Anlage zum Mietvertrag = Vertragsbestandteil?

12. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
meepmeep
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage zum Mietvertrag = Vertragsbestandteil?

Wer kann zu folgendem Sachverhalt Informationen liefern?

Jemand hat für einen Parkplatz auf einem Parkdeck in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Im Mietvertrag selbst wird nicht auf die Öffnungszeiten des Parkdecks hingewiesen. Es wird aber - nur zum Zwecke der Lokalisierung des Parkplatzes - auf eine Anlage zum Mietvertrag verwiesen, die neben einer Skizze des Parkdecks auch den Text "Öffnungszeiten: ..." enthält.

Streitpunkt ist, ob die Öffnungszeiten, die in der Anlage vermerkt
sind, somit auch für den Mietvertrag gelten oder ob der Mieter
verlangen kann, dass er zu jeder Tages- und Nachtzeit das Mietgut
nutzen kann.

Die Anlage zum Vertrag war nicht als Vertragsbestandteil bezeichnet, sie war von keiner Vertragspartei unterzeichnet, außerdem nicht mit dem Mietvertrag körperlich verbunden. Der Mieter nutzte die Anlage nur dazu, den für ihn reservierten Parkplatz zu lokalisieren.

Dem Mieter sind - als er nach abendlicher Schließung des Parkdecks sein Fahrzeug vom Parkdeck fahren wollte, um den Heimweg anzutreten - was wegen Schließung des Parkdecks nicht möglich war - durch die Nutzung eines geliehenen Fahrzeuges Kosten und zeitlicher Mehraufwand entstanden. Diese Kosten möchte er einklagen, ebenso möchte er eine Mietminderung durchsetzen.

Hat der Mieter in einem solchen Falle eine realistische Chance? Oder hat er allein durch die Nutzung des Parkplatzes vielleicht schon sein Einverständnis mit den Öffnungszeiten erklärt?

Wenn noch nähere Informationen nötig sind, können diese gerne
nachgereicht werden.

Danke vorab für jede Antwort!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

Wenn im Vertrag extra auf die Anlage verwiesen wird, ist sie meiner Meinung nach auch Bestandteil des Vertrags. Damit hat der Mieter auch keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Schließlich waren ihm die Öffnungszeiten bekannt. Hätte also das Fahrzeug auch während der Öffnungszeiten entfernen können.

Meiner persönlichen Meinung nach, keine Chance.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 847x hilfreich)

Wenn Du, und ich nehme mal an, es geht um deinen Parkplatz, auf einem Parkdeck einen
Platz mietest, erklärst du dich mit den
Geschäfts- und Nutzungsbedingungen einverstanden.
Ein Mietvertrag muss nicht unbedingt schriftlich gemacht werden. Die Nutzung durch
dich ist quasi sowas wie der "Vollzug" oder
die Unterschrift.
( Bei einem Mietvertrag gilt zum Beispiel als
Beweis für das Zustandekommen eines
Vertrages allein die Tatsache, dass die Miete
monatlich bezahlt wurde. )

0x Hilfreiche Antwort

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