Anspruch vom ausgezogenen Ehepartner?

24. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
radex123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch vom ausgezogenen Ehepartner?

Angenommen, ein Ehepartner zieht aus, ist aber weiterhin unter der alten Anschrift gemeldet, hätte der andere Ehepartner (der immer die Miete alleine zahlte), einen, ggf. rückwirkenden Anspruch auf hälftige Miete?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9868 Beiträge, 4475x hilfreich)

Gegenüber dem Vermieter haften diejenigen gesamtschuldnerisch für die Miete, welche den Mietvertrag unterschrieben haben. Der Vermieter kann sich also von einem der Mieter die komplette Miete holen. Wie die Mieter das untereinander dann regeln, hat mit Mietrecht dann nicht mehr viel zu tun.

Eine Ausnahme bildet § 1568a BGB . Demnach kann es sein, dass der Vermieter gezwungen wird, mit nur noch einem der beiden Eheleute den Mietvertrag fortzusetzen. Da dies ein Sonderfall ist, sollte dazu aber meiner Meinung nach ein Anwalt befragt werden.

Im Übrigen kann auch § 1361b BGB und dort insbesondere der zweite Satz von Absatz 3 relevant werden. Aber auch da wage ich keine Prognose und verweise lieber auf einen geeigneten Anwalt.

Die Meldeadresse ist mietrechtlich meiner Meinung nach nicht relevant. Es kann aber natürlich ein Meldevergehen darstellen, wenn man sich nicht ordnungsgemäß ummeldet.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von radex123):
Angenommen, ein Ehepartner zieht aus, ist aber weiterhin unter der alten Anschrift gemeldet


Das hat mit dem Mietvertrag rein gar nichts zu tun.

So lange der Vertrag besteht hat der Vermieter Anspruch auf 100 % der Miete. Welche Person der Partei Mieter welchen Anteil zahlt ist völlig irrelevant.

Im Innenverhältnis könnte aber ein gegenseitiger Anspruch bestehen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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