Angabe des Vermieters fehlt im Kündigungsschreiben, aber ..

30. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)
Angabe des Vermieters fehlt im Kündigungsschreiben, aber ..

Hallo in die Runde,

folgender fiktiver Fall:

Ein Mieter (M) erhält von der Hausverwaltung (HV) seines Vermieters (V) eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Daraufhin prüft er das Kündigungsschreiben auf formale Fehler und es fällt ihm auf, dass weder der Name noch die Anschrift des V, für den die HV kündigt, enthalten ist, sondern es nur heißt, dass "im Namen und in Vollmacht des Vermieters" gekündigt wird.

Damit wäre die Kündigung wohl deshalb schon unwirksam.

Am Ende es Kündigungsschreibens heißt es allerdings "Anlage: Verwaltervollmacht", und es wurde eine solche auch beigelegt, wo oben zwar der Vermieter nicht als solcher bezeichnet wird, jedoch als "Eigentümer / Vollmachtgeber" namentlich und mit voller Anschrift genannt ist. Die Verwaltervollmacht umfasst auch die "Kündigung von Mietverträgen".

Der M fragt sich nun, ob die Kündigung unwirksam ist (wegen fehlender Angabe des Vermieters im Kündigungsschreiben), oder doch wirksam (weil zwar nicht im eigentlichen Kündigungsschreiben der Vermieter genannt wird, aber dort auf eine beiliegende Verwaltervollmacht verwiesen ist, wo der Vermieter als "Eigentümer" genannt ist).

Es wird letzlich darauf ankommen, ob man das Kündigungsschreiben isoliert betrachten kann, sodass das dortige Fehlen der Vermieter-Angabe die Kündigung unwirksam macht, oder ob man unter "Kündigungsschreiben" die Gesamtheit aller übersandten Dokumente betrachten muss, sodass durch die Angabe des Eigentümers in der Verwaltervollmacht der Vermieter, für den gekündigt wird, zumindest implizit bzw. indirekt die fehlende Angabe im Kündigungs(an)schreiben geheilt wird, und somit die Kündigung wirksam wäre.

Wie seht ihr das?
Kündigung wirksam oder unwirksam?




30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Damit wäre die Kündigung wohl deshalb schon unwirksam.


Wie kommst du darauf?

Zitat (von TreuerMieter):
Es wird letzlich darauf ankommen


... ob tatsächlich Rückstände bestehe und wenn ja, warum. Ansonsten, einfach mal neuen Wohnraum suchen.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#2
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie kommst du darauf?


Weil es zu den formalen Voraussetzungen einer Kündigung gehört, dass der Vermieter, der kündigt bzw. für den gekündigt wird, im Kündigungsschreiben benannt wird. Fehlt diese Angabe, ist die Kündigung unwirksam. So jedenfalls mein Kenntnisstand.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 11:53

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10816 Beiträge, 4750x hilfreich)

Es gibt ein Urteil über die Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, welche der Vermieter mit den Worten "auch im Namen meiner Kinder" eingeleitet hatte. Begründung war, dass der Mieter aufgrund diesen Worten nicht absolut sicher sein konnte, wer denn nun genau gekündigt hat und ob derjenige zur Kündigung berechtigt war.

Daraus abgeleitet die Frage: Hast du irgendwelche berechtigten Zweifel, wer dir in wessem Auftrag gekündigt hat? Hast du bei dieser Hausverwaltung z.B. unterschiedliche Mietverträge mit unterschiedlichen Vermietern?

Das sind eigentlich rethorische Fragen. Ich glaube nicht, dass du auf diesem Weg weiterkommst.

Wurde eine Originalvollmacht oder eine Kopie mitgeschickt?

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Weil es zu den formalen Voraussetzungen einer Kündigung gehört, dass der Vermieter, der kündigt bzw. für den gekündigt wird, im Kündigungsschreiben benannt wird


Zitat (von TreuerMieter):
Anlage: Verwaltervollmacht", und es wurde eine solche auch beigelegt, wo oben zwar der Vermieter nicht als solcher bezeichnet wird, jedoch als "Eigentümer / Vollmachtgeber" namentlich und mit voller Anschrift genannt ist. Die Verwaltervollmacht umfasst auch die "Kündigung von Mietverträgen".



