Hallo,
folgende Situation: Einliegerwohnung; Vermieter wohnt im 1. Stock, drei Mieter im Erdgeschoss. Im Erdgeschoss befinden sich Küche + Bad, drei vermietete Zimmer und diverse Abstellkammern des Vermieters, den Eingangsbereich teilen wir uns.
In meinem Mietvertrag steht: "Vermietet wird ein Zimmer mit Küche und Bad, sowie eine Mitnutzung der Flure." Entsprechend dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass Küche und Bad mitvermietet werden (d.h. Miete erstreckt sich auf Zimmer, Küche und Bad und das Nutzungsrecht an Küche und Bad geht vom Vermieter an den Mieter über).
Der Vermieter nutzt jedoch regelmäßig die an uns vermietete Küche sowie das Bad, woraufhin ich ihn bat dies zu unterlassen, da dies einen Hausfriedensbruch darstellt. Daraufhin erklärte er mir, dass die betreffende Passage im Mietvertrag falsch sei. Die Küche und das Bad gehören ihm, er vermietet mir lediglich das Zimmer und räumt mir ein Mitnutzungsrecht an SEINER Küche und SEINEM Bad im Erdgeschoss ein. Er gab jedoch zu, dass die Formulierung im Mietvertrag falsch ist, da diese impliziert die Küche und das Bad würden mitvermietet.
Meine Frage ist, kann ich den Mietvertrag nun anfechten gemäß § 119 BGB
? Meiner Meinung nach liegt hier ein Irrtum über die Mietsache bzw. den Inhalt des Vertrages oder aber ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Mietsache vor. Immerhin ging ich aufgrund der Formulierung im Mietvertrag davon aus, dass ich und meine zwei Mitbewohner das ausschließliche Nutzungsrecht an der Küche besitzen. Hätte ich gewusst, dass ich lediglich ein Mitnutzungsrecht an der Küche des Vermieters habe, hätte ich den Vertrag nicht geschlossen. Schadensersatzanspruch für den Vermieter im Sinne von § 122 BGB
liegt meiner Meinung nach nicht vor, da er den Anfechtungsgrund (die falsche Formulierung des Vertrages) bei Vertragsabschluss hätte wissen müssen (dies offensichtlich aber aufgrund von Fahrlässigkeit damals nicht wusste).
Stimmt das soweit? Oder liegt hier von vorneherein ein versteckter Dissens nach § 155 BGB
vor (was eine Anfechtung ja ausschließen würde). Da ich den Mietvertrag nicht geschlossen hätte, wenn ich gewusst hätte, dass Bad und Küche nicht explizit mitvermietet werden, gehe ich davon aus, dass der Vertrag im Falle eines versteckten Dissens sowieso zu keinem Zeitpunkt gültig war, ist das richtig?
-- Editier von protzwurst am 20.03.2015 16:10
Anfechtung des Mietvertrages oder Ungültigkeit des Mietvertrages?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Hallo Protzwurst,
Du hast doch schon in einem andere Threat das gleiche geschrieben. Darin war doch ersichtlich, dass der Vermieter in der Küche seine Wäsche wäscht und durch das Bad gehen muss, um in seine Sauna zu gelangen.
Das war auch von Deinem Vormieter so kommuniziert worden.... Die Situation lag also schon bei der Anmietung vor oder hätte von Dir erkannt werden können.
Auch die anderen Mitbewohner benutzen die Küche und das Bad, die hast Du nicht exclusiv gemietet. Bei Gemeinschaftsräumen hat der Vermieter das Hausrecht und kann deshalb keinen Hausfriedensbruch begehen.
Wenn der geschlossene Vertrag nicht gültig sein sollte, dann tritt an die Stelle möglicherweise ein mündlicher. Denn Du bist dort eingezogen, hast Miete überwiesen etc.
Was willst Du eigentlich erreichen? Zieh doch aus, wenn es Dir nicht passt, dass der Vermieter Deinen Dreck für Dich wegputzt.
ZitatHallo Protzwurst, :
Du hast doch schon in einem andere Threat das gleiche geschrieben. Darin war doch ersichtlich, dass der Vermieter in der Küche seine Wäsche wäscht und durch das Bad gehen muss, um in seine Sauna zu gelangen.
Das war auch von Deinem Vormieter so kommuniziert worden.... Die Situation lag also schon bei der Anmietung vor oder hätte von Dir erkannt werden können.
