Angemessenheit der Forderungen der Vermieter bei Auszug

14. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Max_Neuer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Angemessenheit der Forderungen der Vermieter bei Auszug

Hallo zusammen,

wir haben unseren bestehenden Mietvertrag gekündigt und haben nun von unseren aktuellen Vermietern eine lange Liste an Aufgaben erhalten, die nach ihrer Ansicht durch uns bis zum Auszug zu leisten sind. Diese enthält neben den üblichen Schönheitsreparaturen (Streichen, Bohrlöcher schließen, Entkalken) auch viele Aufgaben, bei denen wir uns nicht sicher sind, ob diese wirklich in der Verantwortung des Mieters liegen. Ich bin guter Hoffnung, in diesem Forum die Antworten darauf zu erhalten :)

Eckdaten:
Mietbeginn: 2015
Mietende: Q3/2023
Mietsache: Einliegerwohnung in einem Haus, Baujahr 2009

Wir hatten mit unseren Vermietern bereits eine Vorbesprechung (drei Monate vor Auszug) durchgeführt – in der Erwartung in dieser Vorbesprechung konstruktiv über die notwendigen Arbeiten zu sprechen. Unter anderem wollten wir den Vermietern in dieser Vorbesprechung auch zwei kleinere aktuelle Schäden zeigen, die vor Kurzem eingetreten sind. Unsere Vermieter haben die Vorbesprechung als „Vorabnahme" aufgefasst und daraus geschlossen, dass wir die Schäden nicht angezeigt haben und die Behebung nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt, sondern vollständig durch uns zu beheben sind. Konkret sind es diese beiden Schäden:

1) Zersprungenes Ceranfeld
Durch ein abgestürztes Glas ist eine Ecke am Ceranfeld des Herdes abgeplatzt.
Das Ceranfeld ist mit der Fertigstellung des Hauses eingebaut worden, hat also ein stolzes Alter von 14 Jahren.
Der Vermieter erwartet nun eine fachgerechte Reparatur. Da ich nicht denke, dass man solch einen Schaden reparieren kann, würde dies einen Austausch bedeuten.
Ist diese Forderung angemessen, obwohl das Ceranfeld bereits 14 Jahre alt ist?


2) Die manuelle Gurtabwicklung der Außenjalousie ist defekt bzw. der Einrollmechanismus sehr schlecht / unbeständig.
Die Gurtabwicklung wurde von uns „normal" verwendet. Es handelt sich hier um eine Altersabnutzung.
Die Vermieter fordern nun eine fachgerechte Reparatur durch uns.
Ist diese Forderung angemessen?

Wie oben beschrieben, ist die Kleinreparaturklausel nach Auffassung der Vermieter für diese beiden Schäden nicht wirksam.

Weiterhin gibt es zwei größere Forderungen

3) Erneuerung des Rasens:

Die Rasenfläche ist in der Tat in mittelmäßigen Zustand. Es ist wenig Rasen vorhanden, eher Unkraut und Moos. Wir mähen den Rasen regelmäßig und sprengen ihn gelegentlich, aber nicht in der Häufigkeit, die es beim aktuellen Wetter bräuchte, um einen grünen Rasen zu erhalten. Insbesondere können wir während unserer Urlaubs-Abwesenheiten auch nicht immer jemand finden, der währenddessen den Rasen sprengt.

In unserem Mietvertrag gibt es eine Klausel zur Gartenpflege:

„Die Mieter sind zur üblichen Gartenpflege verpflichtet (Rasen mähen, Sträucher beschneiden, gießen). Schäden durch unsachgemäße Pflege sind auf Kosten der Mieter zu beseitigen."

Die Vermieter fordern nun, dass wir die Erneuerung der Rasenfläche durch eine Gartenbaufirma vollständig bezahlen. Alternativ können wir auch eine fachgerechte Neuansaat selber durchführen. Das erscheint mir aber nicht realistisch, da bis zu unserem Auszug nur Sommermonate liegen.

