Hallo in die Runde,
folgender fiktiver Fall:
Ein Mieter (M) erhält von der Hausverwaltung (HV) seines Vermieters (V) eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Daraufhin prüft er das Kündigungsschreiben auf formale Fehler und es fällt ihm auf, dass weder der Name noch die Anschrift des V, für den die HV kündigt, enthalten ist, sondern es nur heißt, dass "im Namen und in Vollmacht des Vermieters" gekündigt wird.
Damit wäre die Kündigung wohl deshalb schon unwirksam.
Am Ende es Kündigungsschreibens heißt es allerdings "Anlage: Verwaltervollmacht", und es wurde eine solche auch beigelegt, wo oben zwar der Vermieter nicht als solcher bezeichnet wird, jedoch als "Eigentümer / Vollmachtgeber" namentlich und mit voller Anschrift genannt ist. Die Verwaltervollmacht umfasst auch die "Kündigung von Mietverträgen".
Der M fragt sich nun, ob die Kündigung unwirksam ist (wegen fehlender Angabe des Vermieters im Kündigungsschreiben), oder doch wirksam (weil zwar nicht im eigentlichen Kündigungsschreiben der Vermieter genannt wird, aber dort auf eine beiliegende Verwaltervollmacht verwiesen ist, wo der Vermieter als "Eigentümer" genannt ist).
Es wird letzlich darauf ankommen, ob man das Kündigungsschreiben isoliert betrachten kann, sodass das dortige Fehlen der Vermieter-Angabe die Kündigung unwirksam macht, oder ob man unter "Kündigungsschreiben" die Gesamtheit aller übersandten Dokumente betrachten muss, sodass durch die Angabe des Eigentümers in der Verwaltervollmacht der Vermieter, für den gekündigt wird, zumindest implizit bzw. indirekt die fehlende Angabe im Kündigungs(an)schreiben geheilt wird, und somit die Kündigung wirksam wäre.
Wie seht ihr das?
Kündigung wirksam oder unwirksam?
Angabe des Vermieters fehlt im Kündigungsschreiben, aber ..
30. Juli 2024
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Frage vom 30. Juli 2024 | 11:29
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Angabe des Vermieters fehlt im Kündigungsschreiben, aber ..
#1
Antwort vom 30. Juli 2024 | 11:41
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Zitat :Damit wäre die Kündigung wohl deshalb schon unwirksam.
Wie kommst du darauf?
Zitat :Es wird letzlich darauf ankommen
... ob tatsächlich Rückstände bestehe und wenn ja, warum. Ansonsten, einfach mal neuen Wohnraum suchen.
#2
Antwort vom 30. Juli 2024 | 11:50
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Wie kommst du darauf?
Weil es zu den formalen Voraussetzungen einer Kündigung gehört, dass der Vermieter, der kündigt bzw. für den gekündigt wird, im Kündigungsschreiben benannt wird. Fehlt diese Angabe, ist die Kündigung unwirksam. So jedenfalls mein Kenntnisstand.
-- Editiert von User am 30. Juli 2024 11:53
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#3
Antwort vom 30. Juli 2024 | 11:52
Von
Status: Gelehrter (10816 Beiträge, 4750x hilfreich)
Es gibt ein Urteil über die Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, welche der Vermieter mit den Worten "auch im Namen meiner Kinder" eingeleitet hatte. Begründung war, dass der Mieter aufgrund diesen Worten nicht absolut sicher sein konnte, wer denn nun genau gekündigt hat und ob derjenige zur Kündigung berechtigt war.
Daraus abgeleitet die Frage: Hast du irgendwelche berechtigten Zweifel, wer dir in wessem Auftrag gekündigt hat? Hast du bei dieser Hausverwaltung z.B. unterschiedliche Mietverträge mit unterschiedlichen Vermietern?
Das sind eigentlich rethorische Fragen. Ich glaube nicht, dass du auf diesem Weg weiterkommst.
Wurde eine Originalvollmacht oder eine Kopie mitgeschickt?
#4
Antwort vom 30. Juli 2024 | 12:14
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Zitat :Weil es zu den formalen Voraussetzungen einer Kündigung gehört, dass der Vermieter, der kündigt bzw. für den gekündigt wird, im Kündigungsschreiben benannt wird
Zitat :Anlage: Verwaltervollmacht", und es wurde eine solche auch beigelegt, wo oben zwar der Vermieter nicht als solcher bezeichnet wird, jedoch als "Eigentümer / Vollmachtgeber" namentlich und mit voller Anschrift genannt ist. Die Verwaltervollmacht umfasst auch die "Kündigung von Mietverträgen".
