Hallo,
sorry, habe mal wieder eine Frage:
normalerweise schaue ich, dass ich in der Regel die Reparaturen bei meinen Mietern selber mache, sofern ich es kann.
In letzer Zeit kommt es aber immer wieder vor, dass Mieter wegen "Kleinigkeiten" anrufen...
Der Stopsel im Waschbecken hängt, bei der Gardinenstangenstange ist ´ne Schraube locker - also lauter solche Sachen wo ich denke:hä?
Das Problem ist halt, wie gesagt, dass ich das schon mache, auch gerne, aber manchmal fühle ich mich dann doch vera....
Jüngstes Beispiel: Der Kühlschrank funktioniert nicht..... Ich hab dann erstmal gefragt ob er richtig eingesteckt ist. Ja, sei er. Dann, ob die Sicherung drin ist: ja sei sie, auch der Nachbar hätte geschaut...
Am Kühlschrank könnte es nicht liegen wurde mir dann dann gesagt, weil mit Verlängerungskabel an einer anderen Steckdose geprüft wurde. Also doch Steckdose.
Ich also abends nach der Arbeit (hab mir extra 2 Stunden früher freigenommen), dort hingefahren: Fahrt dauert bei gutem Verkehr einfach mindestens. 45 Minuten (meistens ist aber Stau). Dann habe ich alles geprüft:Kühlschrank war in Ordnung, also muss es doch an der Dose liegen - und dann kam schlussendlich nach kurzem Blick raus: es war doch die Sicherung....
die war nur draußen.......
Hatte extra gefragt!!! Für einen Handgriff war ich also fast 2 Stunden unterwegs (Hin- und Rückfarht 1h40 Minuten, Sachen überprüfen und feststellen, dass es DOCH die Sicherung war, die nur "rausgesprungen" war...)
Ich bin jetzt echt sauer und fühle mich total veräppelt.
Jetzt bin ich am überlegen, ob ich nicht den Passus der Kleinreparatur hier zum Zuge bringen kann, der im Mietvertrag
steht - ich hatte jetzt echt den vollen Aufwand wegen so etwas (Zeitaufwand, Benzin, und Fehlzeiten bei der Arbeit - DANKE).
Kann ich als Vermieter überhaupt eine Rechnung schreiben?
Wenn ja; wie muss das aufgeglieder sein?
Als ich dort war hat ein Bewohner des Hauses gemeint, ich könnte ja auch ihn fragen, er hätte manchmal Zeit und würde auch manche Sachen machen können.
Wenn ich mich darauf einlassen würde: könnte der dann eine Rechnung schreiben?
An meinen Mieter?
An mich, ich bezahle und ich setze die Rechnung mit auf die Nebenkosten?
Wie würde das gehen?
Habe NICHT zugesagt, würde erst wissen wollen wie so was laufen würde.
Als Vermieter Rechnung stellen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Mit einer Kleinreparaturklausel müsstest du nichts berechnen, sondern diese "Bagatellschäden" muss der Mieter beheben.
siehe hier z. B.: https://www.mieterbund.de/index.php?id=485
ZitatMit einer Kleinreparaturklausel müsstest du nichts berechnen, sondern diese "Bagatellschäden" muss der Mieter beheben. :
siehe hier z. B.: https://www.mieterbund.de/index.php?id=485
Nein und das steht auch in dem verlinkten Artikel. Der Mieter kann durch eine Formularklausel nicht gezwungen werden, Reparaturen selber auszuführen. Maximal möglich wäre die Pflicht zur Kostenübernahme, wenn einiges an Bedingungen erfüllt sind.
Ich habe mich dazu bisher nicht geäußert, weil ich nicht sicher bin. Prinzipiell kann der Vermieter meiner Meinung nach auch eigene Kosten in Rechnung stellen, wenn er denn Handwerkerleistungen erbringt. Das hat in diesem Fall aber nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen, sondern wäre gesondert einzufordern.ZitatKann ich als Vermieter überhaupt eine Rechnung schreiben? :
Unklar ist mir jedoch, was alles in Rechnung gestellt werden kann. Verwaltungskosten sicher nicht, Fehlzeiten bei der Arbeit wohl auch nicht. Einfacher wäre es sicher, für sowas einfach einen Handwerker vor Ort zu beauftragen. Der stellt an den Vermieter eine Rechnung. Und wenn diese unterhalb der Kleinreparaturengrenze liegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann der Vermieter die Kosten vom Mieter einfordern.
