Allgemeine Fragen zur Untervermietung

14. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)
Allgemeine Fragen zur Untervermietung

Hallo,

wir erlauben zwar keine Untervermietung, haben da aber trotzdem ein paar Fragen zum Thema weil unser Mieter grad so komische Anspielungen gemacht hat.

Wir haben den Mieter damals beim Kauf der Wohnung mitübernommen, keinen neuen MVertrag gemacht.
Im Mietvertrag steht, dass der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten darf - und die Zustimmung geben wir ja nicht.

Wenn der Mieter aber trotzdem untervermietet: was kann ich tun, muss ich das dulden, was muss ich beachten, was ist wichtig?

Wie es es, wenn der Untervermieter dann was in der Wohnung beschädigt?

Abrechnen müsste ich in diesem Fall dann aber "nur" mit "meinem" Mieter, oder?

Noch eine Frage:
"Das Recht des Mieters, bei berechtigtem Interesse an der Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters hierzu zu verlangen bleibt unberührt"

Bedeutet das, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Unvermietung hat MUSS ich ihm die Untervermietung erlauben? Wann wäre es ein berechtigtes Interesse?

Und die letzte Frage:
der Mieter bewohnt eine kleine 1-Zi-Wohnung und hat diese für sich alleine (1 Person) gemietet.
Was ist, wenn jetzt die Freundin mit einzieht - kann ich ja nicht verbieten, aber das müsste er mir auf jeden Fall melden, oder?
Wie lange am Stück kann sie ihn besuchen, OHNE darin zu wohnen? Anders gefragt: ab wann kann man sagen, sie ist quasi eingezogen (6 Wochen Daueraufenthalt???)
Die Wohnung ist nämlich für 2 Personen zu klein...

Klar, die NK-Vorauszahlung würden sich monatlich erhöhen wg. Mehrverbrauch, und die Abnutzung der Wohnung wäre auch entsprechend höher.
Aber wie ist es, wenn ich dem Mieter kündigen müsste? Er hat schon mal eine fristlose Kündigung bekommen wg. Verzug Mietzahlung, die Mieten aber dann doch bezahlt (ist allerdings erst 1 Jahr her...). Muss ich dann ihm kündigen UND dem Untermieter oder wem alles, oder wer wem???

Im alten MVertrag steht: "Hat der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt bleibt der Mieter als Gesamtschuldner mit dem Dritten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftbar."

Was bedeutet das denn genau?

Danke im Voraus

Grüße
Janine04








Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
go1331
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 84x hilfreich)

gemäß §553 des BGB können Sie eine Untervermietung von Teilen der Wohnung nicht "verbieten".
Der Mieter muss sich nur an gewisse Spielregeln halten.
Tut er dies, kann er bei Nichtzustimmung durch Sie sogar Schadenersatz für die entgangen Mieteinnahmen durch Untervermietung bei Ihnen geltend machen... ;)

Bei einer 1Zimmerwohnung sollte es allerdings schwierig werden dem Richter eine teilweise Untervermietung der Wohnung glaubhaft darzulegen. Von daher haben Sie da gute Karten.

Die Freundin darf bis zu 6 Wochen zu Besuch kommen. Dann bleibt Sie eine Nacht weg und kommt erneut für 6 Wochen zu Besuch usw...

Kündigen werden Sie nur dem Hauptmieter. Er ist Ihr Vertragspartner und nicht der Besuch oder Untermieter.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32825 Beiträge, 17248x hilfreich)

Die Wohnung ist nämlich für 2 Personen zu klein... Also unter 16 qm?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat:
Im Mietvertrag steht, dass der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten darf - und die Zustimmung geben wir ja nicht.


Die müßt Ihr aber geben. Außer der Grund der Verweigerung liegt in der Person des Untermieters selbst oder die Wohnung wäre mit dem Zuzug einer weiteren Person überbelegt.


Zitat:
Wenn der Mieter aber trotzdem untervermietet: was kann ich tun, muss ich das dulden, was muss ich beachten, was ist wichtig?


Ist die Verweigerung der Zustimmung berechtigt (!), Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte.


Zitat:
Wie es es, wenn der Untervermieter dann was in der Wohnung beschädigt?


In Abwandlung von Eltern haften für ihre Kinder - Hauptmieter haften für ihre Untermieter

Zitat:
Abrechnen müsste ich in diesem Fall dann aber "nur" mit "meinem" Mieter, oder?


Richtig. Denn mit der Untermieter ist nicht Euer Vertragspartner.

Zitat:
Noch eine Frage:
"Das Recht des Mieters, bei berechtigtem Interesse an der Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters hierzu zu verlangen bleibt unberührt"

Bedeutet das, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Unvermietung hat MUSS ich ihm die Untervermietung erlauben?


Richtig

Zitat:
Wann wäre es ein berechtigtes Interesse?


Wenn er mit der Miete durch die Untervermietung seine eigene Miete zahlen kann z. B.

Zitat:
Und die letzte Frage:
der Mieter bewohnt eine kleine 1-Zi-Wohnung und hat diese für sich alleine (1 Person) gemietet.
Was ist, wenn jetzt die Freundin mit einzieht - kann ich ja nicht verbieten, aber das müsste er mir auf jeden Fall melden, oder?


Richtig

Zitat:
Aber wie ist es, wenn ich dem Mieter kündigen müsste? Er hat schon mal eine fristlose Kündigung bekommen wg. Verzug Mietzahlung, die Mieten aber dann doch bezahlt (ist allerdings erst 1 Jahr her...). Muss ich dann ihm kündigen UND dem Untermieter oder wem alles, oder wer wem???


Nur Deinem Vertragspartner. Wie der das mit seinem Vertragspartner regelt ist sein Problem.

Warum habt Ihr dem Mieter damals nicht gleichzeitig fristgerecht gekündigt?

Sollte es in den nächsten 12 Monaten wieder zu Zahlungsverzug kommen der zur fristlosen Kündigung berechtigt, kann der Mieter diese aber nicht mehr durch unverzügliche Zahlung des Rückstandes "heilen". Das nur am Rande.

Zitat:
Im alten MVertrag steht: "Hat der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt bleibt der Mieter als Gesamtschuldner mit dem Dritten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftbar."

Was bedeutet das denn genau?


Nichts, weil das Humbug ist. Der Dritte (Untermieter) hat vertraglich mit Euch nichts zu tun. Sippenhaft gibt es nicht mehr.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Eine evtl. Räumungsklage müsste auch gegen den Untermieter erfolgen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):
Eine evtl. Räumungsklage müsste auch gegen den Untermieter erfolgen.


Richtig. Das hatte ich vergessen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.778 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen