Abrechnungszeitraum und Verjährung

7. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)
Abrechnungszeitraum und Verjährung

Hallo zusammen,

kurze Frage zur Betriebskostenabrechnung:

Einzug: 01.01.2019

Nebenkostenabrechnung datiert vom 01.10.2020, zugestellt am 02.10.2020

Abrechnungszeitraum: 01.10.2018 bis 30.09.2019 (Nutzungszeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2019)

Ist die Nachforderung verjährt, da die Abrechnung mehr als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgte (§ 556 Abs. 3 BGB)?

Der Vermieter ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und vermietet mehrere Wohnungen. Eigentlich dürfte ihm ein solch offensichtlicher Fehler nicht passieren, daher frage ich mich, ob ich einen Denkfehler drin habe.

Beste Grüße in die Runde!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Du hast keinen Denkfehler.

Bei Abrechnungszeitraum 1.10.2018 - 30.9.2019 hätte dir die Abrechnung spätestens am 30.9.2020 zugehen müssen, wenn der VM eine Nachforderung geltend machen will.

Außer er hat die verspätete Abrechnung nicht zu verschulden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von justice005):
Der Vermieter ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und vermietet mehrere Wohnungen. Eigentlich dürfte ihm ein solch offensichtlicher Fehler nicht passieren


Wäre ich Mieter, würde ich dem Herrn RA darauf hinweisen, dass die Abrechnung zu spät einging, aber dies kulanterweise übersehen wird. Wer weiß, ob es nicht bei Gelegenheit Blüten trägt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4497 Beiträge, 537x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wäre ich Mieter, würde ich dem Herrn RA darauf hinweisen, dass die Abrechnung zu spät einging, aber dies kulanterweise übersehen wird.


Warum sollte man das machen? Wenn der Vermieter Bäcker wäre, hätte er Pech, aber ein Anwalt ist da besser dran? Gerade als Anwalt sollte man um diese Fristen wissen.

@justice005

Nachzahlen musst du nichts (wenn das die Frage gewesen wäre), Erstattung muss er auszahlen (wenn das die Frage gewesen wäre).

Die Forderung ist auch nicht verjährt, sondern verwirkt.

-- Editiert von Solan196 am 07.10.2020 17:20

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Alles klar, herzlichen Dank für die Bestätigung :-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)



Zitat (von Solan196):
t (von Leo4):
Wäre ich Mieter, würde ich dem Herrn RA darauf hinweisen, dass die Abrechnung zu spät einging, aber dies kulanterweise übersehen wird.


Jeden Vermieter kann man auf evtl. Fehler (hier Verfristung) der Abrechnung hinweisen, egal ob RA oder Bäcker. Kommt natürlich auf die Summe der infrage kommenden Summe an.

Zitat (von Solan196):
Wenn der Vermieter Bäcker wäre, hätte er Pech, aber ein Anwalt ist da besser dran? Gerade als Anwalt sollte man um diese Fristen wissen.


Sicher kennt der Anwalt diese Fristen, aber auch ein Anwalt macht mal Fehler, oder er rechnet schon vorneweg damit, dass der Mieter dies übersieht oder einfach schluckt.

Wie dem auch sei, bei geringer Summe abwägen, ob Einspruch lohnt.
Wäre meine Empfehlung.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4497 Beiträge, 537x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wie dem auch sei, bei geringer Summe abwägen, ob Einspruch lohnt.
Wäre meine Empfehlung.


Das sehe ich anders. Ich verlange an der Kasse bei Bargeldzahlung allerdings auch immer das korrekte Wechselgeld und möchte auch für meine Bahnkarte nicht mehr bezahlen als den vereinbarten Preis. Das ist sicherlich Ansichtssache.

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