In dem Fall einer rausgesprungenen Sicherung bin ich aber noch nicht einmal sicher, ob die Kleinreparaturenklausel greifen würde. Denn das ist ja nicht wirklich eine Reparatur. Und es ist auch kein Teil, welches dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt ist. Von daher wird eine Kleinreparaturenklausel meiner Meinung nach nicht greifen.
Da kommt man eher weiter, wenn man auf ein Verschulden des Mieters abstellt. Der hat einen Mangel gemeldet, welcher kein Mangel war. Von daher könnte sich der Mieter schadensersatzpflichtig gemacht haben. Aber sicher bin ich mir auch dabei nicht.
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MIt der Aussage, dass der Mieter die Schäden beheben muss, war nur gemeint, dass er sich darum kümmern muss.
Weil die Frage, ob der VM diese Arbeiten selbst erledigt und dann dem Mieter in Rechnung stellt, nicht einfach zu beantworten ist, finde ich die Kleinreparaturklausel in den Mietverträgen am einfachsten.
Allerdings kommt das nur für neue MV in Frage, da die MIeter dem zustimmen müssten
Und genau diese Aussage ist halt falsch. Kümmern muss sich der Vermieter. Der Mieter muss maximal zahlen.ZitatMIt der Aussage, dass der Mieter die Schäden beheben muss, war nur gemeint, dass er sich darum kümmern muss. :
stimmt cauchy!! Das habe ich überlesen, sorry!
Der Stopsel im Waschbecken hängt,
bei der Gardinenstangenstange ist ´ne Schraube locker
Der Kühlschrank funktioniert nicht...
beim nächsten Mieterwechsel alles in den Sperrmüll fahren, dann kommt das nicht mehr vor.
Schon mal daran gedacht einen Hausmeisterservice zu involvieren? Dann haben SIe diese DInge nicht mehr an der Backe.
... jedoch wenn ich lese Gardinenstange und Kühlschrank, um was für ein Mietobjekt handelt es sich? Möbl. Zimmer/Wohnung? Was ist im MV vereinbart.
ZitatMit einer Kleinreparaturklausel müsstest du nichts berechnen, sondern diese "Bagatellschäden" muss der Mieter beheben. :
siehe hier z. B.: https://www.mieterbund.de/index.php?id=485
Die ewige Streitfrage. Es heisst überwiegend: der VM ist für die Behebung der Schäden zuständig, der M. muss zahlen sofern er den Schaden verursacht hat.
quote=cauchy]Nein und das steht auch in dem verlinkten Artikel. Der Mieter kann durch eine Formularklausel nicht gezwungen werden, Reparaturen selber auszuführen. Maximal möglich wäre die Pflicht zur Kostenübernahme, wenn einiges an Bedingungen erfüllt sind.
Sollte der Mieter lt.Mietvertrag verpflichtet sein Schäden selbst zu beheben wäre die ganze Reparaturklausel unwirksam. So ein Hinweis bei DMB.
Bin geradezu dankbar, dass es noch jemand gibt der diesen Passus kennt/vertritt.
Eine Kleinreparaturklausel mit Selbstausführung durch den Mieter ist unwirksam.
z.B. - Seite 18
Um nicht das Minderungsrecht des Mieters im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB
auszuhöhlen, darf dem Mieter wegen des Benachteiligungsverbotes des § 536 Abs. 4 BGB
noch nicht einmal die Vornahme – d.h. die Selbstausführung – von Kleinreparaturen als laufende Verpflichtung auferlegt werden.
http://db.mietgerichtstag.de/tl_files/Dateien/Mietgerichtstage/2009/Gellwitztki_Grundsanierung.pdf
Ich dachte das wäre längst keine Streitfrage mehr - oder ist da irgendwas an mir vorbeigegangen?
Dann @Janine04
In der Nebenkostenabrechnung haben solche Forderungen/Kosten absolut nichts zu suchen!
als Vermieter selbst eine Rechnung schreiben
Eine Rechnung ist ja nichts anderes als die Zusammenstellung einer Forderung um sie geltend zu machen.
M.E. spricht da nichts dagegen - soweit das die selbst ausgeführten Arbeiten nur eine Nebenleistung zu den eigentlichen Einkünften aus Vermietung + Verpachtung darstellen.