Ist die Forderung angemessen / rechtens?


4) Malermäßige Instandsetzung der Garage

Unter unserer Terrasse befindet sich die Garage der Vermieter. Mutmaßlich durch überlaufendes Wasser von unserer Terrasse - durch starken Regen – sind Verfärbungen an der Fassade der Garage entstanden (2020). Diese Verfärbungen sind auch bei der Garage des baugleichen Nachbarhauses zu beobachten (dort sogar noch stärker).

Unsere Terrasse verfügt über einen Abfluss für Regenwasser, der in 2020 zeitweise verstopft war und den wir zuvor über einen längeren Zeitraum nicht adäquat gereinigt hatten. Diese Verstopfung kann potenziell eine Ursache des Überlaufs des Regenwassers und damit der Verschmutzung sein.

Die Vermieter fordern nun, dass wir die Hälfte der malermäßigen Instandsetzung bezahlen.
Ist diese Forderung gerechtfertigt?
Falls ja, wäre dies ein Fall für die Haftpflichtversicherung?


Zuletzt verbleiben noch zwei weitere Forderungen:


5) Blenden der Küchenschränke:
Die Blenden der Küchenschränke sind teilweise lose aufgrund des nachlassenden Klebers und der eher geringen Qualität der Küche.
Ist die Forderung gerechtfertigt, dass wir alle Blenden fachgerecht ankleben?

6) Reinigung der Terrasse:
Die Terrasse weist normale Verschmutzungserscheinungen auf (etwas Moos, etwas Verdunkelung).
Ist die Forderung, dass wir die Terrasse zum Auszug mit PWC Reinigungsmitteln vollständig reinigen, gerechtfertigt?


Ich freue mich auf Rückmeldungen :) (auch zu Teilaspekten)

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Max

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124468 Beiträge, 40365x hilfreich)

Zitat (von Max_Neuer):
Ist diese Forderung angemessen

Alle diese Forderungen sind angemessen.
Nur muss der Mieter nicht jeder angemessenenForderung folgen, denn sie muss auch rechtlich durchsetzbar sein.


Ceranfeld und Rasen hat man selber kaputt gemacht.
Es wird aber nur der Zustand geschuldet, der unmittelbar vor Eitritt des Schadens war. Bedeutet der Vermieter kann nur ein gebrauchtes 14 Jahre altes Ceranfeld beanspruchen.

Der Abwickler vom Rolladen ist bestimmungsgemäßer Verschleiß, der ist mit der Miete abgegolten.

Die Auswaschungen basieren wohl auf mindrwertiger Farbe, hat der Vermieter zu verantworten. Da würde ich dann entsprechend Beweissicherung betreiben.

Die minderwertigen Blenden der Küchenschränke sind auch vom Vermieter zu verantworten, hätte er halt was besseres kaufen müssen.

Bei der Reinigung der Terasse, da kommt es darauf an, was konkret zum Thema Renovierung vereinbart wäre.
Da wäre mal der Wortlaut der betreffenden Klauseln relevant.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Max_Neuer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Zur Terrasse:
Der Mietvertrag enthält hierzu die Formulierung "Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten". Die Jahresangabe ist durch "nach Notwendigkeit" ersetzt worden.
Eine explizite Formulierung zur Terrasse gibt es nicht.

Ist die Argumentation der Vermieter zutreffend, dass die Kleinreparaturklausel nicht mehr angewendet werden kann?