??

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#5
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es gibt ein Urteil über die Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, welche der Vermieter mit den Worten "auch im Namen meiner Kinder" eingeleitet hatte.


Ich weiß welches Urteil du meinst. Das ist aber auf den hier diskutierten Fall nicht anwendbar, weil es dabei um die Frage ging, wie genau die Bedarfsperson, für die im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung gekündigt wird, im Kündigungsschreiben benannt sein muss. Nicht vergleichbarer Sachverhalt also.

Zitat (von cauchy):
Daraus abgeleitet die Frage: Hast du irgendwelche berechtigten Zweifel, wer dir in wessem Auftrag gekündigt hat? Hast du bei dieser Hausverwaltung z.B. unterschiedliche Mietverträge mit unterschiedlichen Vermietern?


Beide Fragen nein. Allerdings spielt beides keine Rolle, falls die Kündigung durch die fehlende Angabe des Vermieters im Kündigungs(an)schreiben bereits unwirksam sein sollte bzw. es spielt für die Beurteilung dieser Frage keine Rolle.

Zitat (von cauchy):
Wurde eine Originalvollmacht oder eine Kopie mitgeschickt?


Eine originale, allerdings war zwar oben "Supertolle Immo GmbH, verteten durch Geschäftsführer Horst Horstmann" (beide Namen fiktiv) angegeben, am eigentlichen Unterschriftsfeld befand sich allerdings nur eine unleserliche Unterschrift, ohne den bei solchen Formularen eigentlich üblichen zusätzlichen maschinenschriftlichen Vermerk "Geschäftsführer Horst Horstmann" unterhalb des Unterschriftenfeldes.

Ich weiß, du willst mit deiner Frage prüfen, ob eine Zurückweisung nach § 174 BGB möglich wäre, aber erstens ist dafür die Frist bereits verstrichen und zweitens wäre es ganz schön dumm, eine ggf. bereits aufgrund der fehlenden Angabe des Vermieters im Kündigungs(an)schreiben unwirksame Kündigung per Vollmachtsrüge zurückzuweisen, was ggf. dazu führen könnte, dass die Kündigung wenige Tage erneut, und dann korrekt und damit wirksam, ausgesprochen würde.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 12:27

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#6
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
dass die Kündigung wenige Tage erneut, und dann korrekt und damit wirksam, ausgesprochen würde


Es sollte natürlich heißen "wenige Tage später erneut" ... (ich wollte meinen Beitrag editieren, nur war das seltsamerweise nicht mehr möglich, sodass ich es hiermit in einem weiteren Post korrigiere)

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Ein Mieter (M) erhält von der Hausverwaltung (HV) seines Vermieters (V) eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Meist wird wegen >2Monate Mietrückstand gekündigt. Aber wegen Zahlungsverzug??
Vielleicht orientiert man sich lieber an schnellem Ausgleich der Rückstände an als hanebüchenen Formalien?
Zitat (von TreuerMieter):
Damit wäre die Kündigung wohl deshalb schon unwirksam.
NÖ. Die HV darf so kündigen. Sie weist im K-Schreiben auf die Anlage hin. Und legt sogar die Vollmacht bei. Mehr ist nicht erforderlich.
Zitat (von TreuerMieter):
Es wird letzlich darauf ankommen,
NÖ. Da wird nichts isoliert zu betrachten sein. Kündigung+Anlagehinweis+Originalvollmacht kommt beides zusammen beim Mieter an.
Zitat (von TreuerMieter):
Wie seht ihr das?
Wirksame Kündigung.

Zitat (von TreuerMieter):
beide Namen fiktiv
Oh, wer hätte das gedacht.
Zitat (von TreuerMieter):
war das seltsamerweise nicht mehr möglich,
Das geht nur innerhalb etwa 15 min.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Meist wird wegen >2Monate Mietrückstand gekündigt. Aber wegen Zahlungsverzug?? Vielleicht orientiert man sich lieber an schnellem Ausgleich der Rückstände an als hanebüchenen Formalien?


