Angebohrte Badfliesen trotz Verbot im Mietvertrag - Erstattungsfähig?

6. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
michael1992123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Angebohrte Badfliesen trotz Verbot im Mietvertrag - Erstattungsfähig?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Mieter hat für eine sachgemäße Nutzung im Bad insgesamt 12 Bohrlöcher für 1 Unterschrank, 2 Oberschränke und einen Wäschetrockner in Badfliesen bohren lassen. Im Mietvertrag steht folgender Passus:

"Die Fliesen im Badezimmer dürfen nicht angebohrt werden; der Mieter haftet sonst für die Neuverfliesung in dem entsprechenden Wand-/Fußbodenbereich.".

Darf der Vermieter nun bei einem Auszug, die Behebung der Bohrlöcher verlangen oder zählt das oben erwähnte Inventar als normale Nutzung? Muss der Mieter die Kosten hier tragen oder der Vermieter diese Bohrlöcher hinnehmen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von michael1992123):
"Die Fliesen im Badezimmer dürfen nicht angebohrt werden; der Mieter haftet sonst für die Neuverfliesung in dem entsprechenden Wand-/Fußbodenbereich.".

Dieser Passus ist nichtig (BGH, VIII ZR 10/92), somit hat der Vermieter da Pech gehabt.

Ausnahmen könnten gelten, wenn der Mieter das anbohren nicht fachgerecht gemacht hat, eine Bohrung in den Fugen auch möglich und zumutbar gewesen wäre, andere Befestigungsmöglichkeiten auch möglich und zumutbar gewesen wäre oder die Ausstattung des Bades für vertragsgemäße Nutzung ausreichend gewesen wäre.
Dann wäre man bei einer Beschädigung der Mietsache, für die dann Schadenersatz zu leisten wäre.



Zitat (von michael1992123):
Darf der Vermieter nun bei einem Auszug, die Behebung der Bohrlöcher verlangen

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von michael1992123):
hat für eine sachgemäße Nutzung im Bad
Warum wird die sachgemäße Nutzung betont? War die Nutzung ohne diese Möbel nicht sachgemäß möglich?

Vor längerer Zeit las ich, dass bis zu 28 Bohrlöcher im Bad noch tolerabel seien. Es gab sogar eine Aufzählung, wofür man diese brauchte.
Ob das vom BGH abgenickt wurde, ist mir nicht bekannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum wird die sachgemäße Nutzung betont?

Weil das ein durchaus entscheidendes Kriterium ist.



Zitat (von Anami):
Ob das vom BGH abgenickt wurde, ist mir nicht bekannt.

Zumindest wird immer wieder gerne das Urteil des LG Hamburg angeführt (Az. 307 S 50/01), das immerhin 32 Dübellöcher im Bad für zulässig hielt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Also ob das Anbohren von Fliesen für das Anbringen eines Trockners (wie auch immer) zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, das bezweifel ich mal.

Zitat (von Anami):
Vor längerer Zeit las ich, dass bis zu 28 Bohrlöcher im Bad noch tolerabel seien. Es gab sogar eine Aufzählung, wofür man diese brauchte.


Durchaus möglich, wenn zb. keine Spiegel, Handtuchhalter, Ablage, WC-Halter angebracht waren, dann sind damit ja schon 16 Löcher im Geschäft (je nachdem welche Ausführung diese Dinge haben), ist aber alles schon vor Ort vorhanden, und der Mieter bohrt dann noch puppenlustig in den Fliesen rum, dann sehe ich das auch etwas kritisch.

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#5
 Von 
michael1992123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum wird die sachgemäße Nutzung betont?


Ich wollte es gar nicht explizit betonen, mir war dabei eher wichtig, die verbohrten Gegenstände zu benennen. Unsachgemäß wäre für mich ein Objekt, was nicht zur Nutzung eines Bades beiträgt, wie z.B. ein Flachbildfernseher oder ähnlichem.

Herzlichen Dank auch für die vielen anderen Antworten.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von michael1992123):
Unsachgemäß wäre für mich ein Objekt, was nicht zur Nutzung eines Bades beiträgt, wie z.B. ein Flachbildfernseher

In der heutigen Zeit dürfte ein Flachbildfernseher durchaus zur zur Nutzung eines Bades beitragen ...


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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Solan hat doch sehr klar darauf hingewiesen, dass es letztlich eine Einzelfallentscheidung ist. Man muss gucken, für was die Fließen angebohrt wurden. Wir haben es nicht mit einem Zählproblem zu tun (wie viele Löcher darf ich bohren), sondern mit einem Problem der Erforderlichkeit. Und das muss individuell ermittelt werden. Wenn ich x Fließen anbohre, weil ich da gerne in einer Reihe mit gleichen Abständen kleine Bildchen aufhängen will, dann wird man das nicht unbedingt als angemessen ansehen.

Und nicht vergessen, die Grundsatzentscheidung liegt etliche Jahre zurück und war für damalige Verhältnisse gewiss richtig. Inzwischen haben wir aber viele andere Möglichkeiten, Handtuchhalter und was weiß ich zu befestigen, auch ohne Löcher bohren. Auch das wäre zu berücksichtigen.

wirdwerden

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Durchaus möglich, wenn zb. keine Spiegel, Handtuchhalter, Ablage, WC-Halter angebracht waren, dann sind damit ja schon 16 Löcher im

Ich schreibe immer. "Bohrlöcher in Küche und Bad nur in den Fugen erlaubt".
Alles was oben gen. wurde, konnte entsprechend angebracht werden. In keiner Wohnung gibt es ein Loch in den Fliesen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Ich schreibe immer. "Bohrlöcher in Küche und Bad nur in den Fugen erlaubt".

Auch diese Formulierung ist nichtig.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 15x hilfreich)

Bohrlöcher sind nach Ansicht des Wuppertaler Landgerichts eine Substanzverletzungen, und zwar unabhängig von ihrer Anzahl. Sie müssen daher vom Mieter unabhängig von einer Schönheitsreparaturklausel verschlossen / beseitigt werden.

(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, Az.: 9 S 18/20)

Das ist zumindest ein deutlich neueres Urteil, als das oben angeführte von 1992.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31945 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
Bohrlöcher
Streitgegenständlich seien allein Maßnahmen zum Verschließen von Dübellöchern...Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Doch sind diese nach Auffassung der Kammer bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen (ebenso: Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 546 Rn. 39b) . Denn es handelt sich um Substanzeingriffe

Man liest nicht, ob bei den gezählten 126 Dübellöchern eine einzige Fliese angebohrt wurde, dort noch ein Dübel vorhanden war oder wie ein solches Dübelloch zu verschließen wäre.

Hast du auch was mit Fliesen?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
Das ist zumindest ein deutlich neueres Urteil, als das oben angeführte von 1992.


Gibt ja auch ein BGH Urteil, welches das gleiche sagt WENN, ja wenn eine wirksame Klausel bezgl. der Schönheitsreparaturen vorliegt. In dem Fall aus Wuppertal hatte der Mieter 126 Bohrlöcher hinterlassen, das wären auch für meinen Geschmack 7 zuviel.

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