Hallo zusammen,
kurze Frage zur Betriebskostenabrechnung:
Einzug: 01.01.2019
Nebenkostenabrechnung datiert vom 01.10.2020, zugestellt am 02.10.2020
Abrechnungszeitraum: 01.10.2018 bis 30.09.2019 (Nutzungszeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019)
Ist die Nachforderung verjährt, da die Abrechnung mehr als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgte (§ 556 Abs. 3 BGB)?
Der Vermieter ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und vermietet mehrere Wohnungen. Eigentlich dürfte ihm ein solch offensichtlicher Fehler nicht passieren, daher frage ich mich, ob ich einen Denkfehler drin habe.
Beste Grüße in die Runde!
Abrechnungszeitraum und Verjährung
7. Oktober 2020
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Frage vom 7. Oktober 2020 | 10:26
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2352x hilfreich)
Abrechnungszeitraum und Verjährung
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#1
Antwort vom 7. Oktober 2020 | 10:51
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Du hast keinen Denkfehler.
Bei Abrechnungszeitraum 1.10.2018 - 30.9.2019 hätte dir die Abrechnung spätestens am 30.9.2020 zugehen müssen, wenn der VM eine Nachforderung geltend machen will.
Außer er hat die verspätete Abrechnung nicht zu verschulden.
#2
Antwort vom 7. Oktober 2020 | 16:34
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatDer Vermieter ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und vermietet mehrere Wohnungen. Eigentlich dürfte ihm ein solch offensichtlicher Fehler nicht passieren :
Wäre ich Mieter, würde ich dem Herrn RA darauf hinweisen, dass die Abrechnung zu spät einging, aber dies kulanterweise übersehen wird. Wer weiß, ob es nicht bei Gelegenheit Blüten trägt.
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#3
Antwort vom 7. Oktober 2020 | 17:03
Von
Status: Master (4497 Beiträge, 537x hilfreich)
ZitatWäre ich Mieter, würde ich dem Herrn RA darauf hinweisen, dass die Abrechnung zu spät einging, aber dies kulanterweise übersehen wird. :
Warum sollte man das machen? Wenn der Vermieter Bäcker wäre, hätte er Pech, aber ein Anwalt ist da besser dran? Gerade als Anwalt sollte man um diese Fristen wissen.
@justice005
Nachzahlen musst du nichts (wenn das die Frage gewesen wäre), Erstattung muss er auszahlen (wenn das die Frage gewesen wäre).
Die Forderung ist auch nicht verjährt, sondern verwirkt.
-- Editiert von Solan196 am 07.10.2020 17:20
#4
Antwort vom 8. Oktober 2020 | 12:19
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2352x hilfreich)
Alles klar, herzlichen Dank für die Bestätigung :-)
#5
Antwort vom 8. Oktober 2020 | 13:24
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
Zitatt (von Leo4): :
Wäre ich Mieter, würde ich dem Herrn RA darauf hinweisen, dass die Abrechnung zu spät einging, aber dies kulanterweise übersehen wird.
Jeden Vermieter kann man auf evtl. Fehler (hier Verfristung) der Abrechnung hinweisen, egal ob RA oder Bäcker. Kommt natürlich auf die Summe der infrage kommenden Summe an.
ZitatWenn der Vermieter Bäcker wäre, hätte er Pech, aber ein Anwalt ist da besser dran? Gerade als Anwalt sollte man um diese Fristen wissen. :
Sicher kennt der Anwalt diese Fristen, aber auch ein Anwalt macht mal Fehler, oder er rechnet schon vorneweg damit, dass der Mieter dies übersieht oder einfach schluckt.
Wie dem auch sei, bei geringer Summe abwägen, ob Einspruch lohnt.
Wäre meine Empfehlung.
#6
Antwort vom 8. Oktober 2020 | 13:34
Von
Status: Master (4497 Beiträge, 537x hilfreich)
ZitatWie dem auch sei, bei geringer Summe abwägen, ob Einspruch lohnt. :
Wäre meine Empfehlung.
Das sehe ich anders. Ich verlange an der Kasse bei Bargeldzahlung allerdings auch immer das korrekte Wechselgeld und möchte auch für meine Bahnkarte nicht mehr bezahlen als den vereinbarten Preis. Das ist sicherlich Ansichtssache.
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