??
#5
Antwort vom 30. Juli 2024 | 12:23
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Es gibt ein Urteil über die Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, welche der Vermieter mit den Worten "auch im Namen meiner Kinder" eingeleitet hatte.
Ich weiß welches Urteil du meinst. Das ist aber auf den hier diskutierten Fall nicht anwendbar, weil es dabei um die Frage ging, wie genau die Bedarfsperson, für die im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung gekündigt wird, im Kündigungsschreiben benannt sein muss. Nicht vergleichbarer Sachverhalt also.
Zitat :Daraus abgeleitet die Frage: Hast du irgendwelche berechtigten Zweifel, wer dir in wessem Auftrag gekündigt hat? Hast du bei dieser Hausverwaltung z.B. unterschiedliche Mietverträge mit unterschiedlichen Vermietern?
Beide Fragen nein. Allerdings spielt beides keine Rolle, falls die Kündigung durch die fehlende Angabe des Vermieters im Kündigungs(an)schreiben bereits unwirksam sein sollte bzw. es spielt für die Beurteilung dieser Frage keine Rolle.
Zitat :Wurde eine Originalvollmacht oder eine Kopie mitgeschickt?
Eine originale, allerdings war zwar oben "Supertolle Immo GmbH, verteten durch Geschäftsführer Horst Horstmann" (beide Namen fiktiv) angegeben, am eigentlichen Unterschriftsfeld befand sich allerdings nur eine unleserliche Unterschrift, ohne den bei solchen Formularen eigentlich üblichen zusätzlichen maschinenschriftlichen Vermerk "Geschäftsführer Horst Horstmann" unterhalb des Unterschriftenfeldes.
Ich weiß, du willst mit deiner Frage prüfen, ob eine Zurückweisung nach § 174 BGB möglich wäre, aber erstens ist dafür die Frist bereits verstrichen und zweitens wäre es ganz schön dumm, eine ggf. bereits aufgrund der fehlenden Angabe des Vermieters im Kündigungs(an)schreiben unwirksame Kündigung per Vollmachtsrüge zurückzuweisen, was ggf. dazu führen könnte, dass die Kündigung wenige Tage erneut, und dann korrekt und damit wirksam, ausgesprochen würde.
-- Editiert von User am 30. Juli 2024 12:27
#6
Antwort vom 30. Juli 2024 | 13:58
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :dass die Kündigung wenige Tage erneut, und dann korrekt und damit wirksam, ausgesprochen würde
Es sollte natürlich heißen "wenige Tage später erneut" ... (ich wollte meinen Beitrag editieren, nur war das seltsamerweise nicht mehr möglich, sodass ich es hiermit in einem weiteren Post korrigiere)
#7
Antwort vom 30. Juli 2024 | 16:02
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Meist wird wegen >2Monate Mietrückstand gekündigt. Aber wegen Zahlungsverzug??Zitat :Ein Mieter (M) erhält von der Hausverwaltung (HV) seines Vermieters (V) eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Vielleicht orientiert man sich lieber an schnellem Ausgleich der Rückstände an als hanebüchenen Formalien?
NÖ. Die HV darf so kündigen. Sie weist im K-Schreiben auf die Anlage hin. Und legt sogar die Vollmacht bei. Mehr ist nicht erforderlich.Zitat :Damit wäre die Kündigung wohl deshalb schon unwirksam.
NÖ. Da wird nichts isoliert zu betrachten sein. Kündigung+Anlagehinweis+Originalvollmacht kommt beides zusammen beim Mieter an.Zitat :Es wird letzlich darauf ankommen,
Wirksame Kündigung.Zitat :Wie seht ihr das?
Oh, wer hätte das gedacht.Zitat :beide Namen fiktiv
Das geht nur innerhalb etwa 15 min.Zitat :war das seltsamerweise nicht mehr möglich,
#8
Antwort vom 30. Juli 2024 | 16:34
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Meist wird wegen >2Monate Mietrückstand gekündigt. Aber wegen Zahlungsverzug?? Vielleicht orientiert man sich lieber an schnellem Ausgleich der Rückstände an als hanebüchenen Formalien?
Die monierten Rückstände wurden selbstverständlich unverzüglich ausgeglichen. Wie du vielleicht weißt, macht das allerdings nur die fristlose, nicht jedoch die zugleich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam.
Daher ist das Suchen nach formellen Fehlern im Kündigungsschreiben kein Orientieren an "hanebüchenen Formalien", sondern absolut sinnvoll und geboten, um ggf. auch die fristgemäße Kündigung vom Tisch zu bekommen. Das macht jeder Anwalt genauso, wenn er einen Mieter vor sich hat, der ihm eine Kündigung präsentiert, die er abwehren möchte.
Danke dennoch für deine Beteiligung im Thread!
#9
Antwort vom 30. Juli 2024 | 16:52
Von
Status: Legende (18137 Beiträge, 6066x hilfreich)
Nur leider wurden bisher keine Fehler genannt welche die Kündigung würden unwirksam werden lassen.Zitat :Daher ist das Suchen nach formellen Fehlern im Kündigungsschreiben kein Orientieren an "hanebüchenen Formalien", sondern absolut sinnvoll und geboten, um ggf. auch die fristgemäße Kündigung vom Tisch zu bekommen
WirksamZitat :Kündigung wirksam oder unwirksam?
#10
Antwort vom 30. Juli 2024 | 16:54
Von
Status: Schüler (481 Beiträge, 50x hilfreich)
Zitat :Daher ist das Suchen nach formellen Fehlern im Kündigungsschreiben kein Orientieren an "hanebüchenen Formalien", sondern absolut sinnvoll und geboten,
Nichteinhaltung der Formvorschriften
Formfehler sind ein weiterer häufiger Grund für unwirksame Kündigungen. Einige Beispiele für solche Formfehler sind fehlende oder unzureichende persönliche Angaben der beteiligten Parteien, fehlende Unterschriften oder die Wahl eines unzulässigen Kommunikationsmittels (z. B. E-Mail).
Zitat :aber dort auf eine beiliegende Verwaltervollmacht verwiesen ist, wo der Vermieter als "Eigentümer" genannt ist)
Insofern besteht ja kein Formfehler
#11
Antwort vom 30. Juli 2024 | 16:55
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Also keine Kündigung wegen Zahlungsverzug? Sondern?Zitat :Die monierten Rückstände wurden selbstverständlich unverzüglich ausgeglichen
Die oben diskutierte fiktive Kündigung ist eine fristlose? Wo kann ich wenigstens das nachlesen?
Ein Anwalt würde vermutlich alles lesen/wissen wollen, was ein Vermieter dem Mieter vorlegt und vorwirft. Der würde den Mieter nach Hause schicken und erstmal alles Relevante sammeln lassen, wenn dieser mit solch Formalien an der Kündigung zweifelt wie hier.
#12
Antwort vom 30. Juli 2024 | 17:01
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Insofern besteht ja kein Formfehler
Das ist deine Meinung, und ja, man kann sie durchaus vertreten, das finde ich auch. Allerdings halte ich auch die Gegenposition für vertretbar, wonach die Angabe des Vermieters im eigentlichen Kündigungs(an)schreiben bereits erforderlich ist, und es nicht genügt, dass sie in einem separaten Dokument nur indirekt erfolgt.
Hast du vielleicht ein Urteil, das deine Ansicht unterstützt? Das wäre sehr hilfreich.
#13
Antwort vom 30. Juli 2024 | 17:30
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Also keine Kündigung wegen Zahlungsverzug? Sondern?
Die oben diskutierte fiktive Kündigung ist eine fristlose? Wo kann ich wenigstens das nachlesen?
Es ist eine wegen Zahlungsverzugs. Der nach Zugang der Kündigung vom Mieter unverzüglich ausgeglichen wurde. Es wurde, wie bereits erwähnt, neben der fristlosen auch die fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Im Eingangpost hatte ich das nicht erwähnt, weil es für die initiale Fragestellung keine Rolle spielt.
Zitat :Ein Anwalt würde vermutlich alles lesen/wissen wollen, was ein Vermieter dem Mieter vorlegt und vorwirft. Der würde den Mieter nach Hause schicken und erstmal alles Relevante sammeln lassen, wenn dieser mit solch Formalien an der Kündigung zweifelt wie hier.
Das ist einerseits richtig, andererseits könnte er sich und seinem Mandanten eine Menge Arbeit sparen, wenn er bereits feststellen könnte, dass die Kündigung wegen einem Formfehler unwirksam wäre.