Natürlich musst du auch solche Einnahmen in der Steuererklärung angeben - passend wäre da die Zeile 19 der Anlage V (2015) "sonstige Einnahmen" aus V+V - gleiches geschieht ja auch bei Einnahmen aus Kostenersatz-Forderungen - nur hast du da auf der Ausgabenseite wieder die entsprechende Eingangsrechnung
Gegenüber dem Mieter muss die geltend gemachte Forderung für Eigenleistung angemessen und nicht überhöht sein - z.B.
Fahrtkosten gemäß Dienstreise-Kilometerpauschale 0,30 € je gefahrenen Kilometer
https://de.wikipedia.org/wiki/Reisekosten
Bei der großen Entfernung könnte das aber durchaus zu berechtigten Einwänden führen.
Stell dir einfach selbst mal die Frage: würde so ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Vermieter handeln?
Der Zeitaufwand in Anlehnung an die Betriebskostenverordnung § 1 Abs (1) Satz 2
"Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden."
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf
Falls besondere Qualifikationen nötig sind dann sollte man aber entsprechend zurückhaltend beim Stundensatz sein (i.A. braucht ein Unqualifizierter dann ja auch entsprechend mehr Zeit für die gleiche Tätigkeit).
Z.B. 12,50 Euro lt. AG Wetzlar, Urteil v. 13.3.2012, 38 C 1559/11
für vom Mieter ausgeführte Arbeiten
Aber irgendwo zwischen 12,50 Euro (unqualifizierter Mieter) und 25,00 Euro (das nimmt bei uns etwa ein selbständiger Hausmeister/Kleinhandwerker) dürfte ein angemessener Satz liegen.
Lies auch mal hier:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/vermieter-stellt-selbst-rechnungen-aus/
Wenn ich die Punkte so lese, dann machst du es deinen Mietern aber auch sehr einfach dich zu veräppeln:
Der Stopsel im Waschbecken hängt,
bei der Gardinenstangenstange ist ´ne Schraube locker
Der Kühlschrank funktioniert nicht...
Warum lässt du dich überhaupt darauf ein? Was geht dich das denn alles an?
Außer dem Waschbeckenstöpsel werden die "bemängelten" Sachen doch sicher Mietereigentum sein.
Da solltest du dringend mal Einhalt gebieten - ein Vermieter ist doch kein Betreuer für Menschen, die mit den einfachsten Dingen überfordert sind! Ein klares "NEIN - das geht mich nichts an" wäre da durchaus mal angebracht.
Wenn du die Arbeiten durch andere ausführen lässt, solltest du auch wieder beachten bloss keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen (hab gerade einen Hausmeister als Minijob angemeldet - ein schmaler Ordner ist nun mit unzähligen Formularen und Papieren gefüllt)
So schnell werde ich mich nicht mehr darauf einlassen.
Auch der Dritte/Fremde kann Rechnungen schreiben - zur Rechnungslegung gibt es keine bestimmten Vorschriften bzw. nur solche, die sich aus (umsatz)steuerlichen Vorschriften ergeben.
z.B. hier 4. Sonderfall Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/steuerrecht/umsatzsteuer_national/rechnungsstellung_pflichtangaben/
M.E. wird es nicht beanstandet, wenn er ohne Gewerbeanmeldung max. 410 Euro Umsatz/Jahr tätigt (das entspricht der Freigrenze für Nebeneinkünfte).
https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/was-sind-nebeneinkuenfte.html
Aber die Gewerbeanmeldung ist eigentlich ein Klacks.
Einem fremden selbständigen Hausmeisterservice musst du das alles aber gar nicht erst verklickern
Außerdem kommt bei einem von dir beauftragten/beschäftigten Hausmeister sicher bald das Problem auf - wer hat ihn nun beauftragt und wer hat ihn nun zu zahlen? Es gibt eben Mieter, die grundsätzlich erwarten, dass andere kostenlos für sie mal die Gardinenstange anschrauben oder den Stecker reinstecken.
1) Du solltest einfach selbst erst einmal lernen, abzugrenzen - worum hast du dich als Vermieter zu kümmern und was ist nicht dein Bier - und dann dem Mieter eben Grenzen setzen. Für seinen privaten Firlefanz soll er eben gleich selbst jemanden beauftragen und auch direkt bezahlen.
2) "Echte" Mängelanzeigen soll der Mieter bitte schriftlich einreichen, damit du prüfen und entscheiden kannst, was du unternimmst bzw. ob du überhaupt was unternimmst.
3) Stellt sich ggf. heraus, dass der behauptete Mangel keiner war, dann hast du was in der Hand, um die vom Mieter unberechtigt verursachten Kosten in Rechnung zu stellen.
