Antennenanschluss Nebenkostenabrechnung

23. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Antennenanschluss Nebenkostenabrechnung

Hallo ihr Lieben, das ist mein erster Beitrag. Ich habe zum ersten Mal eine Nebenkostenabrechnung bekommen. Dementsprechend war das Interesse diese nachvollziehen zu können, relativ hoch.

Es geht um eine Pauschale von 10,00 Euro monatlich für einen Antennenanschluss. Im Internet finde ich dazu ein Gerichtsurteil, dass dies nicht in Ordnung sei. Mein Vermieter sagt allerdings, dass dies nicht den Fakten entsprechen würde.

Hat jemand damit Erfahrung und kann mich aufklären?

Liebe Grüße

-- Editiert von Moderator topic am 24.02.2022 16:14

-- Thema wurde verschoben am 24.02.2022 16:14

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37 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Mein Vermieter

Und der Vermieter ist auch Dein Arbeitgeber? Ist das eine Werkswohnung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

ist auch Dein Arbeitgeber?

Nein ist er nicht. Es ist eine rein privat genutzte Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sirko1975
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo Cwlina,

HvS meint, Du bist im falschen Unterforum, womit er nicht ganz Unrecht hat (Arbeitsrecht). ;-)

Zu Deiner Frage:

Gefunden 1:
Kosten für Antenne oder Kabelanschluss kann der Vermieter mittels Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. ... Die Kosten, die dem Vermieter durch Installation der Antenne beziehungsweise den einmaligen Anschluss an das Breitbandkabelnetz entstehen, kann er nicht in der Nebenkostenabrechnung umlegen.

Ich gebe aber zu, auch ich habe unterschiedliche Ergebnisse gefunden.

Gefunden 2:
Die Politik hat die Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen. Das entsprechende Gesetz tritt zum 01. Dezember 2021 in Kraft, allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.

Also ich würde daher sagen, bis 6/2024 ist es noch ok, danach nicht mehr.

PS: Bitte Beitrag verschieben.

Sirko

-- Editiert von Sirko1975 am 24.02.2022 07:17

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

:forum:
Das ist etwas für *Mietrecht*. Dein Vermieter hat Recht, weil davon auszugehen ist, dass die Antennenanlage VOR 12/21 errichtet wurde.

Zitat (von Cwlina ):
Im Internet finde ich dazu ein Gerichtsurteil, dass dies nicht in Ordnung sei.
Kommt drauf an, was beklagt wurde und was das Urteil sagt. Sonst kann man nichts dazu sagen.
Zitat (von Cwlina ):
Mein Vermieter sagt allerdings, dass dies nicht den Fakten entsprechen würde.
Das kann durchaus so sein, je nachdem, was du ihm gezeigt hast.

Es gilt:
https://www.haus-und-grund.com/kabelgebuehren_01-2022.html
Daraus:
Das inzwischen in Kraft gesetzte Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (Art. 15 des Gesetzes vom 23.6.2021, BGBl. I/2021, Nr. 35, S. 1858; 1971) bestimmt, dass Kosten für Breitbandversorgung bzw. für Kabel- und Antennenversorgung nur noch bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umlegbar sind, wenn die Anlagen vor dem 01.12.2021 errichtet wurden. Mieter haben dann ab dem 1.7.2024 die freie Auswahl beim Programmanbieter.

Auch die BetrKV wurde inzwischen geändert:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf
In § 2 für Nr. 15 heißt nun:
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Es geht um eine Pauschale von 10,00 Euro monatlich für einen Antennenanschluss.

Da wäre relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen findet.
Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.



Zitat (von Cwlina ):
Im Internet finde ich dazu ein Gerichtsurteil, dass dies nicht in Ordnung sei.

Wo konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu einem Antennenanschluss oder sogar zu einer Pauschale steht im Mietvertrag nichts. Es steht lediglich drin, dass die Nebenkostenabrechnung zur nächsten Mietfälligkeit beglichen werden müssen.


AG Saarbrücken, Urteil v. 1.3.2013, 37 C 378/12

https://www.haufe.de/amp/immobilien/verwaltung/mietrecht-kein-pauschaler-ansatz-fuer-sat-anlage_258_212794.html

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Es steht lediglich drin, dass die Nebenkostenabrechnung zur nächsten Mietfälligkeit beglichen werden müssen.

Und mehr steht da nicht zum Thema "Nebenkosten"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich zitiere:
Über die Vorauszahlung für die Nebenkosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald Vermieter/Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen haben. Erhöhen sich die Nebenkosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen.

Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Das ist alles.

-- Editiert von Cwlina am 25.02.2022 00:22

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Wenn dem tatsächlich so ist, dann würden eigentlich gar keine Nebenkosten geschuldet, schlicht weil offenbar gar keine Nebenkosten vertraglich wirksam vereinbart wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Ich zitiere:
Über die Vorauszahlung für die Nebenkosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald Vermieter/Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen haben. Erhöhen sich die Nebenkosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen.

Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Das ist alles.
Wenn zu den Nebenkosten wirklich nicht mehr im Mietvertrag steht, dann musst Du gar keine Nebenkosten zahlen. Und hättest Anspruch auf Rückzahlung aller von Dir gezahlten NK Vorauszahlungen.

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#11
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kopiere mal aus dem Mietvertrag mit Zensur der Kontoverbindung des Vermieters. :

§2 Mietzins und Nebenkosten

Die monatliche Grundmiete beträgt 440,00 ​EUR
Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung beträgt 60,00 ​EUR


Insgesamt sind vom Mieter zu bezahlen: 500,00 EUR
Über die Vorauszahlung für die Nebenkosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Erhöhen sich die Nebenkosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen.


§3 Zahlung der Miete und Nebenkosten

Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters


zu überweisen. Ausschlaggebender Zeitpunkt ist die Wertstellung auf dem Konto des Vermieters, nicht der Tag der Absendung.


Mehr folgt da tatsächlich im weiteren Verlauf nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kopiere mal aus dem Mietvertrag mit Zensur der Kontoverbindung des Vermieters. :

§2 Mietzins und Nebenkosten

Die monatliche Grundmiete beträgt 440,00 ​EUR
Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung beträgt 60,00 ​EUR


Insgesamt sind vom Mieter zu bezahlen: 500,00 EUR
Über die Vorauszahlung für die Nebenkosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Erhöhen sich die Nebenkosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen.


§3 Zahlung der Miete und Nebenkosten

Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters


zu überweisen. Ausschlaggebender Zeitpunkt ist die Wertstellung auf dem Konto des Vermieters, nicht der Tag der Absendung.


Mehr folgt da tatsächlich im weiteren Verlauf nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Man sieht, wie wichtig es ist, was tatsächlich im MV vereinbart wurde...

Zitat (von Cwlina ):
Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung beträgt 60,00 ​EUR


Und was erscheint nun alles in der ersten Jahresabrechnung ?
Was noch außer den 10,- für die Antennenanlage?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

-Gebäudeversicherung
-Niederschlagswasser
-Flurbeleuchtung
-Grundsteuer
-Abfallgebühren
-Antennenanschluss
-Gebäudereinigung
-Schmutzwasser

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine privat gemietete Wohnung handelt, obwohl im Mietvertrag der Begriff "Nebenkosten" verwendet wird. Richtigerweise müsste es "Betriebskosten" handeln.

