Guten Abend
ein paar Infos vorweg: Es handelt sich um eine Wohnung mit 22qm
Im Mietvertrag
steht:
Die monatliche Miete beträgt 114,40€
Neben der Miete wird für die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung eine Pauschale (102,11€ ohne Abrechnung) und eine betriebskosten Vorauszahlung für Wärme (49,50€) und Warmwasser (17,40€) von monatlich 169,21€ erhoben.
Insgesamt beträgt die Miete 283,61€
Strom wird seperat abgehoben alle 2 Monate nachdem wieviel verbraucht wurde.
Nachdem meine Freundin im September eingezogen ist und der Vermieter auch einverstanden war. Kam heute (20.11.2016 folgender Brief.
,,durch den Einzug einer weiteren Person in die Wohnung passen wir die Nebenkosten zum 1.Oktober an
Kaltmiete 111,40€
Nebenkosten 338,42€
Gesamtmiete 452,82€
Nun zu meiner Frage: ist dies überhaupt möglich die Betriebskosten so hoch zu steigern ? Ich würde verstehen wenn die Zahlung für Wärme und Wasser erhöht worden wäre da jetzt 2 Personen im Haushalt leben aber nicht in dem Fall
Ist dies überhaupt wirksam ?
Viele Grüße
Anpassung der Nebenkosten durch Vermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Gibt's denn im Mietvertrag eine Klausel zur Erhöhung der Betriebskostenpauschale ??
Im § 560 BGB
steht:
Zitat:(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
ZitatGibt's denn im Mietvertrag eine Klausel zur Erhöhung der Betriebskostenpauschale ?? :
Im § 560 BGB steht:
Zitat:(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
Ja folgendes, habe es als Bild hochgeladen

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Lies mal hier: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mieterhoehung-bei-gestiegenen-betriebskosten.html.
Zu einer Erhöhung einer Betriebskostenpauschale gehört sehr viel mehr als das, was du bisher geschildert hast. Der Vermieter muss letztlich genau aufschlüsseln, wie sich die Betriebskostenpauschale auf die einzelnen Kosten verteilt und welche dieser Kosten sich erhöht haben. Das ganze nicht einfach pauschal, sondern mehr oder weniger Cent (oder meinetwegen Euro) genau. Und im Mietvertrag muss wie Spezi schon gesagt hat, eine solche Erhöhung überhaupt vorgesehen sein.
ZitatNachdem meine Freundin im September eingezogen ist und der Vermieter auch einverstanden war. :
Ist dieses Einverständnis irgendwie dokumentiert? Wenn nicht, dann wird der Vermieter da möglicherweise Probleme machen.
Eine Einverstädnis kam so zu Folge dass beim Anmelden meiner Freundin beim Einwohnermeldeamt, eine Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter unterschrieben wurde und er auch mit dem Anmelden und somit wohnen meiner Freundin einverstanden war.
Im Mietvertrag sind was Zahlen und Beträge angeht nur diese Sachen aufgeschildert nicht centgenau oder eurogenau sei es Abwasser, Müllentsorgung etc
Hier nochmal die einzigen Zahlen die im Vertrag aufgeführt sind sowie Klauseln bezüglich Nebenkostenerhöhung
-- Editiert von thomy777 am 20.10.2016 23:03
Zitat:Der Vermieter muss letztlich genau aufschlüsseln, wie sich die Betriebskostenpauschale auf die einzelnen Kosten verteilt und welche dieser Kosten sich erhöht haben.
Als Ergänzung: Da muss eine Gegenüberstellung der Betriebskosten zum Zeitpunkt der Anmietung mit den Betriebskosten für 2016 erfolgen.
Da die Betriebskosten nicht nach Kopfzahl/ Personenzahlen abgerechnet würden, sondern nach der Wohnfläche, spielt die Zahl der Mieter weniger eine Rolle.
Die Begründung (Einzug der Freundin) passt auch nicht dazu.
Die Kosten für Wärme erhöhen sich auch nicht durch mehrere Bewohner. Für Wärme und Warmwasser ist es ja ohnehin eine Vorauszahlung über die abgerechnet werden muss. Dann kann man ja sehen, ob die Vorauszahlung angepasst werden muss.
Was sollte ich jetzt am besten tun ? Ich wohne selbst erst seit August in der Wohnung und meine Freundin seit September.
Wie sollte ich am besten vorgehen ? Kann es sein dass man einfach so die Betriebskosten pro Kopf von ca 169€ erhöht ?
Danke schonmal für alle bisherigen Antworten !
ZitatIch wohne selbst erst seit August in der Wohnung und meine Freundin seit September. :
Wurde dem Vermieter der Einzug von zwei Personen bei Anmietung der Wohnung mitgeteilt? Wielange wollt ihr mit 2 Personen auf 22qm wohnen?
ZitatWas sollte ich jetzt am besten tun ? :
Den Vermieter auffordern genau Angaben zu den Kosten die in der Pauschale enthalten sind zu machen. Allein die Begründung das eine 2. Person eingezogen ist reicht m. M. n. nicht aus.
Die einzigen Kosten die hier durch eine 2. Person steigen könnten wären die der Müllentsorgung. Aber nicht um 100 € monatlich. Soviel zahlt bei mir eine Person nicht mal im ganzen Jahr.
Der Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen widersprechen und den Vermieter darauf hinweisen das er dazu erst nach einer Abrechnung berechtigt ist, falls diese eine Nachzahlung ergibt.
Zitat:ZitatIch wohne selbst erst seit August in der Wohnung und meine Freundin seit September. :
Wurde dem Vermieter der Einzug von zwei Personen bei Anmietung der Wohnung mitgeteilt? Wielange wollt ihr mit 2 Personen auf 22qm wohnen?
Nein jedoch hat er der anmeldung meiner freundin ja zugestimmt.
Zugestimmt da er Ende August eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgefüllt hat die man beim Anmelden beim Einwohnermeldeamt vorlegen muss. Das heißt ohne seine unterschrift könnte meine freundin sich nicht anmelden und somit auch nicht in der wohnung wohnen.
Wissen wir nicht. Wir verdienen nicht gerade gut da wir auszubildende sind und können uns noch keine Wohnung für 500€+ leisten. Wohlgemerkt ist die Kaution und die Miete immer ordnungsgemäß bezahlt worden sowie stromrechnung usw
-- Editiert von thomy777 am 21.10.2016 09:32
Meine Fragen hatten folgenden Hintergrund: Wie Anitari geschrieben hat, kannst du dem Vermieter einfach mitteilen, dass die Erhöhung der Betriebskostenpauschale so nicht zulässig ist. Danach zahlst du einfach weiter die alte Pauschale.
Nur sehe ich für den Vermieter durchaus Möglichkeiten, euch Probleme zu bereiten. Zum Ausfüllen der Wohnungsgeberbescheinigung ist der Vermieter verpflichtet. Ob daraus bereits eine Genehmigung der Untervermietung abzuleiten ist, wage ich mal zu bezweifeln. Und ein Recht auf eine solche Genehmigung nach § 553 BGB
hast du nur, wenn der Grund nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Ein Monat nach Einzug ist eine sehr kurze Zeit. Da bin ich mal gespannt, ob dir ein Richter glaubt, dass du erst nach Abschluss des Mietvertrages entschieden hast, deine Freundin aufzunehmen.
Ein anderes Stichwort, das mir in den Sinn kommt, wäre arglistige Täuschung gegenüber dem Vermieter. Wenn du beim Abschluss des Mietvertrages so getan hast, als ob du nur alleine einziehst und dann kommen da plötzlich zwei, dann sind wir zumindest schonmal in der Nähe davon. Und wenn der Vermieter mit dem Argument durchkommt, ist die Wohnung weg.
Das sind alles keine KO-Argumente und sie machen die Erhöhung der Betriebskostenpauschale auch nicht rechtmäßig. Ich möchte dich nur warnen. Es ist möglich, dass das ein Pyrrussieg wird. Du solltest dich zumindest mal vorbereiten und vielleicht schonmal nach anderen Möglichkeiten suchen.
bis zum 1 September hatte meine Freundin noch eine eigene Wohnung. Da es kurzfristig mit ihrem Au Pair in Amerika nicht geklappt hat entschieden wir uns dass sie erstmal zu mir einzieht.
Ich untervermiete nicht die Wohnung an meine Freundin. Sie zahlt bei mir auch kein Miete. DIe volle miete wird von mir bezahlt.
Hätte der Vermieter etwas gegen den Einzug meiner Freundin gehabt hätter er doch etwas sagen müssen und nicht dann nach 1 Monat plötzlich die Nebenkosten verdoppelt.