@cauchy
Ob der Vermieter bei einem fälschlich oder unwissentlich nur behaupteten Miet-Mangel Schadenersatz leisten muss, ist gar nicht so pauschal zu sagen. Der Mieter muss den Mangel melden - aber der Vermieter muss/darf letztendlich entscheiden, ob/wie er zu reagieren hat - aus den gegenseitigen Rechten ergeben sich auch die gegenseitigen Pflichten.
Ein Vermieter, der bei jedem Mieter-Pups brav angetrabt kommt obwohl ihm klar sein hätte müssen, dass er gar nicht dazu verpflichtet war, der wird es jedenfalls schwer haben seine Schadensersatzforderung durchzusetzen. Oder wo ist überhaupt die Grenze zwischen "normalem" Verwaltungsaufwand und Aufwand rein infolge fälschlicher Mängelanzeige? Ich denke mal, da dürfte sich auch ein Gericht schwer tun.
Vielleicht: bei der dritten fälschlichen Mängelanzeige kann man nicht mehr von Dummheit ausgehen, da liegt schon Vorsatz vor??? Aber hätte der Vermieter da nicht endlich mal aufwachen müssen???
nur indirekt
https://www.anwalt.de/rechtstipps/falsche-maengelanzeige-muss-der-mieter-schadenersatz-leisten_064802.html
bzw.
"bb) Der Anwendbarkeit des § 539
Abs. 1 BGB auf Fälle der eigenmächtigen Mängelbeseitigung durch den Mieter steht insbesondere der Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB
entgegen. Nach dieser gesetzlichen Wertung soll dem Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient zum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete (§ 536
BGB) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a
Abs. 1 BGB) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Möglichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung verliert der Vermieter, wenn er nach der vom Mieter vorgenommenen Mängelbeseitigung im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 539
Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor "vollendete Tatsachen" gestellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern."
das ist aus einem Aufwendungsersatz-Urteil des BGH - hab jetzt das Az nicht daher dort Seite 32
http://www.niederle-media.de/Mietrecht-Download.pdf
Dass der Mieter sich um eine Kleinreparatur selbst und auf eigene Kosten kümmert, weil er sie ja sowieso bezahlen muss, dass ist zwar der einfachste und kostengünstigste Weg für BEIDE - aber das geht halt auch nur, wenn das Verhältnis der Vertragspartner nicht schon irgendwie gestört ist.
Und erzwingen kann der Vermieter diese Selbstausführung nicht durch eine Vertragsklausel - auch wenn der Mieter so wahrscheinlich kostengünstigster wegkäme.
Owei - das ist ein Roman geworden. Tut mir leid.
ZitatDass der Mieter sich um eine Kleinreparatur selbst und auf eigene Kosten kümmert, weil er sie ja sowieso bezahlen muss, dass ist zwar der einfachste und kostengünstigste Weg für BEIDE - aber das geht halt auch nur, wenn das Verhältnis der Vertragspartner nicht schon irgendwie gestört ist. :
Ich habe nichts gegen Romane, solange sie interessant sind. An dieser Stelle hier möchte ich aber nochmal einhaken. Vor einer Reparatur ist nicht immer klar, was genau kaputt ist und wie groß die Rechnung nun sein wird. Und genau da liegt das Problem, weswegen ich weder Vermieter noch Mieter raten würde, dass der Mieter die Kleinreparaturen in Auftrag gibt.
Ein Mieter hat im Zweifel immer ein Interesse, dass die Kleinreparatur so hoch ausfällt, dass sie über der magischen Grenze liegt. Denn dann muss der Vermieter die Reparatur komplett selber zahlen. Zudem ist es natürlich immer schöner, wenn nach der Reparatur alles neu und von bester Qualität ist. Von daher braucht der Vermieter schon großes Vertrauen in seinen Mieter, wenn er eine vom Mieter beauftragte Kleinreparatur anstandslos selber zahlen soll.
Umgekehrt heisst das, dass der Mieter gegenüber dem Handwerker haftet und beim Vermieter dem Geld hinterherlaufen muss. Wenn dieser vor der Reparatur nicht sein Einverständnis gegeben hat, dann wird das wahrscheinlich sogar erfolglos sein. Das Risiko sollte der Mieter wiederum nicht eingehen.