Die monierten Rückstände wurden selbstverständlich unverzüglich ausgeglichen. Wie du vielleicht weißt, macht das allerdings nur die fristlose, nicht jedoch die zugleich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam.

Daher ist das Suchen nach formellen Fehlern im Kündigungsschreiben kein Orientieren an "hanebüchenen Formalien", sondern absolut sinnvoll und geboten, um ggf. auch die fristgemäße Kündigung vom Tisch zu bekommen. Das macht jeder Anwalt genauso, wenn er einen Mieter vor sich hat, der ihm eine Kündigung präsentiert, die er abwehren möchte.

Danke dennoch für deine Beteiligung im Thread!

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Daher ist das Suchen nach formellen Fehlern im Kündigungsschreiben kein Orientieren an "hanebüchenen Formalien", sondern absolut sinnvoll und geboten, um ggf. auch die fristgemäße Kündigung vom Tisch zu bekommen
Nur leider wurden bisher keine Fehler genannt welche die Kündigung würden unwirksam werden lassen.
Zitat (von TreuerMieter):
Kündigung wirksam oder unwirksam?
Wirksam

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#10
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Daher ist das Suchen nach formellen Fehlern im Kündigungsschreiben kein Orientieren an "hanebüchenen Formalien", sondern absolut sinnvoll und geboten,


Nichteinhaltung der Formvorschriften
Formfehler sind ein weiterer häufiger Grund für unwirksame Kündigungen. Einige Beispiele für solche Formfehler sind fehlende oder unzureichende persönliche Angaben der beteiligten Parteien, fehlende Unterschriften oder die Wahl eines unzulässigen Kommunikationsmittels (z. B. E-Mail).

Zitat (von TreuerMieter):
aber dort auf eine beiliegende Verwaltervollmacht verwiesen ist, wo der Vermieter als "Eigentümer" genannt ist)


Insofern besteht ja kein Formfehler

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Die monierten Rückstände wurden selbstverständlich unverzüglich ausgeglichen
Also keine Kündigung wegen Zahlungsverzug? Sondern?
Die oben diskutierte fiktive Kündigung ist eine fristlose? Wo kann ich wenigstens das nachlesen?

Ein Anwalt würde vermutlich alles lesen/wissen wollen, was ein Vermieter dem Mieter vorlegt und vorwirft. Der würde den Mieter nach Hause schicken und erstmal alles Relevante sammeln lassen, wenn dieser mit solch Formalien an der Kündigung zweifelt wie hier.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
Insofern besteht ja kein Formfehler


Das ist deine Meinung, und ja, man kann sie durchaus vertreten, das finde ich auch. Allerdings halte ich auch die Gegenposition für vertretbar, wonach die Angabe des Vermieters im eigentlichen Kündigungs(an)schreiben bereits erforderlich ist, und es nicht genügt, dass sie in einem separaten Dokument nur indirekt erfolgt.

Hast du vielleicht ein Urteil, das deine Ansicht unterstützt? Das wäre sehr hilfreich.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Also keine Kündigung wegen Zahlungsverzug? Sondern?
Die oben diskutierte fiktive Kündigung ist eine fristlose? Wo kann ich wenigstens das nachlesen?


Es ist eine wegen Zahlungsverzugs. Der nach Zugang der Kündigung vom Mieter unverzüglich ausgeglichen wurde. Es wurde, wie bereits erwähnt, neben der fristlosen auch die fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Im Eingangpost hatte ich das nicht erwähnt, weil es für die initiale Fragestellung keine Rolle spielt.

Zitat (von Anami):
Ein Anwalt würde vermutlich alles lesen/wissen wollen, was ein Vermieter dem Mieter vorlegt und vorwirft. Der würde den Mieter nach Hause schicken und erstmal alles Relevante sammeln lassen, wenn dieser mit solch Formalien an der Kündigung zweifelt wie hier.


Das ist einerseits richtig, andererseits könnte er sich und seinem Mandanten eine Menge Arbeit sparen, wenn er bereits feststellen könnte, dass die Kündigung wegen einem Formfehler unwirksam wäre.