Auch die anderen Mitbewohner benutzen die Küche und das Bad, die hast Du nicht exclusiv gemietet. Bei Gemeinschaftsräumen hat der Vermieter das Hausrecht und kann deshalb keinen Hausfriedensbruch begehen.
Wenn der geschlossene Vertrag nicht gültig sein sollte, dann tritt an die Stelle möglicherweise ein mündlicher. Denn Du bist dort eingezogen, hast Miete überwiesen etc.
Was willst Du eigentlich erreichen? Zieh doch aus, wenn es Dir nicht passt, dass der Vermieter Deinen Dreck für Dich wegputzt.
Das wurde eben nicht so kommuniziert, im Gegenteil, der Vormieter hat mich diesbezüglich wissentlich getäuscht, weil er aus genau diesem Grund ausziehen wollte. Er hat gesagt, dass die Vermieter sich im Erdgeschoss so gut wie nie aufhalten würden.
Mir ist schon klar, dass die anderen Mitbewohner die Küche und das Bad ebenfalls mitgemietet haben, damit habe ich kein Problem.
Der Vermieter putzt nicht den Dreck für mich weg, im Gegenteil. Das kam in meinem anderen Beitrag vlt. auch falsch rüber, wir reden nicht davon, dass tagelang Berge von Geschirr rumstehen. Wir reden davon, dass überhaupt kein Geschirr rumstehen darf. Zumal das dreckige Geschirr im Wesentlichen auf EINEN Bewohner zurückging, der mittlerweile ausgezogen ist.
Ich will ja mit der Anfechtung erreichen, dass ich zum 1.4. ausziehen kann - ohne Kündigungsfrist. Bei Vertragsabschluss ging ich aufgrund der Formulierung nicht davon aus, dass der Vermieter berechtigt ist, mir z.B. den Kühlschrankstecker zu ziehen, wenn er es für richtig hält. Daher liegt für mich hier ein Irrtum und ein Anfechtungsgrund vor.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 16:17
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 16:34
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Und seit wann genau wohnt man schon dort?
Zitat:
Das wurde eben nicht so kommuniziert, im Gegenteil, der Vormieter hat mich diesbezüglich wissentlich getäuscht, weil er aus genau diesem Grund ausziehen wollte. Er hat im Gegenteil gesagt, dass die Vermieter sich im Erdgeschoss so gut wie nie aufhalten würden.
Mir ist schon klar, dass die anderen Mitbewohner die Küche und das Bad ebenfalls mitgemietet haben, damit habe ich kein Problem.
Dann hat Dich der Vormieter und nicht der Vermieter getäuscht, der hat ja auch die Besichtigung mit Dir gemacht.
Den Mietvertrag hast Du sicher gelesen und Dir muss doch klar gewesen sein, dass Dein Zimmer keine eigene Küche und kein eigenes Bad hat. Nur dann darf der Vermieter diese Räume nicht betreten. Ist Dir die Sauna im Anschluss an das Bad nicht aufgefallen? Wie sollte der Vermieter denn dort reinkommen?
Ausziehen kannst Du ja, es ist kein Mieter zum Wohnen verpflichtet. Nur wie lange Du noch die Miete zahlen musst, ist abhängig von den Kündigungsfristen, die für Dich gelten.
Ist Dein Zimmer möbliert? Da sich dort auch seine Küche und sein Bad befindet ist Dein Zimmer ein Teil der Vermieterwohnung?
Ich wäre in dem Fall für Untermiete, dann kannst Du 14 Tage zum Monatsende kündigen.
Dann bist Du immerhin Ende April draußen.
-- Editiert von HamptieV am 20.03.2015 16:35
Zitat:
Dann hat Dich der Vormieter getäuscht, der hat ja auch die Besichtigung mit Dir gemacht.
Den Mietvertrag hast Du doch gelesen und Dir muss doch klar gewesen sein, dass Dein Zimmer keine eigene Küche und kein eigenes Bad hat. Nur dann darf der Vermieter diese Räume nicht betreten. Ist Dir die Sauna im Anschluss an das Bad nicht aufgefallen? Wie sollte der Vermieter denn dort reinkommen?
Ausziehen kannst Du ja, es ist kein Mieter zum Wohnen verpflichtet. Nur wie lange Du noch die Miete zahlen musst, ist abhängig von den Kündigungsfristen, die für Dich gelten.