"Wir hatten mit unseren Vermietern bereits eine Vorbesprechung (drei Monate vor Auszug) durchgeführt – in der Erwartung in dieser Vorbesprechung konstruktiv über die notwendigen Arbeiten zu sprechen. Unter anderem wollten wir den Vermietern in dieser Vorbesprechung auch zwei kleinere aktuelle Schäden zeigen, die vor Kurzem eingetreten sind. Unsere Vermieter haben die Vorbesprechung als „Vorabnahme" aufgefasst und daraus geschlossen, dass wir die Schäden nicht angezeigt haben und die Behebung nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt, sondern vollständig durch uns zu beheben sind"

Vielen Dank nochmal :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17271 Beiträge, 9520x hilfreich)

Grundsätzlich gilt:
Beschädigungen muss der Mieter bezahlen - Verschleiß nicht, denn der ist durch die Miete abgedeckt.
Bei Beschädigungen muss aber nur der Zeitwert erstattet werden, nicht der Neuwert.
Bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel kann es sein, dass auch Verschleiß vom Mieter bezahlt werden muss, soweit Gegenstände betroffen sind, die unter die Kleinreparaturklausel fallen.

1) Ceranfeld = Schaden. Dafür müssen SIe zahlen, allerdings nur anteilig, wenn ein neues Ceranfeld eingebaut wird, denn das kaputte war ja schon alt. Bieten Sie an, dass Sie 25% der Kosten eines neuen Ceranfeldes übernehmen oder "drohen" Sie damit, dass Sie sonst ein unbeschädigtes gebrauchtes Ceranfeld in Eigenleistung einbauen (gibt's immer irgendwo günstig).

2) Verschleiß - Sie sollten aber prüfen, ob die Kleinreparaturklausel nicht doch irgendwie gilt.

3) Mir erscheint, dass die Erwartungshaltung des Vermieters zu hoch ist. Offenbar erwartet der Vermieter eine Pflege, die über das "übliche" hinausgeht. Ich würde die Forderung zurückweisen.

4) Wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Abfluss verstopft war, und Sie die Verstopfung weder sofort beseitigt noch sofort dem Vermieter gemeldet haben, dann sind Sie in der Verantwortung. Die 50% könnten OK sein. - Wenn Sie einen Schaden aus 2020 jetzt Ihrer Versicherung melden, wird die ablehnen.

5) Problem des Vermieters, wenn er minderwertige Küchen-Möbel kauft.

6) Sauberkeit liegt immer im Auge des Betrachters - da hat jeder so seine Vorstellungen. Aber deswegen würde ich keinen Streit vom Zaun brechen. Sie haben schon genug Streitpunkte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10134 Beiträge, 4540x hilfreich)

Zitat (von Max_Neuer):
Unsere Vermieter haben die Vorbesprechung als „Vorabnahme" aufgefasst und daraus geschlossen, dass wir die Schäden nicht angezeigt haben und die Behebung nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt, sondern vollständig durch uns zu beheben sind.
Die Argumentation verstehe ich nicht. Ja, der Mieter ist zur Meldung von Mängeln verpflichtet, siehe § 536c BGB. Wenn er das nicht tut, ist er aber nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Er wäre nur verpflichtet einen Schaden zu bezahlen, der aufgrund der Nichtmeldung entstanden ist.

Als Beispiel: Wenn der Keller voll Wasser steht und der Mieter dieses nicht meldet, ist er dennoch nicht für die Beseitigung des Wasser zuständig. Er wäre aber zuständig, falls Folgeschäden durch das nicht beseitigte Wasser entstehen. Der Vermieter ist beweispflichtig, dass ein Schaden durch die Nichtmeldung entstanden ist.

zu 2) normaler Verschleiss. Alles andere ist vom Vermieter zu beweisen. Theoretisch könnt der Gurt unter die Kleinreparaturenklausel fallen. Aber auch dann ist der Mieter keinesfalls verpflichtet, die Reparatur selber vorzunehmen oder zu beauftragen. Das ist Sache des Vermieters.

4,5,6) Scheint mir Schwachsinn zu sein. Es ist eine Terasse und kein Bad. Es wird immer Ablagerungen dort geben. 4,5 ist kompletter Unsinn.

3) Ansichtssache. Je nach Region ist es aufgrund von Wassermangel eh nicht sinnvoll, den Rasen ausreichend zu sprengen. Ich kann mir aktuell nicht vorstellen, dass ein Gericht einen grünen Rasen verlangen würde.



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