Natürlich sind im fiktiven Fall noch weitere Argumente vorhanden, mit denen man gegen die Kündigung vorgehen könnte, nur hätte deren Nennung zum einen den Eingangspost sehr aufgebläht, mit erfahrungsgemäß dann wenig Beteiligung im Forum, zum anderen dachte ich mir wie erwähnt, dass das Vorbringen ggf. gar nicht notwendig ist, wenn / weil durch die fehlende Nennung des Vermieters im Kündigungs(an)schreiben die Kündigung bereits unwirksam wäre.

Da dies aber von euch mehrheitlich anders gesehen wird, mache ich vielleicht in den nächsten Tagen einen weiteren Thread auf mit mehr Infos bzw. mehr "Futter" wie man ggf. die Kündigung angreifen könnte.

Vielleicht meldet sich jedoch noch jemand, der der Meinung ist, dass die Angabe des Vermieters bereits im Kündigungs(an)schreiben erforderlich ist, sodass dessen Fehlen die Kündigung bereits unwirksam macht ..?

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 17:47

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41326x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Vielleicht meldet sich jedoch noch jemand, der der Meinung ist, dass die Angabe des Vermieters bereits im Kündigungs(an)schreiben erforderlich ist, sodass dessen Fehlen die Kündigung bereits unwirksam macht ..?

Der Vermieter wurde benannt, eine Vollmacht liegt bei, insofern ist klar wer kündigt und die Kündigung wohl wirksam.
Im Bereich der Berliner Gerichte, könnte das anders ausfallen, denn die sind mittlerweile für eine mitunter kreative Auslegung und besondere Mieterfreundlichkeit bekannt.



Zitat (von TreuerMieter):
am eigentlichen Unterschriftsfeld befand sich allerdings nur eine unleserliche Unterschrift

Unterschriften erfüllen seltenst die Kriterien für Schönschreibwettbewerbe.
Die einzig relevante Frage wäre wohl, ob das die Unterschrift ist, die man von dem Vermieter schon kennt.

Falls nicht, wäre das durchaus ein Angriffspunkt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die einzig relevante Frage wäre wohl, ob das die Unterschrift ist, die man von dem Vermieter schon kennt.

Falls nicht, wäre das durchaus ein Angriffspunkt.
Es reicht wenn das die Unterschrift einer bevollmächtigten Person ist.

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#16
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die einzig relevante Frage wäre wohl, ob das die Unterschrift ist, die man von dem Vermieter schon kennt.

Falls nicht, wäre das durchaus ein Angriffspunkt.


Salamitaktik um Dinge herauszuzögern geht immer, aber könnte im Zweifel auch teurer werden, als ein geschmeidiger (halbwegs) einvernehmlicher Abgang.

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Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10816 Beiträge, 4750x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
geschmeidiger (halbwegs) einvernehmlicher Abgang
Warum Abgang? Die fristlose Kündigung wurde offenbar durch Nachzahlung unwirksam gemacht. Klar, automatisch geht das mit der hilfsweisen ordentlichen nicht. Aber ebenso klar ist die hilfsweise ordentliche nicht zwingend wirksam. Siehe dazu den älteren Hinweisbeschluss BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, auf den auch das recht aktuelle BGH Urteil (BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20) noch verweist.

Wenn der Zahlungsverzug wirklich zügig (insbesondere vor der Räumungsklage) ausgeglichen wurde, dann ist das schon einmal ein erster Schritt, um auch die ordentliche Kündigung vom Tisch zu bekommen. Das ist dann noch kein Selbstläufer, aber eben auch für den Vermieter nicht. Je nachdem wie das Mietverhältnis läuft, erscheint es mir nicht so unwahrscheinlich, dass eine einvernehmliche Einigung auf Rücknahme der ordentlichen Kündigung möglich ist.

Solange der Mieter jedoch versucht, auf Formalismen rumzureiten, solange wird das vermutlich schwierig.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41326x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Salamitaktik um Dinge herauszuzögern geht immer, aber könnte im Zweifel auch teurer werden, als ein geschmeidiger (halbwegs) einvernehmlicher Abgang.

