Anpassung der Nebenkosten gem. Wirtschaftsplan

7. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mamamaldrei
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Anpassung der Nebenkosten gem. Wirtschaftsplan

Hallo, ich würde gern zur Nebenkostenabrechnung dringend um Hilfe bitten und hoffe, dass ich hier ein paar Informationen bekomme!

Situation ist wie folgt: Haus ist ein großer Wohnblock. Nur am Rande ist die Abrechnung nicht nach Wohnfläche oder Wohnungen, sondern auf Basis von Miteigentumsanteilen. Ist das auch korrekt?

Die Nebenkosten sollen ab 01.01. 450 Eur betragen (Aktuell 197 € - Nachzahlung von 700 € - also ca. 60 € zu wenig / Monat gezahlt). Als Grund für die Anpassung der Nebenkosten wird folgendes genannt: "Grundlage ist Ihr Anteil aus der Betriebskostenabrechnung 2021, sowie dem Wirtschaftplan der Hausverwaltung für 2023." Können die Kosten also im Voraus vom MIeter verlangt werden, wenn der Vermieter an die Hausverwaltung einen höheren Betrag zahlen muss? Das kann ja grundsätzlich erstmal dem Mieter egal sein oder? Der Vermieter muss sich das Geld doch über die Nebenkostenabrechnung dann zurückholen, sofern diese tatsächlich entstanden sind?

Danke für eine Info.

Viele Grüße Mamamaldrei

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Mamamaldrei ):
Nur am Rande ist die Abrechnung nicht nach Wohnfläche oder Wohnungen, sondern auf Basis von Miteigentumsanteilen.

Und die Wohnungen in der Mitte werden nach Wohnfläche abgerechnet?



Zitat (von Mamamaldrei ):
Können die Kosten also im Voraus vom MIeter verlangt werden, wenn der Vermieter an die Hausverwaltung einen höheren Betrag zahlen muss?

Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Da der Wirtschaftsplan der Hausverwaltung und die daraus resultierenden Zahlungen nichts mit der Nebenkostenabrechnung des Mieters zu tun hat, das der Wirtschaftsplan ja auch nicht umlegbare Zahlungen enthält, dürfte diese Argumentation des Vermieters in die Hose gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Selbst wenn sich das Verlangen des Vermieters nur auf die unleugbaren Kosten beschränkt, so enthält der Wirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft immer auch Sicherheitszuschläge.

Sicherheitszuschläge sind aber bei den Nebenkostenvorauszahlungen für den Mieter nicht zulässig.

Konkret bekannte Erhöhungen der Kosten dürfen jedoch berücksichtigt werden. Aktuell dürfen z.B. die Heizkosten auf Basis der tatsächlichen Erhöhungen des Gasversorgers erhöht werden. Der Wirtschaftsplan ist aber nicht tauglich für eine Begründung.

0x Hilfreiche Antwort

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