Anwaltskosten zurück fordern / Rechtslage

15. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Markus.s
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Anwaltskosten zurück fordern / Rechtslage

Hallo alle zusammen,

auch wenn dieses Thema schon häufiger diskutiert wurde habe ich keine passende Antwort auf meine Frage gefunden.

Zum Sachverhalt.:

Auszug aus Wohnung 04/2014

- Vermieter zahlte Kaution nach einem halben Jahr immer noch nicht zurück, keine Abrechnung des Kontos etc.
- Januar 2015 Vermietung zur Auszahlung und abrechnung der Kaution angeschrieben
- Keine Reaktion dieser, noch ein Schreiben mit der Ankündigung der beauftragung eines Anwalts versendet, auchn ohne Reaktion
-Tel. niemand zu erreichen und auch vor Ort keiner an zu treffen gewesen

Nun wurde Anwalt beauftragt, welcher de Vermietung ebenfalls eiin Schreiben mit Forderung zur Zahlung schickte.
Die Vermietung zeugte keine Reaktion auf die Anwaltsbriefe auch die Nachfristen lies diese ohne Reaktion verstreichen.

Darauf hin wurde durch den Rechtsanwalt klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.

Nun drei Wochen nach einreichen der Klageschrift wurde ohne Kommentar der Säumige Betrag durch die Vermietung ausbezahlt.

In wie weit stehen die Chancen die Kosten für Anwalt und Prozesskostenvorschüsse welches ja auf Grund der Klageerhebung des RA gezahlt wurden wieder zu bekommen, oder muss man diesen "Verlust" so tragen.


Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Der Vermieter muss alle diejenigen Kosten ersetzen, die nach Eintritt des Verzugs entstanden sind.
Entscheidend ist also, wann Verzug eingetreten ist.

Wurde in den Mahnschreiben, die der Mieter (nicht der Anwalt) geschrieben hat, ein Datum als letzte Frist genannt? Ist die Zustellung dieser Mahnschreiben nachweisbar?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Markus.s
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Verzug ist leider nicht Nachweisbar da die schreiben per einschreiben nicht abgeholt wurden und zurück kamen somit lediglich die persönlichen eingeworfenen schreiben von mir zugegangen sind.

Insofern wurde dieser Verzug durch den Anwalt nicht mit berücksichtigt da es keine nachweise ausser mein Schreiben gibt.




1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Dann dürften im Zweifel nur die Gerichtskosten erstattet werden müssen durch den Vermieter, da erst durch die Anwaltsschreiben Verzug eingetreten ist. Die Anwaltskosten bleiben vermutlich am Mieter hängen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Markus.s):
Nun wurde Anwalt beauftragt, welcher de Vermietung ebenfalls eiin Schreiben mit Forderung zur Zahlung schickte.


Verstehe ich nicht?! Warum erhebt ein Anwalt Klage, ohne das ein Verzug nachweisbar eingetreten ist?

Zitat (von Markus.s):
Der Verzug ist leider nicht Nachweisbar da die schreiben per einschreiben nicht abgeholt wurden und zurück kamen somit lediglich die persönlichen eingeworfenen schreiben von mir zugegangen sind.


Warum gibt es hier nicht ein Einwurf von einem Zeugen? :???: der den Inhalt kennt.

Dann kann es sein, dass der Kläger nicht nur auf den Anwaltskosten, sondern auch auf den Gerichtskosten sitzen bleibt. Ohne Verzug, kein Anlass zur Klage. Außer die Schreiben (Einschreiben) wurden wiederholt nicht abgeholt. Dann könnte man mit einer Zugangsfiktion vielleicht durchkommen.

Wenn Du die Klage zurücknimmst, bleibst Du mit Sicherheit auf den Kosten sitzen.

1x Hilfreiche Antwort

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