hallo,
Ich war Mieter einer Wohnung mit Terrasse und eigenem Garten. Mit dem Vermieter war mündlich vereinbart, dass die Gestaltung des Gartens frei ist. Auf der Terrasse habe ich jeden Frühling einen Schutzlack vor Sonneneinstrahlung und Witterung aufgebracht. Das Mietverhältnis wurde durch einen Vergleich beendet, da ich wegen Mängel auf Mietminderung
geklagt hatte. Der Eigentümer lässt die Wohnung durch eine Hausverwaltung verwalten. Mit der hausverwaltung fand auch die Übergabe statt:" Alles bestens". Nun habe ich ein Schreiben der besagten Hausverwaltung erhalten, indem ich aufgefordert werde, unter Fristsetzung, den Mangel an der Terrasse zu beseitigen. Dem Vermieter ist dadurch ein angeblicher Schaden entstanden und möchte nun Schadensersatz geltend machen, sofern ich der Aufforderung nicht nachkomme, die Terrasse auf den Ursprungszustand zu versetzen. Meine Frage: Stellt die Aufbringung eines Schutzlackes wirklich ein Mangel dar und muss ich der Aufforderung somit nachkommen. Der Lack wurde fachmännisch aufgebracht und stellt ein einheitliches Bild dar.
-- Editiert von LudoHH am 12.11.2018 11:44
Angebliche Mängel an Terrasse
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatMit der hausverwaltung fand auch die Übergabe statt:" Alles bestens". :
Protokoll?
ZitatNun habe ich ein Schreiben der besagten Hausverwaltung erhalten, indem ich aufgefordert werde, unter Fristsetzung, den Mangel an der Terasse zu beseitigen. :
Welcher Mangel?
Der angebliche Mangel ist, dass ich den schutzlack aufgebracht habe(rotbraünlich) mir die terrasse aber in Natur übergeben wurde.
Ein Protokoll gibt es nicht, nur Zeugen
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Der angebliche Mangel ist, dass ich den schutzlack aufgebracht habe(rotbraünlich) mir die terrasse aber in Natur übergeben wurde.
Ein Protokoll gibt es nicht, nur Zeugen
ZitatDer angebliche Mangel ist, dass ich den schutzlack aufgebracht habe(rotbraünlich) mir die terrasse aber in Natur übergeben wurde. :
Worauf aufgetragen?
ZitatEin Protokoll gibt es nicht, nur Zeugen :
Ihre Zeugen oder Zeugen der HV?
auf eine holzterrasse.ZitatWorauf aufgetragen? :
Ich war mit meiner Freundin Vorort, die mit mir zusammen dort gelebt hat, von der HV kam nur eine Person.ZitatIhre Zeugen oder Zeugen der HV? :
-- Editiert von Moderator am 12.11.2018 22:38
Wie lange haben Sie dort gewohnt? ... rotbraun für ne Holzterrasse ist natürlich etwas ... ungeschickt. Und Lack ... geht mE gar nicht.
Wie alt war die Terrasse?
3 Jahre und die Terrasse war neu
Zitat3 Jahre und die Terrasse war neu :
Tja als VM würde ich das auch als Schaden ansehen und Sie auffordern diesen zu beheben. Es sei denn, im MV wurde vereinbart, dass Sie die Terrasse um"lackieren" können, was ich allerdings bezweifel.
Moin, das hat sicher niemand verlangt. Terrassenbelag muss sowohl Sonne wie auch Regen und Schnee vertragen. Hätte das Holz einen Anstrich gebraucht, wäre das vom Vermieter gemacht worden.ZitatAuf der Terrasse habe ich jeden Frühling einen Schutzlack vor Sonneneinstrahlung und******rung aufgebracht. :
Lack ist ein untaugliches Mittel.
Das halte ich durchaus für möglich. Außerdem hast du den Terrassenbelag auch noch farblich lackiert. Das wird den Vermieter/Verwalter besonders ärgern. Da wird Schleifen nichts bringen.ZitatMeine Frage: Stellt die Aufbringung eines Schutzlackes wirklich ein Mangel dar :
Eine Holzterrasse? Etwa Teak oder Bangkirai o.ä. Hartholz? Vor Sonne und Wetter schützen?
Der Hausverwalter wusste evtl. nicht, wie die Terrasse zum Einzug war. Vielleicht hat es ihm sogar gefallen...
Es geht ja nicht um die Frage, was sich der Vermieter denkt, sondern darum, ob er das nach Übergabe der Wohnung noch geltend machen kann und wieso muss ich dann nicht den ganzen Garten wieder auf Ursprung setzen? Wenn ich dort z. B. Einen Gehweg angelegt habe.
Ich hätte einfach gerne eine rechtliche Grundlage hierfür, deshalb habe ich mich an ein Forum gewendet.
Schade, dass man keine Bilder posten kann. Das waren unbehandelte Natur holzdielen, die ich mit einer Holzlasur wetterfest gemacht habe und natürlich aus optischen Gründen. Lack war dann an dieser Stelle wohl falsch ausgedrückt.ZitatEine Holzterrasse? Etwa Teak oder Bangkirai o.ä. Hartholz? :
Doch war der HV bekannt.ZitatDer Hausverwalter wusste evtl. nicht, wie die Terrasse zum Einzug war. :
-- Editiert von Moderator am 12.11.2018 22:34
ZitatSchade, dass man keine Bilder posten kann. :
Kann man, aber es kommt ja nicht drauf an, ob wir was schon finden, sondern darauf, dass der VM den unlackierten Zustand zurück haben möche.