Ist Dein Zimmer möbliert? Da sich dort auch seine Küche und sein Bad befindet ist Dein Zimmer ein Teil der Vermieterwohnung.
Ich wäre in dem Fall für Untermiete, dann kannst Du 14 Tage zum Monatsende kündigen.
Dann bist Du immerhin Ende April draußen.
1. Du verstehst mich hier falsch. Mir ist klar, dass das nicht "meine" Küche ist, sondern die der WG, zu der ich aber den Vermieter nicht zähle. Bei einem normalen Mietverhältnis zahlen doch auch alle WG-Mitglieder die Miete für ihr Zimmer UND die Gemeinschaftsräume, entsprechend geht das Nutzungsrechts des Vermieters an den Zimmern und den Gemeinschaftsräumen auf die Mieter über.
Vielleicht sollte ich an der Stelle erwähnen, dass mein ehemaliger Mitbewohner sich im Rechtsstreit mit dem Vermieter befindet (diesen gewonnen hat). U.a. ging es hierbei auch um genau diese Formulierung im Mietvertrag. Der Vermieter hat den Rechtsstreit verloren, rein rechtlich scheint tatsächlich das Nutzungsrecht an der Küche an uns übergegangen zu sein. Erst aufgrund dieses Rechtsstreites weiß der Vermieter, dass diese Formulierung falsch ist und hat gemeint sie müsse auch geändert werden.
2. Zimmer ist möbliert aber die Möbel die drin waren, sind vom Vormieter (hat er mir geschenkt). Sollte ich in diesem Fall also damit argumentieren, dass hier nur eine Untermiete vorliegt? Die GEZ z.B. rechnet aber hier auch beide "Wohnungen" separat ab, d.h. der Vermieter hat das ganze wohl auch als Wohnung bzw. separate Wohngemeinschaft ausgeschrieben.
@Harry:
ich wohne seit Oktober letzten Jahres dort. Die Streitigkeiten um die Küche (insbesondere zwischen meinem Mitbewohner und dem Vermieter) gingen etwa im Januar los und jetzt vor zwei Wochen hat der Vermieter mich darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag falsch ist.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 16:43
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 16:57
Zitat:Der Vermieter hat den Rechtsstreit verloren, rein rechtlich scheint tatsächlich das Nutzungsrecht an der Küche an uns übergegangen zu sein.
Das wundert mich, weil der Vermieter bei Euch im EG durchaus noch Räume (Abstellkammer, Sauna) besitzt und Euer Stockwerk nicht abgeschlossen (Tür ohne Schlüssel) ist. Da ist er quasi Mitbewohner, weil dort auch noch seine Waschmaschine und seine Sauna ist.
Wenn dieses Urteil rechtsgültig ist, könntest Du Dich wahrscheinlich auf den Standpunkt "Hausfriedensbruch" stellen und fristlos ausziehen. Dafür würde ich jedoch das Urteil im Original prüfen lassen und nicht nur auf die Aussage des Ex-Mitbewohners vertrauen.
Zitat:ich wohne seit Oktober letzten Jahres dort.
Damit entfällt ein Anfechtungsgrund. Und ungültig wird er auch nicht plötzlich.
Zitat:Mir ist klar, dass das nicht "meine" Küche ist, sondern die der WG,
Im Übrigen halte ich die Schilderung auch für widersprüchlich.
Oben wird doch erklärt, die Küche sei voll mitvermietet und nicht nur zur Mitbenutzung ?
ZitatDer Vermieter hat den Rechtsstreit verloren, rein rechtlich scheint tatsächlich das Nutzungsrecht an der Küche an uns übergegangen zu sein. :
Zitat:Die Streitigkeiten um die Küche (insbesondere zwischen meinem Mitbewohner und dem Vermieter) gingen etwa im Januar los und jetzt vor zwei Wochen hat der Vermieter mich darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag falsch ist.
Ein Rechtsstreit verloren impliziert, dass der Vermieter vor Gericht verloren hat. Hat vielleicht nur der Mitbewohner einen RA eingeschaltet und der hat ein nettes Schreiben aufgesetzt?
Das so etwas innerhalb von 4 Wochen vor Gericht landet und verhandelt wird, zweifele ich mal ganz locker an, da gehen einige Schreiben hin und her.
Wenn es nur ein Schreiben von einem RA ist, würde ich die Nummer mit Hausfriedensbruch allerdings lassen.
