Anwalt der Hausverwaltung droht mit Abmahnung

17. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
McLennon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt der Hausverwaltung droht mit Abmahnung

Hallo,

wir sind im Mai 2016 in eine Altbau-Wohnung umgezogen, eine Maklerin hatte uns das Objekt gezeigt und uns mündlich versichert, dass wir auf die Dächer der Hinterhof-Schuppen (da können wir direkt aus einem Fenster raussteigen) Blumen stellen und Tomaten anbauen können, etc. , der Vormieter habe das auch so gemacht.
Nach ein paar Monaten hatte uns die Hausverwaltung geschrieben, dass wir die Blumentöpfe entfernen sollen, da Einsturzgefahr und wir hätten ja auch keine Erlaubnis eingeholt.

Wir natürlich total bedient, aber gut, haben fast alle Töpfe weg gemacht, nur 4 Stück ganz am Rand stehen lassen, definitiv keine Einsturzgefahr!

Nun schreibt uns der Anwalt der Hausverwaltung, dass wir diese auch entfernen sollen, da es sonst eine Abmahnung geben wird.

Der Anwalt verlangt nun, dass wir zu einem von ihm gesetzten Termin erstens die letzten Blumentöpfe entfernen (na gut, von mir aus, wenn die dann besser schlafen können :) ) und zweitens schriftlich bestätigen sollen, dass wir "künftig von der gärtnerischen Gestaltung ihres Schuppendaches Abstand nehmen".

Sollten wir bis zu diesem Termin keine Rückäußerung geben, werden wir lt. Anwaltsbrief abgemahnt und die Beräumung des Schuppendaches durch eine Fachfirma wird in die Wege geleitet, die wir dann zahlen müssten.

Nun meine Fragen:
Ok, wir werden diese Blumentöpfe entfernen, aber:
- dürfen die wirklich verlangen, dass ich schriftlich bestätige, dort nichts mehr abzustellen?
- muss ich tatsächlich eine Rückäußerung machen, also dürfen die aufgrund fehlender Rückäußerung abmahnen, bzw. eine Firma beauftragen, die dann kommt, nur um zu sehen, dass ich schon alles weggeräumt habe?

Die Hausverwaltung befindet sich im gleichen Stadtviertel, der Anwalt sogar in der gleichen Straße :)

Vielen Dank euch!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Wenn die Benutzung des Schuppendaches nicht mitvermietet wurde, so darf der Besitzer des Schuppens dies untersagen. Und da ihr nach der ersten Aufforderung immernoch das Dach nutzt, wäre sogar direkt eine kostenpflichtige Abmahnung bzw. eine Klage auf Unterlassung möglich gewesen. Und da offenbar Wiederholungsgefahr besteht, ist auch die Forderung nach einer Unterlassungserklärung berechtigt.

Falls die Anwaltskanzlei bereits eine solche Erklärung beigefügt hat, so solltet ihr diese kritisch prüfen. Manchmal/ häufig steht da mehr drin, als ihr verpflichtet seid zu bestätigen. Aber ich denke schon das der Besitzer des Schuppens einen Anspruch auf eine rechtsverbindliche Erklärung von euch hat, dass ihr in Zukunft das Dach des Schuppens nicht mehr betreten oder gärtnerisch nutzen werdet.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
McLennon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo chauchy,
danke für deine Antwort.

Wir sind halt einfach verärgert, weil das für uns u.a. ein Mietgrund war und nur weil die Maklerin verspricht, was die Hausverwaltung nicht halten will, also deren Kommunikation nicht stimmt, sollen wir jetzt dafür büßen.
Vom Anwalt wurden wir dann noch als Lügner bezeichnet, als wir den Sachverhalt so dargelegt haben (die Maklerin habe so etwas niemals zugesagt)

-- Editiert von McLennon am 17.11.2016 11:00

-- Editiert von McLennon am 17.11.2016 11:01

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119650 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von McLennon):
definitiv keine Einsturzgefahr!

Ihr seid Bausachverständige? Dann sagt denen das doch, vermutlich denken die ihr wärt "normale" Mieter ohne solches fachspezifische Wissen.



Zitat (von McLennon):
- dürfen die wirklich verlangen, dass ich schriftlich bestätige, dort nichts mehr abzustellen?

