zugegangen? Sind die 23 Tage mehr in der Abrechnung entstanden durch den Einzugstermin zu diesem Zeitpunkt. Wie ist hier die Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter?

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB .

Hierbei muss der Abrechnungszeitraum nicht zwingend vom 01. Januar bis zum 31. Dezember gehen. Es kann auch abweichend festgelegt werden und sich beispielsweise am Einzug des Mieters richten. Würde der Mieter zum 01. Juli einziehen, so kann auch ein Abrechnungszeitraum vom 01.07 bis zum 30.06 des Folgejahres gehen.

Es kommt also auch noch darauf an, was genau im Mietvertrag festgelegt wurde.

Inhaltlich oder formelle Fehler:

Die Rechtsprechung beurteilt solche Fälle eindeutig. Entscheidend ist allein, dass dem Mieter fristgerecht eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht, also eine Abrechnung, die die erläuterten Mindestangaben enthält. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es dagegen für die Frist nicht an (BGH, Urteil v. 17.11.04, VIII ZR 115/04 ; OLG Koblenz, Urteil v. 17.01.05, 12 U 1424/03 ).

Lt. Euren Angaben bestehen zwar inhaltliche Fehler, doch ob sie formell korrekt ist (wenn sie innerhalb der Abrechnungsfrist zuging) - dafür müsste man die Abrechnung genau sehen.

Eine Verjährung tritt erst nach 3 Jahren ein, nachdem die Abrechnung zugegangen ist.

Wie Ihr seht, sind noch einige Antworten Eurerseits dazu notwendig, um dies exakt zu beurteilen.

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#4
 Von 
harmonie123
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 11x hilfreich)

an von Herbert V.


Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629 ).

Außerdem habe ich oben erwähnt, dass es auch davon abhängig ist, ob zwischen den Parteien eine Individualvereinbarung hinsichtlich des ersten Abrechnungszeitraumes getroffen wurde. Es geht hier im Fall ja nur um Tage, die die Abrechnung mehr als 12 Monate ist. Außerdem kann der Vermieter die Abrechnung nochmals korrigieren und eine neue Abrechnung erstellen, sofern die Ausschlussfrist des § 556 Abs.3 S.3 BGB noch nicht abgelaufen ist.

Im Fall hier ist leider vieles zu undeutig dargelegt, so dass man keine eindeutige und abschließende Antwort darauf geben kann.

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#5
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

erstmal Danke für die vielen Antworten.

Die Abrechnung kam im Juni fristgerecht und wurde von uns widersprochen, da ja erstens der Zeitraum nicht stimmte (Die Abrechnung ging über insgesamt 388 Tage vom 01.11.2009 bis 12.12.2010) und hatte auch so noch einige rechnerische Ungereimheiten was Abrechnungsschlüssel, falsche Zählerstände etc. betraf. (Dies wurde in Verbindung mit dem Mieterbund festgestellt.

Mit geht es letztlich nur darum, ob der Abrechnungszeitraum an sich (01.11.2009 bis 12.12.2010) ein inhaltlicher, oder ein formeller Fehler ist.

Ich warte andererseits jetzt schon wieder seit Ende Juni auf eine korrigierte Abrechnung für 2009/2010 und die nächste Abrechnung (01.11.2010 31.10.2011) wird auch bestimmt im November kommen.

Wenn der falsch deklarierte Abrechnungszeitraum über insgesamt 388 Tage für 2009/2010 einen formellen Fehler darstellt, könnte es ja eventuell auf eine Verjährung hinauslaufen??

Vielen Dank

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#6
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
vom 01.11.2009 bis 12.12.2010

Das hört sich schwer nach der Vorgabe eines Energielieferanten an.
WAS wurde denn da alles abgerechnet ?
Kannst Du die Abrechnung mal hochladen ?





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#7
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

das war keine Vorgabe eines Energielieferanten. Wir haben alle Belege sichten können.

Das hat der Dienstleister, der für unseren Vermieter (wir wohnen in einem Haus) die Abrechnung macht, verzapft.
Hintergrund war wohl ein 'sauberer' Schnitt, da bis 12.11.2010 alle Verbräuche mehr oder weniger geschätzt wurden. Ab dem 13.11.2010 sind nun auch endlich Verbrauchszähler vorhanden!! Daraufhin wurde uns ja auch noch eine Abrechnung vom 13.11.2010 bis 31.12.2010 serviert (zusammen mit der anderen Abrechnung).

Naja unser Vermieter kennt sich damit auch nicht aus; der macht sowas (vermieten mit Abrechnung) auch zum ersten Mal.

Nochmal zur um Klarheit zu schaffen: es gibt ZWEI Abrechnungen:
1) vom 1.11.2009 bis 12.11.2010
2) vom 13.11.2010 bis 31.12.2010

und die kamen alle auf einmal (im Juni 2011)

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#10
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Ob der Grundsatz auf einen Fall wie den hier vorliegenden angewendet werden sollte, ist aber schon fraglich.



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#13
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Abrechnung Nr.1 beträgt keinen ganzen Zeitraum von 12 Monaten.

Sollten wird das nicht besser noch mal nachrechnen ?



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#16
 Von 
harmonie123
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 11x hilfreich)

an drill Instruktor:

Danke für das Einstellen des BGH Urteils - eine Arbeit weniger. :)

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#17
 Von 
tommylanz
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 7x hilfreich)

Mir ist ein Fehler bei der Angabe der Abrechnungszeiträume unterlaufen :-(

Hier nochmal richtig:

1) vom 1.10.2009 bis 12.11.2010
2) vom 13.11.2010 bis 31.12.2010

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