-- Editiert von HamptieV am 20.03.2015 17:03
ZitatZitat:ich wohne seit Oktober letzten Jahres dort. :
Damit entfällt ein Anfechtungsgrund. Und ungültig wird er auch nicht plötzlich.
Zitat:Mir ist klar, dass das nicht "meine" Küche ist, sondern die der WG,
Im Übrigen halte ich die Schilderung auch für widersprüchlich.
Oben wird doch erklärt, die Küche sei voll mitvermietet und nicht nur zur Mitbenutzung ?
Wieso entfällt der Anfechtungsgrund? Dieser ist mir doch erst seit zwei Wochen bekannt.
Ich gehe davon aus, die Küche ist an die drei Mieter vermietet, da das bei jedem so im Vertrag steht. D.h. jeder Mieter entrichtet Miete für sein eigenes Zimmer plus die Gemeinschaftsräume, die entsprechend von allen Mietern benutzt werden. Im Grund genommen kann man sogar davon ausgehen, dass aufgrund der Formulierung in den Mietverträgen JEDER Mieter das alleinige Nutzungsrecht an der Küche besitzt, d.h. der Vermieter das gleiche Objekt drei mal vermietet hat, was ja sowieso nicht geht.
Der Vermieter jedoch geht davon aus, dass die Küche ihm gehört und die drei Mieter sie mitnutzen dürfen. Das schließt z.B. auch ein, dass ER seine eigene Küche ja vermüllen kann wie er will, was er ja auch schon getan hat, aber sobald wir einen dreckigen Teller stehen lassen, haben wir SEINE Küche verschmutzt.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:02
edit:
Sorry, Rechtsstreit war der falsche Begriff, es kam nicht zum Verfahren. Er muss die Anwaltsrechnung bezahlen und hat eben infolgedessen mir gegenüber erwähnt bzw. zugegeben, dass der Mietvertrag falsch formuliert ist, d.h. der Anwalt hat ihn wohl darauf hingewiesen.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:06
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:07
Zitat:Wieso entfällt der Anfechtungsgrund? Dieser ist mir doch erst seit zwei Wochen bekannt.
Komische Zeitrechning bei Dir.
Der 24.11.2014 ist schon länger als 2 Wochen her ...
Selbst wenn man den 1.3.2015 ansetzen würde wäre man schon raus aus dem Zeitrahmen.
ZitatIch gehe davon aus, die Küche ist an die drei Mieter vermietet, da das bei jedem so im Vertrag steht. D.h. jeder Mieter entrichtet Miete für sein eigenes Zimmer plus die Gemeinschaftsräume, die entsprechend von allen Mietern benutzt werden. Der Vermieter jedoch geht davon aus, dass die Küche ihm gehört und die drei Mieter sie mitnutzen dürfen. Das schließt z.B. auch ein, dass ER seine eigene Küche ja vermüllen kann wie er will, was er ja auch schon getan hat, aber sobald wir einen dreckigen Teller stehen lassen, haben wir SEINE Küche verschmutzt. :
Ja, jeder darf die Küche nutzen, doch eben der Vermieter auch. Eure Wohnung ist nicht abgeschlossen, sondern der Vermieter hat ebenfalls dort noch Räume, die er regelmäßig nutzen kann. In der Küche sogar seine WaMa oder hat er die an Euch vermietet?
ZitatZitat:Wieso entfällt der Anfechtungsgrund? Dieser ist mir doch erst seit zwei Wochen bekannt. :
Komische Zeitrechning bei Dir.
Der 24.11.2014 ist schon länger als 2 Wochen her ...
Selbst wenn man den 1.3.2015 ansetzen würde wäre man schon raus aus dem Zeitrahmen.
Ich habe ihn erstmals im Februar damit konfrontiert, dass ich sein Verhalten als Hausfriedensbruch ansehe, d.h. bis dahin habe ich dies - auch aufgrund der unklaren Rechtslage, wie ja die verschiedenen Antworten zu meinem Beitrag vom 24.11.2014 zeigen, also geduldet. Aufgrund dieser Konfrontation kam es zu einer Aussprache vor zwei Wochen, im Zuge dessen er zugab, der Vertrag sei falsch formuliert (den Hinweis darauf bekam er wie gesagt vom Rechtsanwalt meines ehemaligen Mitbewohners) und müsse geändert werden, da ich nur ein Mitnutzungsrecht an seiner Küche besitze. Somit weiß ich ja jetzt erst, dass hier ein Irrtum vorlag.