Ärger kann es selbst dann geben, wenn die Kleinreparatur wirklich eine Kleinreparatur war (d.h. wenn sowohl Kosten als auch Reparaturgegenstand in die Klausel passen). Denn dann ist immernoch der Mieter dafür verantwortlich, dass die Reparatur auch wirklich fachmännisch korrekt durchgeführt wird. Fängt der Mieter z.B. an selber an der Steckdose rumzuschrauben, kann das durchaus zu nicht erwünschten Ergebnissen und dann einem großen Schaden führen.
Von daher wäre mein Fazit: Wenn es nicht gerade um den Austausch eines Leuchtmittels geht, dann ist es in der Regel sinnvoller, wenn vor der Reparatur der Vermieter informiert wird und dieser dann den Handwerker beauftragt. Die Terminabsprache kann dann ja unproblematisch direkt mit dem Mieter erledigt werden.
Zitat:ZitatDass der Mieter sich um eine Kleinreparatur selbst und auf eigene Kosten kümmert, weil er sie ja sowieso bezahlen muss, dass ist zwar der einfachste und kostengünstigste Weg für BEIDE - aber das geht halt auch nur, wenn das Verhältnis der Vertragspartner nicht schon irgendwie gestört ist. :
Ich habe nichts gegen Romane, solange sie interessant sind. An dieser Stelle hier möchte ich aber nochmal einhaken. Vor einer Reparatur ist nicht immer klar, was genau kaputt ist und wie groß die Rechnung nun sein wird. Und genau da liegt das Problem, weswegen ich weder Vermieter noch Mieter raten würde, dass der Mieter die Kleinreparaturen in Auftrag gibt.
Ein Mieter hat im Zweifel immer ein Interesse, dass die Kleinreparatur so hoch ausfällt, dass sie über der magischen Grenze liegt. Denn dann muss der Vermieter die Reparatur komplett selber zahlen. Zudem ist es natürlich immer schöner, wenn nach der Reparatur alles neu und von bester Qualität ist. Von daher braucht der Vermieter schon großes Vertrauen in seinen Mieter, wenn er eine vom Mieter beauftragte Kleinreparatur anstandslos selber zahlen soll.
Umgekehrt heisst das, dass der Mieter gegenüber dem Handwerker haftet und beim Vermieter dem Geld hinterherlaufen muss. Wenn dieser vor der Reparatur nicht sein Einverständnis gegeben hat, dann wird das wahrscheinlich sogar erfolglos sein. Das Risiko sollte der Mieter wiederum nicht eingehen.
Ärger kann es selbst dann geben, wenn die Kleinreparatur wirklich eine Kleinreparatur war (d.h. wenn sowohl Kosten als auch Reparaturgegenstand in die Klausel passen). Denn dann ist immernoch der Mieter dafür verantwortlich, dass die Reparatur auch wirklich fachmännisch korrekt durchgeführt wird. Fängt der Mieter z.B. an selber an der Steckdose rumzuschrauben, kann das durchaus zu nicht erwünschten Ergebnissen und dann einem großen Schaden führen.
Von daher wäre mein Fazit: Wenn es nicht gerade um den Austausch eines Leuchtmittels geht, dann ist es in der Regel sinnvoller, wenn vor der Reparatur der Vermieter informiert wird und dieser dann den Handwerker beauftragt. Die Terminabsprache kann dann ja unproblematisch direkt mit dem Mieter erledigt werden.
Unabhängig davon: in fast jedem Mietvertrag ist klargeregelt, dass jeder Schaden zu melden ist. Bei manchen Vermietern wird das dann zur Retourkutsche...
ZitatUnabhängig davon: in fast jedem Mietvertrag ist klargeregelt, dass jeder Schaden zu melden ist. Bei manchen Vermietern wird das dann zur Retourkutsche... :
Es ist völlig egal, ob das im Mietvertrag geregelt ist (und es geht auch ganz ohne Aufhetze und ohne Vollzitate)
Der Gesetzgeber verpflichtet den Mieter dazu dem Vermieter unverzüglich einen Mangel anzuzeigen (und auch wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
@cauchy
Ja, mit deinen Bedenken hast du völlig recht.
Ich kenne zwar tatsächliche solche "Partnerschaften", in denen der "kurze Dienstweg" ganz prima funktioniert - aber dazu ist wirklich Voraussetzung, dass beide gleich "ticken" ... sich auf bestimmte Regeln verständigt haben und wissen, dass sie sich auf einander verlassen können.
Sicher ist das eher die besondere Ausnahme.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
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- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
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