Ich habe nun folgendes Schreiben verfasst. Was denkt ihr dazu ??
laut dem Schreiben vom 20.10.2016 soll eine Nebenkostenerhöhung für die Wohnung xxx erfolgen.
Da für mich als betriebswirtschaftlicher Laie die Erhöhung der Kosten nicht nachvollziehbar sind, die durch Einzug einer zweiten Person begründet wird, bitte ich um Angaben bzw. eine genaue rechnerische Aufstellung der einzelnen Posten, zu den Kosten die in der Pauschale enthalten sind deutlich zu machen und zu begründen welche Kosten sich durch den Einzug erhöht haben.
Außerdem widerspreche ich der Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen für Wärme und Warmwasser und weise Sie darauf hin, dass Sie dazu erst nach einer Abrechnung berechtigt sind, falls diese eine Nachzahlung ergibt.
-- Editiert von thomy777 am 21.10.2016 10:07
ZitatDa für mich als betriebswirtschaftlicher Laie die Erhöhung der Kosten nicht nachvollziehbar sind, die durch Einzug einer zweiten Person begründet wird, bitte ich um Angaben bzw. eine genaue rechnerische Aufstellung der einzelnen Posten, zu den Kosten die in der Pauschale enthalten sind deutlich zu machen und zu begründen welche Kosten sich durch den Einzug erhöht haben. :
Außerdem widerspreche ich der Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen für Wärme und Warmwasser und weise Sie darauf hin, dass Sie dazu erst nach einer Abrechnung berechtigt sind, falls diese eine Nachzahlung ergibt.
Kannst dir ein

Zitat:ZitatDa für mich als betriebswirtschaftlicher Laie die Erhöhung der Kosten nicht nachvollziehbar sind, die durch Einzug einer zweiten Person begründet wird, bitte ich um Angaben bzw. eine genaue rechnerische Aufstellung der einzelnen Posten, zu den Kosten die in der Pauschale enthalten sind deutlich zu machen und zu begründen welche Kosten sich durch den Einzug erhöht haben. :
Außerdem widerspreche ich der Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen für Wärme und Warmwasser und weise Sie darauf hin, dass Sie dazu erst nach einer Abrechnung berechtigt sind, falls diese eine Nachzahlung ergibt.
Kannst dir eineintragen
Was meinst du mit diesem Smiley ?
Danke für alle Antworten !

ZitatWas meinst du mit diesem Smiley ? :
Auf die Frage habe ich fast gewartet.
In der ehemaligen DDR gab es für Schüler in der 1. - 2. Klasse keine Zensuren, sondern Bienchen für gute Leistungen.
Bei solchen Differenzen muss man immer auch ein Auge darauf haben, ob für das Mitobjekt Kündigungsschutz besteht. Das schönste Recht nützt nichts, wenn der Vermieter den Vertrag grundlos beenden kann.
Was ist es für ein Mietobjekt ??
Wohnung mit 22 m² klingt nach 1 Zimmer. Möblierter Untermieter ??
Handelt es sich um eine Wohnung im Zweifamilienhaus oder Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ?
-- Editiert von Spezi-2 am 21.10.2016 10:56
ZitatBei solchen Differenzen muss man immer auch ein Auge darauf haben, ob für das Mitobjekt Kündigungsschutz besteht. Das schönste Recht nützt nichts, wenn der Vermieter den Vertrag grundlos beenden kann. :
Was ist es für ein Mietobjekt ??
Für mich seht das bei der Adresse und dem Preis nach einem Studentenwohnheim aus. Auch hier wird kein Kündigungsschutz gelten.
Generell ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte (dazu gehört deine Freundin) nach § 540 BGB verboten. § 553 BGB weicht dieses Verbot auf, indem es unter bestimmten Bedingungen den Vermieter verpflichtet eine solche teilweise Gebrauchsüberlassung/Untervermietung zu genehmigen. Es ist also nicht wirklich sinnvoll zu argumentieren, es läge keine Untervermietung vor. Denn wenn man § 553 BGB für nicht anwendbar hält, bleibt nur noch das Verbot aus § 540 BGB und die Freundin dürfte nicht bei dir wohnen.ZitatIch untervermiete nicht die Wohnung an meine Freundin. Sie zahlt bei mir auch kein Miete. DIe volle miete wird von mir bezahlt. :
Auch bezüglich der anderen Kommentare nochmal der Hinweis: Die Forderung des Vermieters ist so sicherlich nicht akzeptabel. Du solltest dir halt nur bewusst sein, dass Probleme aus anderen Gründen auf dich warten können. Von daher eben der Rat, sich nach Alternativen umzuschauen bzw. gegenüber dem Vermieter nicht allzu forsch aufzutreten.
@cauchy
Ist für dich jede Aufnahme und die Führung eines gemeinsamen Haushalts eine Untervermietung ?
Zitat@cauchy :
Ist für dich jede Aufnahme und die Führung eines gemeinsamen Haushalts eine Untervermietung ?
Dritte im Sinne von § 540 BGB sind erstmal alle, die nicht im Vertrag stehen. Aus anderen Gründen (unter anderem wohl Art. 6 GG ) fallen jedoch enge Familienangehörige und Hausangestellte (wohl eher uralte Urteile) doch nicht darunter. Man muss halt schauen, was alles unter den Schutz der Familie fällt. Mag sein, dass heutzutage der/die Lebensabschnittsgefährte auch schon darunter fällt. Ich meine mich nur zu erinnern, dass die bisher bekannten Urteile das anders sehen.
Und da jede Aufnahme in den Haushalt ja zumindest teilweise eine Gebrauchsüberlassung ist, wenn sie über einen Besuch hinausgeht, sind wir dann erstmal bei dem prinzipiellen Verbot aus § 540 BGB . Wenn der Vermieter dem nicht zustimmt, bleibt nur § 553 BGB als Alternative. In § 553 BGB steht auch nicht, dass für die teilweise Gebrauchsüberlassung Miete kassiert werden muss. Er bezieht sich also nicht nur auf Untervermietung.
-- Editiert von cauchy am 21.10.2016 11:33
Was wäre wenn meine freundin sich abmeldet und trotzdem hier wohnt ? Der vermieter kann schlecht hier reinkommen und die schränke durchwühlen.
Oder sie nur ihren nebenwohnsitz hier anmeldet.
Das ist so ein durcheinander
-- Editiert von thomy777 am 21.10.2016 11:41
Zitat:Und da jede Aufnahme in den Haushalt ja zumindest teilweise eine Gebrauchsüberlassung ist, wenn sie über einen Besuch hinausgeht, sind wir dann erstmal bei dem prinzipiellen Verbot aus § 540 BGB .
Nun würde ich nicht nur Gebrauchsüberlassung sondern selbstständige Gebrauchsüberlassung verlangen. Darunter verstehe ich Weisungsungebunden. Bei der "nur" Aufnahme in den Haushalt, sehe ich keine selbständige Gebrauchsüberlassung.
Übrigens gab es ja bisher zum Thema Studentenwohnheim keine Aufklärung, so dass die Diskussion evtl. sowieso völlig falsch läuft.
-- Editiert von Spezi-2 am 21.10.2016 11:45
Dieses Gebäude gehört zu einem Altenheim sprich es wohnen hier zum Teil Angestellte aber auch Auszubildende und Studenden dort. Also ein Wohnheim. Aber auch personen die nicht mit dem Altenheim oder der Arbeit hier zutun haben
ZitatWas wäre wenn meine freundin sich abmeldet und trotzdem hier wohnt ? Der vermieter kann schlecht hier reinkommen und die schränke durchwühlen. :
Oder sie nur ihren nebenwohnsitz hier anmeldet.
Das ist so ein durcheinander
Ist das jetzt ein Wohnheim? Was steht denn zur Kündigung im Mietvertrag?
Zitat:Dieses Gebäude gehört zu einem Altenheim sprich es wohnen hier zum Teil Angestellte aber auch Auszubildende und Studenden dort. Also ein Wohnheim. Aber auch personen die nicht mit dem Altenheim oder der Arbeit hier zutun haben
Also fällt das Mietverhältnis wohl nicht unter die Ausnahmen nach § 549 Abs. 3 BGB :
Zitat:(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
ZitatAlso fällt das Mietverhältnis wohl nicht unter die Ausnahmen nach :§ 549 Abs. 3 BGB :
Und das weiß man woher? Es könnte auch § 549 Abs. 2 BGB gelten.
Das ist kein privater Vermieter, sondern eine Diakonie.
@ TE: Ist das auch gleich noch der Arbeitgeber bzw. der Ausbildende Betrieb?
Noch einmal: Was steht denn zum Thema Kündigung im Mietvertrag?
Nein das ist nicht mein Arbeitgeber ich arbeite komplett woanders.
(1) Das Recht zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
(2) Die ordentliche Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate. Für die rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang des Kündigungschreibens an.
DIe Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Übrigen sind die gesetztlichen Vorschriften zu beachten.
Es wäre vllt besser wenn meine Freundin zu ihren Eltern zurückzieht. Ich kann es mir nicht leisten hier rausgeschmissen zu werden
Auf der ersten Seite steht auch es wird eine Wohnung im Hause .... vermieten. Von Studentenwohnung/Wohnheim ist nicht zu sehen
-- Editiert von thomy777 am 21.10.2016 12:42
ZitatEs wäre vllt besser wenn meine Freundin zu ihren Eltern zurückzieht. Ich kann es mir nicht leisten hier rausgeschmissen zu werden :
Es wird dir niemand hier Garantien geben können. Die meisten werden zwar der Meinung sein, dass die aktuelle Forderung des Vermieters so nicht durchsetzbar ist. Das schützt aber nicht davor, was der Vermieter möglicherweise sonst noch so anstellen kann.
Nach deiner bisherigen Darstellung, scheint das kein Studentenwohnheim sondern eine ganz normale Wohnung zu sein. Es gilt dann das normale Mietrecht inklusive Kündigungsschutz und allem drum und dran. Aber eben auch mit § 540 BGB . Und ob die ausgefüllte Bescheinigung des Vermieters als Genehmigung gilt, würde ich bezweifeln.
Du kannst natürlich erstmal nur dein oben formuliertes Schreiben schicken und dann abwarten. Wenn der Vermieter dich dann wegen der ungenehmigten Untervermietung abmahnt, dann musst du dich halt entscheiden. Sicherer wäre es vermutlich, wenn die Freundin wieder auszieht und du das dem Vermieter mitteilst.
ZitatDie meisten werden zwar der Meinung sein, dass die aktuelle Forderung des Vermieters so nicht durchsetzbar ist. :
Ich würde schon Möglichkeiten sehen.....
Könnte die Pauschale pro Kopf berechnet werden. Das ist zu prüfen und nicht einfach von einer Abrechnung nach Wohnfläche ausgehen.
ZitatNach deiner bisherigen Darstellung, scheint das kein Studentenwohnheim sondern eine ganz normale Wohnung zu sein. Es gilt dann das normale Mietrecht inklusive Kündigungsschutz und allem drum und dran. :
Auch wenn es kein Studentenwohnheim ist, ist es als Wohnheim an ein Altenheim bzw. an eine Berufsfachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe angegliedert. Nur weil dort auch andere Mieter wohnen, macht das ein Wohnheim noch nicht zum "normalen" Wohnhaus.
Auch das die Kaltmiete unter den BK liegt und es sich bei dem Vermieter um das Diakonisches Institut für Soziale Berufe handelt, spricht eher für eine verbilligte Gebrauchsüberlassung.
Dort sind auch Angestellte untergebracht und wenn der Mieter zu unbequem ist, könnte auch eine Eigenbedarfskündigung für einen Angestellten oder einen Berufsschüler möglich sein.
ZitatDu kannst natürlich erstmal nur dein oben formuliertes Schreiben schicken und dann abwarten. :
Und dann hier einstellen.
In dem schreiben heist es dass die Miete zum 1.Oktober erhöht wird. Heist das ich zahle am 1 november schon die doppelte miete ?
Ich habe das Schreiben dich erst gestern erhalten ?!?
Meine Freundin meldet sich am Montag rückwirkend bei ihren Eltern an zum 1Oktober damit der vermieter mir nicht noch jetzt die doppelten kosten aufschwatzt.
Kann ich da probleme bekommen ?
-- Editiert von thomy777 am 21.10.2016 20:01
ZitatMeine Freundin meldet sich am Montag rückwirkend bei ihren Eltern an zum 1Oktober damit der vermieter mir nicht noch jetzt die doppelten kosten aufschwatzt. :
Kann ich da probleme bekommen ?
Das sollte keine Probleme geben, nur muss man das auch unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
Einzig sollte man aufpassen, das die Freundin sich nicht dauert in der Wohnung / Zimmer aufhält, sonst kann der Vermieter auf dumme Gedanken kommen.
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