Ja. Und bei ausbleibender Zusicherung kann man euch auch dirket ohne weitere Kommunikation darauf verklagen.



Zitat (von McLennon):
- muss ich tatsächlich eine Rückäußerung machen, also dürfen die aufgrund fehlender Rückäußerung abmahnen, bzw. eine Firma beauftragen, die dann kommt, nur um zu sehen, dass ich schon alles weggeräumt habe?

Ja, dürfen die tatsächlich. Die müssen nicht warten bis Google Maps die Foto aktualisiert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von McLennon):
Wir sind halt einfach verärgert, weil das für uns u.a. ein Mietgrund war und nur weil die Maklerin verspricht, was die Hausverwaltung nicht halten will

Ich kann durchaus die Verärgerung nachvollziehen. Nur sollte man sich bewusst sein, dass eine Maklerin viel versprechen kann. Nur in den seltensten Fällen wird es dem Mieter (oder Käufer) nachher gelingen, daraus irgendeinen Vorteil zu ziehen. Von daher bleibt hier der Rat, möglichst kostengünstig und schnell aus der Sache rauszukommen. Und für die Zukunft sollte man alles, was einem wichtig ist, auch in den Miet- bzw. Kaufvertrag aufnehmen lassen. Dann gibt es solche Probleme nicht mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
McLennon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

danke für deine Antwort.

Ich hatte den Bauingenieur des Hauses gesprochen (der auch die Sanierung des gesamten Hauses geleitet hat und das Haus seit langer Zeit betreut) und ihn vor Aufstellen der Blumenkübel befragt, ob es gefährlich sei.
Er hat gesagt, dass die Schuppendächer extrem stabil seien und definitiv keine Einsturzgefahr bestünde.
Darauf ging der Anwalt nicht ein, klar, bringt ja auch seinen angeführten Grund der Einsturzgefährdung zum Fallen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119650 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von McLennon):
Er hat gesagt, dass die Schuppendächer extrem stabil seien und definitiv keine Einsturzgefahr bestünde.

Nun, das entkräftet das Argument schon. Da scheint auch die Notwendigkeit der Entfernung durch die Firma zweifelhaft, da keine Gefahr in Verzug ist.


Bleibt aber immer noch das Problem, das da eine Störung des Besitzes vorliegt und die (teuren) Maßnahmen wie Unterlassungsklage durchgesetzt werden können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Es gibt auch andere Aspekte - z.B. liegen ganz automatisch beim Eigentümer/Vermieter/Verwalter Verkehrssicherungspflichten und sogar Aufsichtspflichten. Er würde daher ggf. mithaften, wenn er es nicht unterbinden würde, dass da ein allzu sorgloser Mieter vertragswidrig Dächer betritt/nutzt bzw. wenn z.B. einer der "4 Stück ganz am Rand stehengelassenen" Blumentöpfe auf einen Passanten fällt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Es gibt auch andere Aspekte - z.B. liegen ganz automatisch beim Eigentümer/Vermieter/Verwalter Verkehrssicherungspflichten und sogar Aufsichtspflichten. Er würde daher ggf. mithaften, wenn er es nicht unterbinden würde, dass da ein allzu sorgloser Mieter vertragswidrig Dächer betritt/nutzt bzw. wenn z.B. einer der "4 Stück ganz am Rand stehengelassenen" Blumentöpfe auf einen Passanten fällt.


Und der Bauingenieur sollte eigentlich wissen, dass ein zum Betreten/Benutzen vorgesehenes Dach weit mehr Eigenschaften erfüllen muss als nur die Statik/Stabilität (>Absturzsicherung?) Ein eifriger Nachbar könnte da auch schnell mal die Bauaufsicht auf den Plan rufen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Und eigentlich gibt es hier nichts zu diskutieren, da die Nutzung des Daches (gleich zu welchen Zwecken) nicht vertraglich vereinbart wurde. Beim nächsten Vertrag einfach besser lesen und das Gewünschte mit aufnehmen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
McLennon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

vielen Dank für eure Einschätzungen, hat mir sehr geholfen.
Ich werde das dann entsprechend schriftlich mitteilen, auch wenn das Ego dabei etwas schreit.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.061 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen