Hallo zusammen ans Forum,
Nehmen wir mal an, Mieter X möchte seine Wohnung nach fünf Monaten Wohnzeit fristgemäß kündigen. Dies tut er auch, doch plötzlich meldet sich Vermieter Y und behauptet, es habe eine mündliche Absprache gegeben, nach der die Mindestwohnzeit auf ein Jahr festgelegt wurde. Im Mietvertrag steht, das Mietverhältnis werde auf unbestimmte Zeit geschlossen, der Punkt 'beidseitiger Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von x Jahren' wurde nicht angekreuzt.
X sieht nicht ein, den Mietzins über das Ende des Kündigungszeitpunktes hinaus zu zahlen, da er behauptet, diese mündliche Absprache habe nie stattgefunden.
Nun wird der Y vermutlich seine Frau als Zeugin benennen, welche wahrscheinlich seine Behauptung bestätigen wird.
Der X bennent nun seinerseits einen Zeugen Z, der bei Abschluss des MV zugegen war und ebenfalls nicht von einer etwaigen Absprache gehört hat.
Wie ist die Rechtslage?
-- Editiert am 02.02.2011 17:20
Angeblich erfolgte mündliche Absprache
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Im Zweifelsfall muss dann ein Gericht entscheiden welcher Zeuge gläubwürdiger ist.
Was steht denn im Vertrag zu Nebenabreden und Vertragsänderungen ?
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Die alleinseligmachende Rechtslage gibts hier wohl nicht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen wird sich der Richter aber wohl auf den "Beweis des ersten Anscheins"
siehe [color=blue]http://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis[/color]
stützen, und das wird hier wohl der schriftliche Mietvertrag sein.
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-- Editiert am 02.02.2011 18:37
-- Was steht denn im Vertrag zu Nebenabreden und Vertragsänderungen ?
Konnte nichts dazu finden. (Ist so ein Muster-MV eines Wohnungseigentümervereins)
-- Hat die Frau den MV auch als Vermieterin mit unterschrieben ?
Es sind zwei verschiedene Unterschriften vorhanden, allerdings wird im gesamten MV immer nur der Name des Vermieters genannt.
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-- Editiert am 02.02.2011 23:47
--- editiert vom Admin
Es sind zwei verschiedene Unterschriften vorhanden, allerdings wird im gesamten MV immer nur der Name des Vermieters genannt.
Dann sind es auch zwei Vermieter.
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--- editiert vom Admin
Welchen Sinn sollte eine Unterschrift sonst haben ?
Damit der leere Platz ausgefüllt ist ?
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--- editiert vom Admin
Unterschrift als Zeugin ?
Machst du das bei einem Kreditvertrag genauso ?
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Ich meinte ja nicht deinen Kredit, sondern den von irgendeinem anderen.
Unterschreibst du an der Stelle, an der "Kreditnehmer" steht, sozusagen als Zeuge?
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Mal angenommen, Vermieter Y und Mieter X sind sich einig geworden ob der Mindestwohndauer.
Jedoch behauptet Y nun, die Kündigung sei nicht fristgerecht bei ihm eingegangen. X hat diese am 31.1. per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt. (Zitat der Postangestellten:,,Zu 97% am nächsten Tag beim Empfänger")
Aktueller Status des Einschreibens: ,,Wurde im XYZ-Zentrum bearbeitet".
Ansprüche des X gegenüber der Post?
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-- Editiert am 03.02.2011 20:36
--- editiert vom Admin
quote:
X hat diese am 31.1. per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt.
Und auf dem Rückschein steht KEIN Zustelldatum ?
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Nein, der Rückschein ist noch nicht wieder da.
Laut Post-Status liegt das Einschreiben ja noch im Bearbeitungszentrum.
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Da liegt es gut (und entfaltet erst mal keine Wirkung).
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--- editiert vom Admin
Angenommen, der Status des Einschreibens ist ,,Der Empfänger wurde benachrichtigt. Die Sendung liegt zur Abholung in der zuständigen Filiale der Deutschen Post bereit.".
Da X den Y bereits per email informiert hat, müsste doch der Y dafür sorgen, das Einschreiben abzuholen.
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quote:
müsste doch der Y dafür sorgen, das Einschreiben abzuholen.
Und wenn der keine Lust dazu hat ?
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So einfach gehts auch nicht:
quote:<hr size=1 noshade>In besonderen Situationen hat die Rechtsprechung vereinzelt eine Ausnahme von diesem Grundprizip gemacht: Muss der Vermieter nach den Umständen mit dem Zugang einer Kündigungserklärung seines Mieters rechnen , so muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm der niedergelegte, die Kündigungserklärung enthaltende und von ihm nicht abgeholte Einschreibebrief des Mieters zugegangen. LG Osnabrück, Urteil vom 16. Juni 2000, Az: 12 S 1325/99 (495), 12 S 1325/99 ; Quelle: WuM 2001, 196 <hr size=1 noshade>
Dies musste Y (X benachrichtigte ihn per email).
Quelle
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quote:
Dies musste Y (X benachrichtigte ihn per email).
Und die hat er beweisbar erhalten ?
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Zitat:Und die hat er beweisbar erhalten ?
Ja.
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-- Editiert am 05.02.2011 21:37
--- editiert vom Admin
Agoraphobie.
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--- editiert vom Admin
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