Im Falle einer fristlosen Kündigung wäre die Frist natürlich längst verstrichen, mir geht es ja um eine Anfechtung.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:12
Zitat:Sorry, Rechtsstreit war der falsche Begriff, es kam nicht zum Verfahren. Er muss die Anwaltsrechnung bezahlen und hat eben infolgedessen mir gegenüber erwähnt bzw. zugegeben, dass der Mietvertrag falsch formuliert ist, d.h. der Anwalt hat ihn wohl darauf hingewiesen.
Nur weil der Vermieter den Anwalt bezahlen muss, hat er noch nicht den Rechtsstreit verloren. Das kann genauso bedeuten, dass sich der Vermieter nicht auskennt oder keinen Anwalt beauftragen will.
Zitat:Mir ist klar, dass das nicht "meine" Küche ist, sondern die der WG, zu der ich aber den Vermieter nicht zähle.
Warum nicht? Schließlich hat er dort auch noch Räume und ein Interesse seine WaMa und seine Saune zu benutzen.
-- Editiert von HamptieV am 20.03.2015 17:21
Zitat:Ich habe ihn erstmals im Februar damit konfrontiert, dass ich sein Verhalten als Hausfriedensbruch ansehe,
Ist aber für den Anfechtungstermin nicht relevant.
Dass die Küche nicht allein zur Verfügung steht, war doch schon kurz nach dem Einzug bekannt.
Und auch was der Vormieter erzählt hat ist im Verhältnis zum Vermieter ohne Bedeutung.
Zitat:Ich will ja mit der Anfechtung erreichen, dass ich zum 1.4. ausziehen kann - ohne Kündigungsfrist
Das ist das hüpfende Komma aus meiner Sicht.
Du suchst krampfhaft nach einem Grund die Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen.
ZitatZitat:Ich will ja mit der Anfechtung erreichen, dass ich zum 1.4. ausziehen kann - ohne Kündigungsfrist :
Das ist das hüpfende Komma aus meiner Sicht.
Du suchst krampfhaft nach einem Grund die Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen.
Ja ich will jetzt ausziehen, weil ich jetzt weiß dass der Vermieter mir nur ein Mitnutzungsrecht eingeräumt hat. Hätte ich das von Anfang an gewusst, hätte ich wie gesagt den Vertrag gar nicht abgeschlossen, dann hätte ich ja davon ausgehen können, dass der Vermieter z.B. die Küche gar nicht instandhalten muss etc. Wieso sollte ich jetzt da dieses Missverständnis klar ist, noch drei Monate mit dem Auszug warten? Ich nutze die Wohnung seitdem ich das weiß ohnehin nicht mehr ...
Die Beweise, die mein ehemaliger Mitbewohner von Januar bis Februar dokumentiert hat, hätten für eine fristlose Kündigung gereicht. Ich habe den Vermieter Ende Februar aber schriftlich mit diesen Vorwürfen konfrontiert und es kam daraufhin zu der "Aussprache" Anfang diesen Monats. Diese Aussprache war für mich aber nicht produktiv, da er ja gemeint hat, der Vertrag sei einfach falsch formuliert. Das ist jetzt zwei Wochen her, daher sehe ich eine fristlose Kündigung nicht mehr als gerechtfertigt an, möchte aber an seiner Aussage, dass der Mietvertrag falsch formuliert ist anknüpfen für eine Anfechtung.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:36
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:37
ZitatZitat:Ich habe ihn erstmals im Februar damit konfrontiert, dass ich sein Verhalten als Hausfriedensbruch ansehe, :
Ist aber für den Anfechtungstermin nicht relevant.
Dass die Küche nicht allein zur Verfügung steht, war doch schon kurz nach dem Einzug bekannt.
Und auch was der Vormieter erzählt hat ist im Verhältnis zum Vermieter ohne Bedeutung.