ZitatDas waren unbehandelte Natur holzdielen, die ich mit einer Holzlasur wetterfest gemacht habe und natürlich aus optischen Gründen. Lack war dann an dieser Stelle wohl falsch ausgedrückt :
Das war falsch und ungewünscht vom VM. Nun müssen Sie den rotbraunen Lack entfernen. Wäre der Boden vom Wetter lädiert worden, hätten Sie den Mangel melden können, aber so ...
Ja, das kann er. Er hat es doch gemacht.Zitatsondern darum, ob er das nach Übergabe der Wohnung noch geltend machen kann :
Es war also doch nicht alles bestens. Es ist auch nicht denkbar, dass jemand anders als du die Terrasse nach der Übergabe so behandelt hat.
Ja, er kann vieles. Ob er es rechtlich durchsetzen kann, ist eine ganz andere Frage.ZitatJa, das kann er. Er hat es doch gemacht. :
Wer entscheidet das? Der user Anami ohne jemals die Terasse gesehen zu haben? Der Vermieter? Nein, im Zweifel entscheidet ein Richter.ZitatEs war also doch nicht alles bestens. :
Wenn ein fachmännischer Anstrich der Terasse mit dafür vorgesehenem Material erfolgte, dann könnte man höchstens über die Farbe diskutieren. Und da wird man im Endeffekt bei der Formulierung landen, die der BGH bereits für farbige Wände gefunden hat (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 ): "Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des – mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen – Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig."
Zentrale Frage wird also sein, ob der farbliche Zustand für durchschnittliche andere Mieter nicht akzeptabel ist.
Danke, endlich mal eine Antwort mit der man was anfangen kann.
Ja, vielleicht. Oder sie einigen sich, ohne Anwälte und Gerichte und Richter zu bemühen. Könnte auch so ausgehen. Es gab ja schon vorher einen Vergleich...ZitatNein, im Zweifel entscheidet ein Richter. :
Aber bitte lies, was der TE schreibt...und wissen will... ob es ein Mangel ist und ob der Vermieter im Recht ist.
Und sonst? Gern doch deine Meinung.
Den Vergleich mit dem BGH-Urteil halte ich für nicht zielführend.
Ich benötige einfach eine rechtliche Grundlage. Heutzutage kann ja jeder was fordern und behaupten... die Frist ist bis freitag, deshalb will ich auf Nummer sicher gehen, bevor es heißt „persönliches Pech", da man im Internet leider nichts dazu findet. Dass der Anstrich anderen gefällt kann ich bestätigen. Ich hatte der HV drei potentielle nachmieter gestellt - die alle samt auch noch einen Abschlag hätten zahlen wollen.
ZitatDanke, endlich mal eine Antwort mit der man was anfangen kann. :
Bist Du sicher?
Denke Dir mal Du wärst Eigentümer von teuren Echtholztüren in Naturoptik und jemand würde diese Türen mit sagen wir beispielsweise Weißlack verunstalten. Wäre die Antwort dann immer noch passend?
Die Wohnungsabnahme bezieht sich auf die reine Inaugenscheinnahme. Versteckte Mängel können auch nachträglich geltend gemacht werden.
Ob der Abgleich des Zustandes bei Übergabe mit dem Zustand bei Rückgabe unter versteckte Mängel zu erfassen ist, lasse ich mal offen. Auf die Schnelle habe ich dazu keine Urteile gefunden.
Hier dürfte jedoch von Bedeutung sein, dass die Sachbeschädigung eben nicht auf den ersten Blick zu erkennen war, zumindest nicht für jemanden von einer Hausverwaltung.
Tendenziell würde ich dazu neigen dass die nachträgliche Mangelanzeige rechtens ist.
Diese Tendenzmeinung wird aber auch geprägt von der Tatsache, dass Du in unzulässiger Weise das Eigentum des Vermieters verändert hast. Die Veränderung bezieht sich dabei auf die Veränderung der Farbe, denn diese Veränderung ist bei Lasur oder Lack nicht mehr rückgängig zu machen.
Das Lack oder Lasur bei Bodenholz das Mittel der Wahl sind, stell ich mal zur Diskussion, cauchy spricht insoweit zu Recht von einem fachmännischen Anstrich. Ich kenne, wie von Vorschreibern ebenfalls angedeutet, entweder garnichts machen oder mit geeignetem Holzoel oelen.
Sehs mir nach wenn ich dies hier aus Sicht eines Vermieters etwas anders sehe.ZitatZentrale Frage wird also sein, ob der farbliche Zustand für durchschnittliche andere Mieter nicht akzeptabel ist. :
Anders als bei farblich veränderten Wänden, deren Ursprungsfarbe leicht wieder herzustellen ist, wurden hier farbliche Fakten geschaffen, die nicht mehr reparabel sind, da die Farbpigmmente ins Naturholz eindringen.
Berry
ZitatStellt die Aufbringung eines Schutzlackes wirklich ein Mangel dar :
Eher eine Beschädigung der Mietsache für die dann Schadenersatz nach BGB fällig sein könnte.
Gut. Dann werde ich das wohl fachmännisch wieder in den Ursprung versetzen lassen. Schade eigentlich, da der Vermieter seinen Pflichten der mängelbeseitigung auch nicht nachgekommen ist. Aber in dem Fall sitzt er wohl am längeren Hebel.
Ist nur komisch, dass die ganze Wohnung im Grunde nach aufwendig saniert werden müsste... aber ihm die Farbe der Terrasse wichtiger ist, obwohl er davon noch einen Mehrwert hat.
ZitatSchade eigentlich, da der Vermieter seinen Pflichten der mängelbeseitigung auch nicht nachgekommen ist. :
Wasn für Mängel?
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