Natürlich sind im fiktiven Fall noch weitere Argumente vorhanden, mit denen man gegen die Kündigung vorgehen könnte, nur hätte deren Nennung zum einen den Eingangspost sehr aufgebläht, mit erfahrungsgemäß dann wenig Beteiligung im Forum, zum anderen dachte ich mir wie erwähnt, dass das Vorbringen ggf. gar nicht notwendig ist, wenn / weil durch die fehlende Nennung des Vermieters im Kündigungs(an)schreiben die Kündigung bereits unwirksam wäre.
Da dies aber von euch mehrheitlich anders gesehen wird, mache ich vielleicht in den nächsten Tagen einen weiteren Thread auf mit mehr Infos bzw. mehr "Futter" wie man ggf. die Kündigung angreifen könnte.
Vielleicht meldet sich jedoch noch jemand, der der Meinung ist, dass die Angabe des Vermieters bereits im Kündigungs(an)schreiben erforderlich ist, sodass dessen Fehlen die Kündigung bereits unwirksam macht ..?
-- Editiert von User am 30. Juli 2024 17:47
#14
Antwort vom 30. Juli 2024 | 21:25
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41326x hilfreich)
Zitat :Vielleicht meldet sich jedoch noch jemand, der der Meinung ist, dass die Angabe des Vermieters bereits im Kündigungs(an)schreiben erforderlich ist, sodass dessen Fehlen die Kündigung bereits unwirksam macht ..?
Der Vermieter wurde benannt, eine Vollmacht liegt bei, insofern ist klar wer kündigt und die Kündigung wohl wirksam.
Im Bereich der Berliner Gerichte, könnte das anders ausfallen, denn die sind mittlerweile für eine mitunter kreative Auslegung und besondere Mieterfreundlichkeit bekannt.
Zitat :am eigentlichen Unterschriftsfeld befand sich allerdings nur eine unleserliche Unterschrift
Unterschriften erfüllen seltenst die Kriterien für Schönschreibwettbewerbe.
Die einzig relevante Frage wäre wohl, ob das die Unterschrift ist, die man von dem Vermieter schon kennt.
Falls nicht, wäre das durchaus ein Angriffspunkt.
#15
Antwort vom 31. Juli 2024 | 10:15
Von
Status: Legende (18137 Beiträge, 6066x hilfreich)
Es reicht wenn das die Unterschrift einer bevollmächtigten Person ist.Zitat :Die einzig relevante Frage wäre wohl, ob das die Unterschrift ist, die man von dem Vermieter schon kennt.
Falls nicht, wäre das durchaus ein Angriffspunkt.
#16
Antwort vom 31. Juli 2024 | 10:47
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Zitat :Die einzig relevante Frage wäre wohl, ob das die Unterschrift ist, die man von dem Vermieter schon kennt.
Falls nicht, wäre das durchaus ein Angriffspunkt.
Salamitaktik um Dinge herauszuzögern geht immer, aber könnte im Zweifel auch teurer werden, als ein geschmeidiger (halbwegs) einvernehmlicher Abgang.
#17
Antwort vom 31. Juli 2024 | 11:06
Von
Status: Gelehrter (10816 Beiträge, 4750x hilfreich)
Warum Abgang? Die fristlose Kündigung wurde offenbar durch Nachzahlung unwirksam gemacht. Klar, automatisch geht das mit der hilfsweisen ordentlichen nicht. Aber ebenso klar ist die hilfsweise ordentliche nicht zwingend wirksam. Siehe dazu den älteren Hinweisbeschluss BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, auf den auch das recht aktuelle BGH Urteil (BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20) noch verweist.Zitat :geschmeidiger (halbwegs) einvernehmlicher Abgang
Wenn der Zahlungsverzug wirklich zügig (insbesondere vor der Räumungsklage) ausgeglichen wurde, dann ist das schon einmal ein erster Schritt, um auch die ordentliche Kündigung vom Tisch zu bekommen. Das ist dann noch kein Selbstläufer, aber eben auch für den Vermieter nicht. Je nachdem wie das Mietverhältnis läuft, erscheint es mir nicht so unwahrscheinlich, dass eine einvernehmliche Einigung auf Rücknahme der ordentlichen Kündigung möglich ist.
Solange der Mieter jedoch versucht, auf Formalismen rumzureiten, solange wird das vermutlich schwierig.
#18
Antwort vom 31. Juli 2024 | 12:55
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41326x hilfreich)
Zitat :Salamitaktik um Dinge herauszuzögern geht immer, aber könnte im Zweifel auch teurer werden, als ein geschmeidiger (halbwegs) einvernehmlicher Abgang.
Richtig.
Aber in DE darf jeder das Pferd reiten, das ihm am besten gefällt. Manchmal werden sogar tote Pferde geritten ...