Seine Waschmaschine kann er ja von mir aus nutzen, da hätte ich kein Problem damit, nicht im Geringsten. Dazu darf er dann die vermietete Küche betreten, das war mir von anfang an klar. Aber ich dachte eben nicht, dass es rechtens wäre, wenn er dabei gleich noch in den Kühlschrank schaut oder wenn er uns wie im Februar stinkende Müllsäcke in die Küche legt, weil er Streit mit meinem ehemaligen Mitbewohner hat ... wenn ich aber selbst gar keine Küche mitgemietet habe, sondern nur ein Nutzungsrecht an seiner Küche habe, dann kann er mir sehr wohl jederzeit Müllsäcke in die Küche werfen, meine Lebensmittel aus SEINEM Kühlschrank nehmen etc. von daher ändert das für mich die Situation völlig. Hätte ich das von Anfang an gewusst, hätte ich natürlich den Vertrag nicht unterschrieben.
Es ist schon ein Unterschied ob er das Bad nur betritt um die Sauna zu nutzen oder die Küche betritt um die Waschmaschine zu nutzen, oder dass er dieses Betreten direkt noch als Kontrollgang nutzt, ob dreckiges Geschirr in der Küche steht etc. - denn solche Kontrollgänge müssen im normalen Mietverhältnis ja schriftlich angekündigt werden.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:44
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 17:46
Zitat:Aber ich dachte eben
Nur ist falsch denken, eben kein Grund für eine Anfechtung und auch keine Täuschung sowie kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Wie oft ist dies eigentlich schon geschrieben worden ?? Scheint aber nichts zu nützen.
Die Zeit ist verpasst, wenn es denn Gründe gab sind die dahin.
ZitatZitat:Aber ich dachte eben :
Nur ist falsch denken, eben kein Grund für eine Anfechtung und auch keine Täuschung sowie kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Wie oft ist dies eigentlich schon geschrieben worden ?? Scheint aber nichts zu nützen.
Die Zeit ist verpasst, wenn es denn Gründe gab sind die dahin.
Der Grund für die fristlose Kündigung wäre die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch den Vermieter im Februar (kindischer Kleinkrieg gegen meinen Mitbewohner, dieser hat alle Vergehen des Vermieters wie z.B. das Vermüllen der Küche dokumentiert) gewesen ...
Der Grund für die Anfechtung wäre der Irrtum beim Vertragsabschluss. Daher ist doch "falsch denken" sehr wohl ein Grund für eine Anfechtung nach § 119 (nicht in jedem Fall, soviel ist mir auch klar).
Ich ging davon aus ich miete ein Zimmer und zusammen mit zwei anderen Mietern ein Bad und eine Küche, in Wahrheit habe ich aber nur ein Zimmer und Mitnutzungsrecht an den Räumlichkeiten des Vermieters gemietet. Aufgrund der Vertragsformulierung konnte ich das aber damals ja nicht wissen. Der Vermieter sagt ja selbst er wusste das nicht, daher liegt für mich tatsächlich keine arglistige Täuschung vor, aber eben ein Irrtum über den Vertragsinhalt. Der Vermieter sagt doch selbst, so wie der Vertrag formuliert ist, wäre ich im Recht wenn ich es darauf ankommen lassen würde, daher möchte ich bevor es noch mehr Streitigkeiten in Zukunft gibt (die sind ja nicht auszuschließen, wenn der Vermieter mir gegenüber meint er behält sein Verhalten in Zukunft bei) den Vertrag von anfang an anfechten ... was nutzt es mir wenn ich auf das alleinige Nutzungsrecht der Küche bestehe und der Vermieter wirft mich dann per Sonderkündigungsrecht raus?
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 18:01
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 18:03
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 18:05
Zitat:
Nur ist falsch denken, eben kein Grund für eine Anfechtung und auch keine Täuschung sowie kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Wie oft ist dies eigentlich schon geschrieben worden ?? Scheint aber nichts zu nützen.
Die Zeit ist verpasst, wenn es denn Gründe gab, sind die dahin.
Ich zweifele stark, dass es tatsächlich Gründe gab, die für eine fristlose Kündigung gereicht haben.
ZitatEs ist schon ein Unterschied, ob er das Bad nur betritt, um die Sauna zu nutzen oder die Küche betritt um die Waschmaschine zu nutzen, oder dass er dieses Betreten direkt noch als Kontrollgang nutzt, ob dreckiges Geschirr in der Küche steht etc. - denn solche Kontrollgänge müssen im normalen Mietverhältnis ja schriftlich angekündigt werden. :
Hier erkennst Du doch das Betretungs- und Nutzungsrecht des Vermieters sogar selbst noch an. Sorry, nur weil Du eine falsche Vorstellung von dem Verhältnis hast, gibt es kein Grund für eine fristlose Kündigung. Und an die falsche Stelle zu schauen ist noch kein Hausfriedensbruch, der Vermieter kann doch schlecht Augenbinden tragen ;-)!