Da die hier zitierte Klausel nicht die auf den Mieter umlagefähigen Kosten benennt und auch keinen Verweis zu § 2 der Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung beinhaltet, ist diese Klausel nichtig und der Mieter muss überhaupt keine Betriebskosten tragen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wow, das ist natürlich ein sehr interessanter Einwand und änderte natürlich die Gesamtsituation. Ist das tatsächlich zu 100% sicher? Wenn ich ihn damit konfrontiere, wird er ja sicherlich nicht sonderlich happy darüber sein, da der Mietvertrag sogar von seinem Makler aufgesetzt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Es darf nur abgerechnet werden, was auch explizit vereinbart wurde. Und diese Vereinbarung fehlt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Fragen:
-Wie bezahlst du deine Heizkosten und WW-Kosten?
-Hast du (so wie für Strom/Haushaltsenergie) einen eigenen Versorger-Vertrag für Gas/Öl/Fernwärme?
-Wieso stolperst du gerade über den vermutlich geringsten Kostenposten (10,- für Antennenanschluss)?
-Darf man fragen, ob du für 2021 eine NK-Nachzahlung leisten sollst und wie hoch die ist?
-Wie ist der Abrechnungszeitraum ? Seit wann in 2021 wohnst du dort?
-Ist das ein Formularvertrag?

Such doch bitte mal nach, ob sich noch was zu §2 BetrKV findet...
Das mit dem ---steht lediglich--- vermehrt sich wohl noch.

...oder stell den MV und die Jahresabrechnung anonymisiert hier ein. Ein üblicher Bilderdienst aus dem Netz---dann hierher verlinken.

So schnell gehts nichts mit dem gar nichts zahlen--- :wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Ist das tatsächlich zu 100% sicher?
Nein. Es wurde eine konkrete monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Eine solche macht absolut keinen Sinn, wenn der Mieter keine Nebenkosten zu zahlen hätte. Beide Vertragspartner waren sich bei Abschluss des Mietvertrages also einig, dass der Mieter Nebenkosten trägt. Laut BGH muss nicht weiter spezifiziert werden, was mit Nebenkosten gemeint ist. Es wird automatisch angenommen, dass diejenigen aus § 2 der Betriebskostenverordnung gemeint sind. Ich sage nicht, dass damit die Sache glasklar ist. Aber es gibt für den Vermieter schon gute Argumente, die für eine Nebenkostenumlage auf den Mieter sprechen.

Ich sehe zumindest in der Vereinbarung zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlung auch keine allgemeine Geschäftsbedigung. Normalerweise ist es so, dass Unklarheiten immer zu Lasten des Verwenders einer AGB gehen. Im Mietrecht, wenn der Vermieter den Mietvertragsentwurf vorgegeben hat, wäre der Verwender der Vermieter. Aber aus meiner Sicht ist die Vereinbarung zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlung eher keine AGB. Daher würde meiner Meinung nach nicht zwingend der Wortlaut sondern der Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages zählen. Diese Wille war die Umlage von Nebenkosten, da ansonsten eine Vorauszahlung keinen Sinn machen würde.

Zur Umlage der Antennengebühr: Über Nebenkosten müssen Belege existieren. Wenn der Vermieter z.B. laufende Wartungskosten oder Mietkosten in dieser Höhe nachweisen kann, dann kann er die umlegen. Nicht umlegbar wären pauschalisierte Kosten. Wenn der Vermieter die Anlage z.B. irgendwann gekauft hat, dann kann er nicht in den Folgejahren pauschal diese Kaufkosten umlegen. Es muss für jede Nebenkostenposition irgendeinen konkreten Nachweis geben, dass genau diese Kosten in dem Jahr angefallen sind.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

-Warmwasser, Gas sowie Strom wird separat vom Anbieter abgerechnet. Waren bisher ca 150 Euro monatlich für alles.
-ich soll 280 Euro für 10 Monate nachzahlen. Bei der 2. NKA waren es dann 40 Euro weniger, da sie korrigiert wurde.
280 bzw. 240 Euro ist nicht viel Geld, allerdings ist es wie gesagt meine erste NKA und ich hab auf gut deutsch gesagt, absolut keine Ahnung.
- Ein Abrechnungszeitraum wurde auf der NKA beispielsweise gar nicht angegeben. Ich wohne seit dem 01.03.2021 dort.
-
Zu dem Parahraphen steht definitiv nichts drin.
Bei den folgenden Klauseln handelt es sich um die Kaution, die Mietdauer, Kündigung, etc. Der zitierte Abschnitt ist alles was zu den NK vereinbart wurde.