#19
Antwort vom 31. Juli 2024 | 15:40
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Richtig.
Aber in DE darf jeder das Pferd reiten, das ihm am besten gefällt. Manchmal werden sogar tote Pferde geritten ...
Ich finde hingegen finde es erstaunlich, wie hier mehrere Leute, die den kompletten Sachverhalt gar nicht kennen, schon zu wissen glauben, dass bezüglich der Kündigung schon alle Messen gesungen sind. Wie ich schon in einem früheren Beitrag schrieb, ist die (mögliche) formelle Unwirksamkeit der Kündigung nur ein (möglicher) Angriffspunkt; es gibt daneben aber noch etliche weitere.
#20
Antwort vom 31. Juli 2024 | 16:17
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Zitat :Wie ich schon in einem früheren Beitrag schrieb, ist die (mögliche) formelle Unwirksamkeit der Kündigung nur ein (möglicher) Angriffspunkt; es gibt daneben aber noch etliche weitere.
Was können wir für dein schluderhaftes Darlegen der Situation? Nix!
Zitat :Aber in DE darf jeder das Pferd reiten, das ihm am besten gefällt.
Jein, mittlerweile werden die übelsten Reiter dann doch gestoppt
#21
Antwort vom 31. Juli 2024 | 17:02
Von
Status: Unbeschreiblich (40064 Beiträge, 6532x hilfreich)
Wenn der Sachverhalt klar wäre, dann bräuchte man weder das Forum noch Anwälte noch Gerichte. Der TE stellt sich als *Experte* dar.Zitat :Aber ebenso klar ist die hilfsweise ordentliche nicht zwingend wirksam.
Ja, ich auch.Zitat :Ich finde hingegen finde es erstaunlich
Aber noch erstaunlicher finde ich deine *Salamitaktik* zu einem vermutlich komplexen Mietrechtsfall.
Also stelle doch möglichst nicht nur dein umfangreiches Expertenwissen dar, sondern frage zum tatsächlichen Sachverhalt, was du noch nicht besser weißt.
Dass hier (nur) ein Meinungs-und Diskussionsforum ist, hast du schon bemerkt?
#22
Antwort vom 31. Juli 2024 | 19:40
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Was können wir für dein schluderhaftes Darlegen der Situation? Nix!
Ich hatte im Eingangspost eine klare, auf einen Teilaspekt der Kündigung begrenzte, Frage gestellt (nämlich diejenige, ob die fehlende Angabe des Vermieters im Kündigungsanschreiben die Kündigung möglicherweise bereits unwirksam macht), und nicht allgemein gefragt: "Kommt diese Kündigung durch?".
Mehr wollte ich gar nicht wissen, und daher geht der Vorwurf, eine Einschätzung der Kündigung durch mein "schluderhaftes Darlegen der Situation" sei nicht möglich, ins Leere.
#23
Antwort vom 31. Juli 2024 | 19:46
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Der TE stellt sich als *Experte* dar.
Mir ist nicht bewusst, wieso bzw. wo ich das getan haben sollte.
Zitat :Dass hier (nur) ein Meinungs-und Diskussionsforum ist, hast du schon bemerkt?
Ja, dein Beitrag hat mir das in aller Deutlichkeit vor Augen geführt.
#24
Antwort vom 31. Juli 2024 | 19:52
Von
Status: Senior-Partner (6355 Beiträge, 876x hilfreich)
Zitat :Ich hatte im Eingangspost eine klare, auf einen Teilaspekt der Kündigung begrenzte
Was letztendlich keinen Sinn macht, da man den Vorgang als Ganzes sehen muss um eine adäquate Einschätzung machen zu können. Ein Gericht wird sich nicht wunschgemäß auf etwas dir Genehmes fixieren und das "Drumherum" außer Acht lassen.
Schluderhaft bleibt, Salamitaktik eben.
#25
Antwort vom 31. Juli 2024 | 20:07
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Was letztendlich keinen Sinn macht, da man den Vorgang als Ganzes sehen muss um eine adäquate Einschätzung machen zu können.
Um meine im Eingangspost gestellte Frage einschätzen und beantworten zu können, genügen meine dortigen Ausführungen vollauf.
Zitat :Ein Gericht wird sich nicht wunschgemäß auf etwas dir Genehmes fixieren und das "Drumherum" außer Acht lassen.
Ein Gericht wird, wenn die Kündigung wegen einem Formfehler unwirksam ist, das "Drumherum" eben nicht ansehen (müssen), sondern dem Mieter recht geben. Es würde dann auch genügen, nur dieses Argument vorzubringen.