Richtig.

Aber in DE darf jeder das Pferd reiten, das ihm am besten gefällt. Manchmal werden sogar tote Pferde geritten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig.

Aber in DE darf jeder das Pferd reiten, das ihm am besten gefällt. Manchmal werden sogar tote Pferde geritten ...


Ich finde hingegen finde es erstaunlich, wie hier mehrere Leute, die den kompletten Sachverhalt gar nicht kennen, schon zu wissen glauben, dass bezüglich der Kündigung schon alle Messen gesungen sind. Wie ich schon in einem früheren Beitrag schrieb, ist die (mögliche) formelle Unwirksamkeit der Kündigung nur ein (möglicher) Angriffspunkt; es gibt daneben aber noch etliche weitere.

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#20
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Wie ich schon in einem früheren Beitrag schrieb, ist die (mögliche) formelle Unwirksamkeit der Kündigung nur ein (möglicher) Angriffspunkt; es gibt daneben aber noch etliche weitere.


Was können wir für dein schluderhaftes Darlegen der Situation? Nix!

Zitat (von Harry van Sell):
Aber in DE darf jeder das Pferd reiten, das ihm am besten gefällt.


Jein, mittlerweile werden die übelsten Reiter dann doch gestoppt :wink:

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber ebenso klar ist die hilfsweise ordentliche nicht zwingend wirksam.
Wenn der Sachverhalt klar wäre, dann bräuchte man weder das Forum noch Anwälte noch Gerichte. Der TE stellt sich als *Experte* dar.

Zitat (von TreuerMieter):
Ich finde hingegen finde es erstaunlich
Ja, ich auch.
Aber noch erstaunlicher finde ich deine *Salamitaktik* zu einem vermutlich komplexen Mietrechtsfall.
Also stelle doch möglichst nicht nur dein umfangreiches Expertenwissen dar, sondern frage zum tatsächlichen Sachverhalt, was du noch nicht besser weißt.

Dass hier (nur) ein Meinungs-und Diskussionsforum ist, hast du schon bemerkt?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was können wir für dein schluderhaftes Darlegen der Situation? Nix!


Ich hatte im Eingangspost eine klare, auf einen Teilaspekt der Kündigung begrenzte, Frage gestellt (nämlich diejenige, ob die fehlende Angabe des Vermieters im Kündigungsanschreiben die Kündigung möglicherweise bereits unwirksam macht), und nicht allgemein gefragt: "Kommt diese Kündigung durch?".

Mehr wollte ich gar nicht wissen, und daher geht der Vorwurf, eine Einschätzung der Kündigung durch mein "schluderhaftes Darlegen der Situation" sei nicht möglich, ins Leere.

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#23
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der TE stellt sich als *Experte* dar.


Mir ist nicht bewusst, wieso bzw. wo ich das getan haben sollte.

Zitat (von Anami):
Dass hier (nur) ein Meinungs-und Diskussionsforum ist, hast du schon bemerkt?


Ja, dein Beitrag hat mir das in aller Deutlichkeit vor Augen geführt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Ich hatte im Eingangspost eine klare, auf einen Teilaspekt der Kündigung begrenzte


Was letztendlich keinen Sinn macht, da man den Vorgang als Ganzes sehen muss um eine adäquate Einschätzung machen zu können. Ein Gericht wird sich nicht wunschgemäß auf etwas dir Genehmes fixieren und das "Drumherum" außer Acht lassen.

Schluderhaft bleibt, Salamitaktik eben.


Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was letztendlich keinen Sinn macht, da man den Vorgang als Ganzes sehen muss um eine adäquate Einschätzung machen zu können.


Um meine im Eingangspost gestellte Frage einschätzen und beantworten zu können, genügen meine dortigen Ausführungen vollauf.

Zitat (von Solan196):
Ein Gericht wird sich nicht wunschgemäß auf etwas dir Genehmes fixieren und das "Drumherum" außer Acht lassen.


Ein Gericht wird, wenn die Kündigung wegen einem Formfehler unwirksam ist, das "Drumherum" eben nicht ansehen (müssen), sondern dem Mieter recht geben. Es würde dann auch genügen, nur dieses Argument vorzubringen.

