Da zu dem Thema schon viel gehört habe, aber gerade nichts genaueres weiß, frage ich einfach mal ins Blaue hinein:
Ich will aus meiner Wohnung ausziehen und habe einen Mietvertrag von 2001. In dem sind noch starre Fristen für Schönheitsreparaturen vorgeschrieben, zum Beispiel alle 3 Jahre in Küche und im Bad. Nach mehr als 10 Jahren ist die Wohnung natürlich nicht mehr im besten Zustand. So sind an der Wand Rußflecken der Heizung, Wasserflecken im Bad von einem Rohrbruch in der Wand, Kratzer und abgeplatzte Stellen an Türen und Fensterrahmen, die Balkontür schließt nicht mehr richtig und all so was.
Nun habe ich gehört, dass ich gar nichts in der Wohnung herrichten muss, wenn im Mietvertrag starre Fristen stehen. Stimmt das denn?
Danke schon mal für aufschlussgebende Antworten!
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Alter Mietvertrag: Instandsetzung der Wohnung?
2. Februar 2012
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Frage vom 2. Februar 2012 | 23:21
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Alter Mietvertrag: Instandsetzung der Wohnung?
Fragen zur Miete?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 3. Februar 2012 | 09:31
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Vieleicht muss man da auch unterscheiden zw. normaler Abnutzung und Beschädigung.
quote:
So sind an der Wand Rußflecken der Heizung, Wasserflecken im Bad von einem Rohrbruch in der Wand, [color=red]Kratzer und abgeplatzte Stellen an Türen und Fensterrahmen, [/color]die Balkontür schließt nicht mehr richtig und all so was.
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#3
Antwort vom 3. Februar 2012 | 16:37
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Theoretisch schon, vorausgesetzt die Klausel ist wirklich starr. Das erfahren wir aber nur bei wortwörtlichem Zitieren.
In dem entsprechenden Passus des Mietvertrags steht folgendes:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küche und Bad alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in sonstigen Räumen alle sieben Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen."
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#4
Antwort vom 3. Februar 2012 | 17:16
Von
Status: Schüler (472 Beiträge, 132x hilfreich)
Nach meiner Kenntnis eine starre Klausel und somit unwirksam.
Die Wohnung kann "besenrein" übergeben werden.
Aber alles was über die normale Abnutzung durch die Benutzung hinaus geht, ist bleibt Sache des Mieters.
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#5
Antwort vom 4. Februar 2012 | 10:45
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gut. Dann danke für eure Hilfe!
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