Wenn Du den Weg "Anfechtung" gehen willst, bist Du - bei der Schnelligkeit der deutschen Gerichte - bis zum 01.04. niemals raus. Das dauert vermutlich länger als eine ordentliche Kündigung von 3 Monaten. Du brauchst ja auch nicht dort zu wohnen, nur die Miete musst Du noch zahlen. In Deinem anderen Thread hatte Dir doch jemand geraten, sofort zu kündigen? Warum hast Du das nicht gemacht?
ZitatZitat (von Spezi-2): :
Hier erkennst Du doch das Betretungs- und Nutzungsrecht des Vermieters sogar selbst noch an. Sorry, nur weil Du eine falsche Vorstellung von dem Verhältnis hast, gibt es kein Grund für eine fristlose Kündigung. Und an die falsche Stelle zu schauen ist noch kein Hausfriedensbruch, der Vermieter kann doch schlecht Augenbinden tragen ;-)!
Wenn Du den Weg "Anfechtung" gehen willst, bist Du - bei der Schnelligkeit der deutschen Gerichte - bis zum 01.04. niemals raus. Das dauert vermutlich länger als eine ordentliche Kündigung von 3 Monaten. Du brauchst ja auch nicht dort zu wohnen, nur die Miete musst Du noch zahlen. In Deinem anderen Thread hatte Dir doch jemand geraten, sofort zu kündigen? Warum hast Du das nicht gemacht?
Ein Nutzungsrecht der Waschmaschine schließt aber noch nicht ein, dass er in z.B. Backofen und Kühlschrank öffnet und reinschaut, diese sind ja vermeintlich an die Mieter vermietet und ein Nutzungsrecht an der Sauna schließt auch nicht ein, dass er die vermeintlich vermietete Dusche nutzt im Anschluss an den Saunagang (er hat ja eine eigene Dusche im 1. Stock). Sofort kündigen konnte ich unterm Semester ohne neue Wohnung nicht, erst zu den Semesterferien werden neue Wohnungen frei ... direkt fristlos gekündigt habe ich in dem Zeitraum, als es akkut war (Mitte Februar) nicht, da ich ihn zunächst auf die Mängel hingewiesen habe und im Anschluss daran einen Gesprächstermin mit ihm vereinbart habe (in der Hoffnung dieses würde die Unstimmigkeiten klären), der anfang März zustande kam, allerdings keine Klärung brachte.
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 18:19
-- Editiert von protzwurst am 20.03.2015 18:20
Zitat:Sofort kündigen konnte ich unterm Semester ohne neue Wohnung nicht, erst zu den Semesterferien werden neue Wohnungen frei ... direkt fristlos gekündigt habe ich in dem Zeitraum, als es akkut war (Mitte Februar) nicht, da
Dies sind aber beides Gründe, welche Dir zu keinerlei Rechten verhelfen. Du hast (eventuelle)l Rechte nun mal nicht genutzt.
Es ist alles geschrieben.
ZitatEin Nutzungsrecht der Waschmaschine schließt aber noch nicht ein, dass er in z.B. Backofen und Kühlschrank öffnet und reinschaut, diese sind ja vermeintlich an die Mieter vermietet und ein Nutzungsrecht an der Sauna schließt auch nicht ein, dass er die vermeintlich vermietete Dusche nutzt im Anschluss an den Saunagang (er hat ja eine eigene Dusche im 1. Stock). :
Nutzungsrecht bezieht sich auf den ganzen Raum, ich glaube nicht, dass es Hausfriedensbruch ist, wenn man Backofen und Kühlschrank öffnet, schließlich hält man sich ja nicht dort auf.
Und die Dusche ist nur vermeintlich mitvermietet, aus der Sicht des Vermieters eben nicht. Ich glaube nicht, dass Du deshalb bei irgendeinem Richter mit § 543 durchkommst.
Vielleicht ist der Vermieter auch froh, dass er Dich endlich los ist, dann kann er mit dem neuen Mieter einen vernüftigen Vertrag machen. Schlag ihm doch vor, dass Du ihm einen Nachmieter suchst. Dann bist Du aus der Nr. früher raus, vor allem wenn jetzt das Semester wieder anfängt.
-- Editiert von Ver am 20.03.2015 21:09
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