Wobei du natürlich dahingehend Recht hast, dass man bei Gericht alle Pfeile aus dem Köcher holt, die man hat. Oder um es in den Worten eines Anwalts zu sagen, der mir mal sagte: "Vor Gericht wirft man alles an die Wand, was einem einfällt, und sieht, was kleben bleibt".
Zitat :Schluderhaft bleibt, Salamitaktik eben.
Wenn du das weiterhin so sehen willst, sei dir das unbenommen.
-- Editiert von User am 31. Juli 2024 20:08
#26
Antwort vom 31. Juli 2024 | 20:19
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41326x hilfreich)
Zitat :Mehr wollte ich gar nicht wissen, und daher geht der Vorwurf, eine Einschätzung der Kündigung durch mein "schluderhaftes Darlegen der Situation" sei nicht möglich, ins Leere.
Nun, dann passt das
Zitat :Ich finde hingegen finde es erstaunlich, wie hier mehrere Leute, die den kompletten Sachverhalt gar nicht kennen, schon zu wissen glauben, dass bezüglich der Kündigung schon alle Messen gesungen sind.
allerdings überhaupt nicht ...
#27
Antwort vom 31. Juli 2024 | 21:51
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :allerdings überhaupt nicht ...
Du musst den Kontext im Threadverlauf, auf den sich diese Aussage bezog, beachten - dann passt es.
#28
Antwort vom 1. August 2024 | 09:44
Von
Status: Gelehrter (10816 Beiträge, 4750x hilfreich)
Diese Frage wurde bisher von allen hier schreibenden Laien mit nein beantwortet. Wenn es nur darum geht, dann glaube ich nicht, dass hier noch Neues hinzukommen wird. Ob du damit etwas anfangen kannst, ist eine andere Frage.Zitat :ch hatte im Eingangspost eine klare, auf einen Teilaspekt der Kündigung begrenzte, Frage gestellt (nämlich diejenige, ob die fehlende Angabe des Vermieters im Kündigungsanschreiben die Kündigung möglicherweise bereits unwirksam macht)
#29
Antwort vom 1. August 2024 | 10:02
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitat :Diese Frage wurde bisher von allen hier schreibenden Laien mit nein beantwortet. Wenn es nur darum geht, dann glaube ich nicht, dass hier noch Neues hinzukommen wird. Ob du damit etwas anfangen kannst, ist eine andere Frage.
Zunächst ging es mir in diesem fiktiven Fall, mit dem ich einem betroffenen fiktiven Nachbarn helfen wollte, nur um diese Frage, ja. Laut seiner Auskunft habe sich nun allerdings alles geklärt, wobei ich glaube, dass er sich da gewaltig täuscht, auf dem Holzweg ist, und voll auf den Eisberg zusteuert.
Meine angebotene Hilfe hat er schließlich mehr oder weniger offen ausgeschlagen. Strengt ja auch an, sich mit sowas wie einem drohenden Wohnungsverlust zu beschäftigen. Lieber schön unbeschwert den Sommer genießen und alles verdrängen.
Mal sehen, wie seine Laune ist, wenn dann die Räumungsklage kommt (er ist nicht rechtschutzversichert!). Vermutlich wird er auch die, so wie auch schon die Kündigung, fotografieren und per E-Mail an das Jobcenter senden, in der Erwartung, dass das dafür zuständig ist und ihm das lästige "Problemchen" aus Weg schafft.
Da er auch sonst erstmal - monatelang! - alle Schreiben vom Vermieter ignoriert und in seiner chaotischen Wohnung erstmal in die Ecke wirft, gehe ich davon aus, dass er so auch mit der ihm zugestellten Räumungsklage verfahren wird. Na ja, dann lernt er auch sowas Nettes wie ein Versäumnisurteil kennen.
Wie heißt es so schön: "Wer nicht hören will, muss fühlen".
-- Editiert von User am 1. August 2024 10:03
#30
Antwort vom 1. August 2024 | 12:20
Von
Status: Unbeschreiblich (129544 Beiträge, 41326x hilfreich)
Zitat :Na ja, dann lernt er auch sowas Nettes wie ein Versäumnisurteil kennen.
Viel spannender ist dann doch die Räumung ...
Ab einem gewissen Grad der Ignoranz sollte man die Hilfe erst mal einstellen. Manche brauchen es einfach, das die Blase platzt und den harten Aufprall danach.
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