Wobei du natürlich dahingehend Recht hast, dass man bei Gericht alle Pfeile aus dem Köcher holt, die man hat. Oder um es in den Worten eines Anwalts zu sagen, der mir mal sagte: "Vor Gericht wirft man alles an die Wand, was einem einfällt, und sieht, was kleben bleibt".

Zitat (von Solan196):
Schluderhaft bleibt, Salamitaktik eben.


Wenn du das weiterhin so sehen willst, sei dir das unbenommen.

-- Editiert von User am 31. Juli 2024 20:08

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41326x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Mehr wollte ich gar nicht wissen, und daher geht der Vorwurf, eine Einschätzung der Kündigung durch mein "schluderhaftes Darlegen der Situation" sei nicht möglich, ins Leere.

Nun, dann passt das
Zitat (von TreuerMieter):
Ich finde hingegen finde es erstaunlich, wie hier mehrere Leute, die den kompletten Sachverhalt gar nicht kennen, schon zu wissen glauben, dass bezüglich der Kündigung schon alle Messen gesungen sind.

allerdings überhaupt nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
allerdings überhaupt nicht ...


Du musst den Kontext im Threadverlauf, auf den sich diese Aussage bezog, beachten - dann passt es.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10816 Beiträge, 4750x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
ch hatte im Eingangspost eine klare, auf einen Teilaspekt der Kündigung begrenzte, Frage gestellt (nämlich diejenige, ob die fehlende Angabe des Vermieters im Kündigungsanschreiben die Kündigung möglicherweise bereits unwirksam macht)
Diese Frage wurde bisher von allen hier schreibenden Laien mit nein beantwortet. Wenn es nur darum geht, dann glaube ich nicht, dass hier noch Neues hinzukommen wird. Ob du damit etwas anfangen kannst, ist eine andere Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
TreuerMieter
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Diese Frage wurde bisher von allen hier schreibenden Laien mit nein beantwortet. Wenn es nur darum geht, dann glaube ich nicht, dass hier noch Neues hinzukommen wird. Ob du damit etwas anfangen kannst, ist eine andere Frage.


Zunächst ging es mir in diesem fiktiven Fall, mit dem ich einem betroffenen fiktiven Nachbarn helfen wollte, nur um diese Frage, ja. Laut seiner Auskunft habe sich nun allerdings alles geklärt, wobei ich glaube, dass er sich da gewaltig täuscht, auf dem Holzweg ist, und voll auf den Eisberg zusteuert.

Meine angebotene Hilfe hat er schließlich mehr oder weniger offen ausgeschlagen. Strengt ja auch an, sich mit sowas wie einem drohenden Wohnungsverlust zu beschäftigen. Lieber schön unbeschwert den Sommer genießen und alles verdrängen.

Mal sehen, wie seine Laune ist, wenn dann die Räumungsklage kommt (er ist nicht rechtschutzversichert!). Vermutlich wird er auch die, so wie auch schon die Kündigung, fotografieren und per E-Mail an das Jobcenter senden, in der Erwartung, dass das dafür zuständig ist und ihm das lästige "Problemchen" aus Weg schafft.

Da er auch sonst erstmal - monatelang! - alle Schreiben vom Vermieter ignoriert und in seiner chaotischen Wohnung erstmal in die Ecke wirft, gehe ich davon aus, dass er so auch mit der ihm zugestellten Räumungsklage verfahren wird. Na ja, dann lernt er auch sowas Nettes wie ein Versäumnisurteil kennen.

Wie heißt es so schön: "Wer nicht hören will, muss fühlen".

-- Editiert von User am 1. August 2024 10:03

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129544 Beiträge, 41326x hilfreich)

Zitat (von TreuerMieter):
Na ja, dann lernt er auch sowas Nettes wie ein Versäumnisurteil kennen.

Viel spannender ist dann doch die Räumung ...

Ab einem gewissen Grad der Ignoranz sollte man die Hilfe erst mal einstellen. Manche brauchen es einfach, das die Blase platzt und den harten Aufprall danach.


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