Hallo zusammen,
Folgendes Problem:
Meine alte Wohnung wurde gekündigt zum 31.08. Am 24.Juli schrieb der Vermieter, dass sie neue Mieter
gefunden haben, die zum 01.08. einziehen wollen. Super, dachte ich. Da ich schon eine neue Wohnung habe und dann keine doppelten Mietkosten bezahlen muss.
Am 27.07. wurden die Schlüssel übergeben und der Stromzähler abgelesen, auch da stand fest, dass zum 1.08. neue Mieter einziehen.
Heute, am 1.08. schrieb der Vermieter folgendes: Hallo, es tut mir leid dir sagen zu müssen, dass die neuen Mieter die wir geplant haben, abgesprungen sind und nicht mehr in die Wohnung einziehen wollen. Deswegen benötigen wir, von dir, noch ein Mietzahlung für den August. Die kannst du uns entweder überweisen oder wir ziehen dir die von der Kaution ab und überweisen dir den Rest. Bitte sage uns wie es dir am liebsten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Geht das? Kann das so einfach gemacht werden? Wenn alles schon abgesprochen war, dass zum 1.08. vermietet wird und die Schlüssel abgegeben wurden?
Ich würde mich freuen, wenn jemand den Beitrag liest und einen Kommentar verfassen würde.
Lena
Alte Wohnung Miete
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



"Hallo, das mit dem Mieter tut mir leid für Dich, ist aber nicht mehr mein Problem. Ich erwarte die Überweisung der vollen Kaution."
Mit freundlichen.....
Schön für Dich ist, dass er geschrieben hat, außer dieser Miete nichts von der Kaution einbehalten zu wollen.
VG
Roland
Zitatist aber nicht mehr mein Problem. :
Da wäre ich mir nicht so sicher.
ZitatGeht das? Kann das so einfach gemacht werden? :
Wenn es noch keinen wirksamen Mietvertrag ab dem 1.8. gibt/gab geht das so einfach.
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ZitatAm 27.07. wurden die Schlüssel übergeben :
An wen?
Hat man in dem Fall nicht das Recht / die Möglichkeit die Schlüssel zurück zu bekommen? Man zahlt ja schließlich auch noch Miete für August.
Dann würde ich für einen Monat noch mal ein neues Schloß ( 10€ ) rein machen. Am 02.09. das alte wieder rein und schön gesetzeskonform vormittags die Schlüssel übergeben.
Gruß
car4000
-- Editiert von car4000 am 02.08.2019 08:49
Zitat:Zitatist aber nicht mehr mein Problem. :
Da wäre ich mir nicht so sicher.
ZitatGeht das? Kann das so einfach gemacht werden? :
Wenn es noch keinen wirksamen Mietvertrag ab dem 1.8. gibt/gab geht das so einfach.
Also mein Gedankengang war jetzt, dass mit der Ankündigung, dass am 1.8. jemand einzieht, in Verbindung mit der Übergabe der Schlüssel (die ja wahrscheinlich vom VM gewollte wurde) und dem somit zustandegekommene Zustand, dass die Wohnung für den Mieter unbenutzbar ist ein mündlicher Aufhebungsvertrag zustandegekommen ist. Nun wüsste ich gerne:
1. Ist das möglich
2. Kann ein Aufhebungsvertrag überhaupt mündlich geschlossen werden?
Zitat1. Ist das möglich :
2. Kann ein Aufhebungsvertrag überhaupt mündlich geschlossen werden?
ja.
Kommt halt auf den Wortlaut des Gesagten an ...
Zitat... Kommt halt auf den Wortlaut des Gesagten an ... :
Wer nichts wichtigeres zu tun hat als nach einem Wortlaut zu fragen, wird es vermutlich nicht verstehen... Es kommt nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den tatsächlichen Willen.
Nachzulesen in § 133 BGB .
Vermieter und Mieter waren sich einig, dass die Wohnung am 27.07. übergeben wird und so der Mietvertrag beendet ist. Das haben sie durch konkludentes Handeln umgesetzt, sag ich mal so als Laie.
Der Vermieter hat m.E. keinen Anspruch mehr auf die Miete.
ZitatVermieter und Mieter waren sich einig, dass die Wohnung am 27.07. übergeben wird und so der Mietvertrag beendet ist. Das haben sie durch konkludentes Handeln umgesetzt, sag ich mal so als Laie. :
Der Vermieter hat m.E. keinen Anspruch mehr auf die Miete.
Ganz so einfach ist es nicht...
Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis wird regelmäßig sein, dass dem Vermieter kein Schaden durch Mietausfall entsteht.
Damit hat der Vermieter im Grundsatz gegen den Vormieter einen Anspruch auf die Miete.
Naja, da ich dem Posting entnehme, dass nicht viel gesprochen wurde würde ich auf einen konludenten Vertrag gehen.ZitatWer nichts wichtigeres zu tun hat als nach einem Wortlaut zu fragen, wird es vermutlich nicht verstehen... Es kommt nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den tatsächlichen Willen. :
Nachzulesen in § 133 BGB .
Hier hat aber der Vermieter und nicht der Vormieter (Altmieter) den Nachmieter (Neumieter) gesucht und gefunden. Ergo trägt er (Vermieter) auch das Ausfallrisiko (im Bezug auf den Neumieter) und kann es imho nicht mehr auf den TE (Altmieter) abwälzen!ZitatVoraussetzung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis wird regelmäßig sein, dass dem Vermieter kein Schaden durch Mietausfall entsteht. :
-- Editiert von radfahrer999 am 05.08.2019 14:40
ja - zum 01.08.19 - alles andere war dann eine weitere Entwicklung ...ZitatHier hat aber der Vermieter und nicht der Vormieter (Altmieter) den Nachmieter (Neumieter) gesucht und gefunden. Ergo trägt er (Vermieter) auch das Ausfallrisiko (im Bezug auf den Neumieter) und kann es imho nicht mehr auf den TE (Altmieter) abwälzen! :
Auch wenn der Vermieter hier den Nachfolgemieter gesucht und gefunden hat, steht und fällt doch alles damit, ob der Vermieter tatsächlich den vorherigen Mieter schon vorbehaltlos vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen hat - oder ob er es lediglich tun wollte, wenn tatsächlich ein Nachfolgemietverhältnis zustandekommt.
Dass hier tatsächlich eine vorzeitige Vertragsaufhebung bereits erfolgt sein sollte, wird der vorherige Mieter jedenfalls einem Richter ggf. beweisen oder glaubhaft machen müssen. Wenn sich schon der vorherige Mieter selbst unschlüssig ist und zudem alle Absprachen mündlich geschahen, sehe ich da kaum Erfolgsaussichten.
Unter welchen Bedingungen diese vorzeitige Vertragsentlassung dann erfolgen sollte, wäre noch ein Zusatzaspekt - bereits mit Mietvertragsunterzeichnung oder erst mit tatsächlichem Vollzug (Übergabe der Mietsache an den Nachfolgemieter und Mietzahlung durch den Nachfolgemieter).
Dazu gibt es dann auch noch unterschiedliche Urteile ...
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