Anwalt lädt wegen Bürofehler Partei als Zeugen

26. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kristina00605
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt lädt wegen Bürofehler Partei als Zeugen

X (MIeterin) streitet sich mit Y (zwei Vermieter) in einem MIetrechtsstreit Räumung einer Garage.
Die Garage wurde mündliche zum HMV mitvermietet. Nach 10 Jahren will sie räumen. Darüber streiten sich die Parteien. Y behaupteteine Leihe, die sie nun zurück haben will.

Aussage gegen Aussage. Drei Mieter im Haus bezeugen eine fiixen Nutzungsordnung im Haus von Begin der Vermietungen an.

Im Fortgeschrittenen Verfahren benennt nun die Anwältin der X den Exmann der Y als Zeugen und übersieht, dass dieser zum Abschluss de MVertrages Partei - nämlich der Ehemann war.

Der Mann sagt aus, lügt. Der Richterin ist klar, dass sie keinen Zeugen sondern Partei vor sich hat, egal von wem geladen wurde, bewertet dessem ZEUGENaussage als glaubhaft.

IWelche Möglichkeiten hat X? ÄBänderung des Urteils, Berufung um den Inrrtum aufzuklären oder.... Pech gehabt... weil der Anwalt Mist gebaut hat?

Danke für Eure Einschätzungen!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Und was sagt der eigene Anwalt dazu? Der wäre doch der Ansprechpartner Nr. 1?

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Ich frage mich, ob hier nicht eher eine Fehleinschätzung seitens der Mieterin vorliegt
> Die Eigenschaft "Ex-Ehemann" der Partei Y macht diesen Ex-Ehemann nicht automatisch zur Partei
> Der Prozessgegner kann sehr wohl auch als Zeuge angehört werden > ZPO § 445
Das Gericht bildet sich seine Meinung aus allem, was ihm so vorgebracht wird - also aus Parteivorträgen UND Zeugenvernehmungen. Letztendlich ist es doch völlig egal, ob da eine Aussage von der Partei selbst oder einem Zeugen kam - es kommt einzig darauf an, was das Gericht für glaubhaft/glaubhafter hielt.


Zitat (von Kristina00605):
Die Garage wurde mündlich zum HMV mitvermietet.
Schon dieser karge Satz, deutet stark auf eine Leihe hin:
Zuerst wurde man sich über den Mietgegenstand und das Mietentgelt dafür einig.
Danach wurde noch eine Garage überlassen.
Wenn der ursprüngliche Mietpreis nicht um eine Garagenmiete angehoben wurde, dann handelt es sich um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung = Leihe.
Die Beweise müssten sich doch schon aus dem vorliegenden Mietvertrag und den entsprechenden Zahlungsnachweien ergeben.


Zitat (von Kristina00605):
Drei Mieter im Haus bezeugen eine fiixen Nutzungsordnung im Haus von Begin der Vermietungen an.
Ja und? Auch für die verliehene Garage kann sehr wohl die gleiche Nutzungsordnung gelten wie für andere vermietete Garagen auf dem gleichen Grundstück.

Das klingt eher danach, dass die Sache von vorneherein aussichtslos war.
Aber welche Sache überhaupt? Warum muss der Mieter sich denn um die Räumung einer Garage streiten?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kristina00605
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur der Vollständigkeit halber.
Der Ex-Mann ist Partei weil er Mit-Vermieter ist.
LG, Kriss

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

und auch das ändert nichts.

Zitat (von Lolle):
> Der Prozessgegner kann sehr wohl auch als Zeuge angehört werden > ZPO § 445

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Der Mann sagt aus, lügt. Der Richterin ist klar, dass sie keinen Zeugen sondern Partei vor sich hat, egal von wem geladen wurde, bewertet dessem ZEUGENaussage als glaubhaft.


Da sind aber einige Denkfehler versteckt.

Erstens, auch als Partei darf man nicht lügen.

Zweitens, gerade wenn dem Gericht klar ist, daß hier eine Partei aussagt, wird sie die Aussage besonders sorgfältig bewerten. Wenn es die Aussage dann immer noch als glaubhaft ansieht, wie wollte man dann dagegen angehen?

Drittens, wenn man die Lüge nicht beweisen kann, ist irrelevant, ob nun Parteivortrag oder Zeugenaussage vorliegt.

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