Puh mit den Bildern bin ich überfragt. Ist es möglich, dass du mir deine Mail-Adresse per PM schickst und ich schick dir die anonymisierten Dokumente ?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Es wurde eine konkrete monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart


Das macht natürlich auch Sinn. Ich finde dazu im Internet tatsächlich auch beide Seiten.

Zitat (von cauchy):
Es muss für jede Nebenkostenposition irgendeinen konkreten Nachweis geben, dass genau diese Kosten in dem Jahr angefallen sind.


Was ja nicht der Fall sein kann, wenn ich 10,00 Euro pauschal zahlen soll und das von jedem Mieter verlangt wird. Dann wären wir insgesamt bei 480 Euro, die als laufende Kosten durch die Antenne jährlich anfallen würden.

Es geht ja noch weiter: die Gebäudereinigung/Flurreinigung wird von seiner Frau durchgeführt. Der Vermieter berechnet für die Flurreinigung 2h. Ich habe mir allerdings oft die Zeiten aufgeschrieben und er war in der Regel immer unter einer Stunde durch.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Es wurde eine konkrete monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart


Das macht natürlich auch Sinn. Ich finde dazu im Internet tatsächlich auch beide Seiten.

Zitat (von cauchy):
Es muss für jede Nebenkostenposition irgendeinen konkreten Nachweis geben, dass genau diese Kosten in dem Jahr angefallen sind.


Was ja nicht der Fall sein kann, wenn ich 10,00 Euro pauschal zahlen soll und das von jedem Mieter verlangt wird. Dann wären wir insgesamt bei 480 Euro, die als laufende Kosten durch die Antenne jährlich anfallen würden.

Es geht ja noch weiter: die Gebäudereinigung/Flurreinigung wird von seiner Frau durchgeführt. Der Vermieter berechnet für die Flurreinigung 2h. Ich habe mir allerdings oft die Zeiten aufgeschrieben und er war in der Regel immer unter einer Stunde durch.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber aus meiner Sicht ist die Vereinbarung zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlung eher keine AGB

Warum konkret?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Bei der 2. NKA waren es dann 40 Euro weniger, da sie korrigiert wurde.
WAS wurde um 40,- korrigiert?
Der Abrechnungszeitraum ist nur für die Zeit vom 1.3. bis 31.12. 21 möglich. 10 Monate sind also korrekt.
Deine sog. NK- Vorauszahlung von 60,-war etwas zu gering veranschlagt. Es sind Betriebskosten.
Du könntest zur Vermeidung von Nachzahlungen deine mtl. NK-Vorauszahlung selbst etwas erhöhen.
Oder es bei 60,- belassen und mtl. etwas *beiseite* legen...denn alles wird teurer, verlass dich drauf.

Wenn es dir um die 10 € für den Antennenanschluss geht, dann verlange Belegeinsicht beim Vermieter. Dann sollte er dir per Rechnung/Beleg nachweisen, wie das mit dem Antennenanschluss ist.
Wenn du protokollierst, wie lange die Frau des Vermieters putzt, hast du vergessen, was an Vor-und Nachbereitung dafür auch berechnet werden kann. Es sind mM nur Kinkerlitzchen, die du dir da zusammenbastelst.
--------------------------------
Du brauchst nicht doppelklicken für ABSENDEN, manchmal dauert es 3 Sekunden, bis der Beitrag 1x erscheint.
Wenn man absolut keine Ahnung hat, liest man im Internet auch viel Falsches oder versteht es falsch...usw.
Es kommt immer drauf an.
Zitat (von Cwlina ):
Puh
Nö. Dann lass es.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Cwlina ):
Es geht ja noch weiter: die Gebäudereinigung/Flurreinigung wird von seiner Frau durchgeführt. Der Vermieter berechnet für die Flurreinigung 2h. Ich habe mir allerdings oft die Zeiten aufgeschrieben und er war in der Regel immer unter einer Stunde durch.
Ich wollte mit meinen Ausführungen nicht zu langatmig werden. Insoweit muss ich also meine Aussage zu den Belegen ein wenig einschränken: Der Vermieter darf eigene Arbeiten (oder die seiner Frau) abrechnen, auch wenn dafür kein Geld geflossen ist. Aber er muss dann dokumentieren können, dass die abgerechneten Arbeiten in der Form auch durchgeführt wurden. Beachte, dass es für den Vermieter möglicherweise bequemer aber für den Mieter teurer werden würde, wenn dieser eine externe Firma beauftragt. Da sollte man sich also genau überlegen, ob ein Streit Sinn macht.

Die Pauschalgebühren für die Antennenanlage sind eine andere Sache. Ist im Mietvertrag irgendwo vereinbart, dass der Vermieter einen Antennenanschluss stellt oder wurde dies bei Anmietung irgendwie Vertragsbestandteil? Niemand weiß, wie der Vermieter darauf reagieren würde, wenn du diese 10 Euro nicht zahlen willst. Du solltest dir also schon überlegen, wie problematisch es wäre, wenn er einfach deinen Anschluss stilllegt. Ob er das überhaupt darf, wäre durch die Fragen zu klären.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von cauchy):
Aber aus meiner Sicht ist die Vereinbarung zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlung eher keine AGB
Warum konkret?
§ 305 BGB legt AGB u.a. als " für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen" fest. Das wird auf fast alle Vereinbarungen in Mietverträgen zutreffen. Aber zumindest die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen wird in aller Regel individuell auf die Wohnung und deren aktuelle Nebenkosten abgestimmt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Es wurde eine konkrete monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Eine solche macht absolut keinen Sinn, wenn der Mieter keine Nebenkosten zu zahlen hätte. Beide Vertragspartner waren sich bei Abschluss des Mietvertrages also einig, dass der Mieter Nebenkosten trägt. Laut BGH muss nicht weiter spezifiziert werden, was mit Nebenkosten gemeint ist. Es wird automatisch angenommen, dass diejenigen aus § 2 der Betriebskostenverordnung gemeint sind.
Zeig doch mal das dazu passende Urteil des BGH.

Das Gegenteil stimmt: Im Mietvertrag sind die umlagefähigen Betriebskosten aufzuführen oder der Verweis zu § 2 der BetrKV vorzunehmen. Fehlen diese, entfällt eine Umlage der Kosten auf den Mieter.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Zeig doch mal das dazu passende Urteil des BGH.
Was ist eigentlich an
Zitat (von cauchy):
. Ich sage nicht, dass damit die Sache glasklar ist. Aber es gibt für den Vermieter schon gute Argumente, die für eine Nebenkostenumlage auf den Mieter sprechen.
so falsch zu verstehen? Wenn es ein eindeutiges Urteil dazu gäbe, dann hätte ich das doch wohl kaum geschrieben, oder?

In diesem BGH Urteil BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15 wurde entschieden, dass alleine der Begriff Betriebskosten ohne Verweis auf die Betriebskostenverordnung ausreicht. Im übrigen ist das Urteil auch für diesen Fall spannend. Ich zitiere aus der Urteilsbegründung:
Zitat:
Der Formularmietvertrag vom 27. April 2007 enthält in § 4 ("Miete") zu den Betriebskosten folgende Regelungen:
Ziffer 1: "Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 Zweite Berechnungsverordnung (Abwasser, Gebühren, Steuern, Versicherung etc) 100 EUR." […]
Ziffer 3: "Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend."

Streng genommen scheint es auch in dem Mietvertrag des vom BGH behandelten Falles keine explizite Formulierung der Form "Mieter trägt Betriebskosten" gegeben zu haben. Dennoch hat der BGH aus den beiden obigen Formulierungen geschlossen, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat.

Zitat (von bostonxl):
Im Mietvertrag sind die umlagefähigen Betriebskosten aufzuführen oder der Verweis zu § 2 der BetrKV vorzunehmen.
Das ist definitiv falsch, siehe Urteil. Richtig wäre, dass eine Vereinbarung zur Umlage der Betriebskosten auf den Mieter Teil des Mietvertrages sein muss. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass genau das durch die Festlegung der Vorauszahlung auf die Nebenkosten passiert ist. Aber noch einmal: Sicher bin ich mir nicht.

-- Editiert von cauchy am 25.02.2022 14:03

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
ist diese Klausel nichtig und der Mieter muss überhaupt keine Betriebskosten tragen.
Welche Entscheidung sagt das so und so explizit?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Cwlina
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also da sich mein Vermieter nicht mit mir und einer weiteren Vertrauensperson zu einem Gespräch treffen möchte, werde ich einen schriftlichen Lösungsvorschlag formulieren. In der möchte ich nochmals (bereits in einem vorausgegangenen Schreiben passiert) die Belege der Kosten für den Antennenanschluss einsehen sowie die Daten über die Reinigungstage.

Ich werde ihn fragen, ob wir uns einvernehmlich einigen können oder die NBA sowie der Mietvertrag einer professionellen Prüfung unterzogen werden muss, wobei natürlich die Möglichkeit besteht, dass weitere „kritische Punkte" wie beispielsweise die Formulierung im Mietvertrag festgestellt werden.
Denn durch die korrigierte NKA hat er ja bereits Fehler eingestanden. Bei diesen Fehlern handelte es sich ja nur um solche, die für mich, als absolute Einsteigerin in das Thema offensichtlich waren. Wer sagt, dass sich nicht weitere Fehler eingeschlichen haben?

Ich danke euch auf jeden Fall für eure Mühe und entschuldige mich für teilweise doppelt erstellte Beiträge.. bin nun mal ein Neuling :)

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
In diesem BGH Urteil BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15 wurde entschieden, dass alleine der Begriff Betriebskosten ohne Verweis auf die Betriebskostenverordnung ausreicht. Im übrigen ist das Urteil auch für diesen Fall spannend. Ich zitiere aus der Urteilsbegründung:
Zitat:
Der Formularmietvertrag vom 27. April 2007 enthält in § 4 ("Miete") zu den Betriebskosten folgende Regelungen:
Ziffer 1: "Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 Zweite Berechnungsverordnung (Abwasser, Gebühren, Steuern, Versicherung etc) 100 EUR." […]
Ziffer 3: "Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend."
Und? In diesem vom Urteil zitierten Mietvertrag sind die Betriebskosten doch definiert. Was vergleichst Du denn hier?


Zitat (von cauchy):
Das ist definitiv falsch, siehe Urteil.
Zitat (von Anami):
Welche Entscheidung sagt das so und so explizit?


- Eine wirksame Überwälzung von Betriebskosten (Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen) liegt nur vor, wenn vereinbart wird, welche Arten von Betriebskosten gemeint sind; dabei reicht es grundsätzlich aus, auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV zu verweisen (LG Berlin, Beschluss vom 12.04.2002 – 65 T 19/02 -, in: GE 2002, 10639).

- Enthält ein Mietvertrag für die Abwälzung von Betriebskosten keinen Hinweis auf die Betriebskostenverordnung oder die Anlage 3 zu § 27 II. BV, sondern stattdessen eine Einzelaufzählung von Betriebskosten, so sind nicht aufgezählte Betriebskostenarten (hier: Grundsteuer) nicht umlagefähig. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.07.2016 gem. § 313a ZPO – 20 C 10/16 -; in: GE 2017, 300)
=> Heißt also, wenn keine Einzelaufzählung vorhanden ist, sind keine Betriebskostenarten umlagefähig.

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