Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist: Muss ich die begründen?

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist: Muss ich die begründen?

Halli Hallo,

Zur Vorgeschichte:

Eine Freundin von mir hat für die Dauer ihres Praktikums (= 6 Monate) eine Ferienwohnung gemietet. Der Mietvertrag ist befristet und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Laut Mietvertrag kann zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, wenn "der Grund für den vorübergehenden Gebrauch wegfällt". Als Grund für die Befristung steht das Praktikum bei der Fa. Hassenichtgesehen im Vertrag.

Der Freund der Freundin hatte sie im ersten Monat besucht und ist mit der Vermieterin ziemlich aneinander geraten, so daß diese ihn rausgeschmießen hat (Er hatte der Vermieterin mehrere Flaschen Sekt aus dem Vorratskeller geklaut und die mit seiner Freundin getrunken).

Die Freundin konnte deshalb den Freund nicht mehr mitbringen, bzw. er traute sich nicht mehr sie zu besuchen, weil die Vermieterin ihm Hausverbot erteilt hat und sogar wegen Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat.

Daraufhin hat die Freundin die Ferienwohnung fristlos gekündigt und hilfsweise fristgerecht, hat aber das Ganze nicht weiter ausgeführt, d.h. keine Begründung dazu geschrieben. Und den Dauerauftrag gekündigt, bevor er ausgeführt wurde.

Sie ist dann in einer Nacht und Nebelaktion ausgezogen und hat den Schlüssel im Schlafzimmer liegen lassen.

Es kam kurzdarauf ein Einschreiben von der Vermieterin an die Adresse Ihres Praktikumsgebers, dass sowohl die fristlose als auch ihre fristgerechte Kündigung gegenstandslos sei, weil sie diese beiden Kündigungen nicht begründet hat, es somit keinen Kündigungsgrund gibt und das Mietverhältnis bis zum Ende des Mietvertrages bestehen bleibt.

Mittlerweile hat die Freundin 2 Monatsmieten nicht gezahlt und die Vermieterin hat über "whats-app" einen Mahnbescheid angekündigt, wenn bis zum 15. nicht die gesamte Summe (= 2 Monatsmieten) auf ihrem Konto seinen.


Zur Frage:

Das man eine Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch nicht ordentlich kündigen kann ist klar. In dem Fall gibt es nur die außerordentlichen Kündigungen.

1.
Muss ein Mieter tatsächlich eine außerordentliche Kündigung (egal ob fristlos oder fristgerecht) begründen?

Wenn ja: wie weit? Auch Tatsachen nennen und gegebenenfalls beweisen?

Meine Freundin hat mittlerweile keine Lust mehr in der Firma weiter zu arbeiten und will der Vermieterin erzählen, dass ja das Praktikum schon beendet ist und damit der Grund für den vorübergehenden Gebrauch weggefallen ist. Allerdings wird sie erst Ende Juni aufhören, d.h. 2 Monate nach ihrem Auszug und der Kündigung endet das Praktikum. Kann sie diese Begründung nachschieben?

Kann die Vermieterin einen Nachweis (Bescheinigung vom Firmeninhaber oder Personalabteilung) verlangen?

2.
Kann die Vermieterin die zwei ausstehenden Mieten einklagen oder per Mahnbescheid einfordern? Meine Freundin wohnt ja schon seit 1 Monat nicht mehr dort.

Vielen Dank





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49 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119623 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Muss ein Mieter tatsächlich eine außerordentliche Kündigung (egal ob fristlos oder fristgerecht) begründen?

Nein.
Nur wird er dann nicht aus dem Vertrag herauskommen.



Zitat (von HamptieV):
Kann die Vermieterin die zwei ausstehenden Mieten einklagen oder per Mahnbescheid einfordern?

Ja, kann sie.
Die restlichen Mieten kann sie im übrigen auch einklagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
weil die Vermieterin ihm Hausverbot erteilt hat und sogar wegen Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat.


Was für ein Skandal..... :respekt:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HamptieV):
Muss ein Mieter tatsächlich eine außerordentliche Kündigung (egal ob fristlos oder fristgerecht) begründen?


Nein. Nur wird er dann nicht aus dem Vertrag herauskommen.


Wie müsste denn die Begründung in dem Fall lauten, damit sie aus dem Vertrag rauskommt?

Zu "ordentlichen" Kündigungen steht eine Menge im Netz, nur zur "außerordentlichen mit gesetzlicher Frist" findet sich kein Muster.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HamptieV):

Kann die Vermieterin die zwei ausstehenden Mieten einklagen oder per Mahnbescheid einfordern?


Ja, kann sie.
Die restlichen Mieten kann sie im übrigen auch einklagen.


Warum die anderen 3 auch noch?

Zum Zeitablauf:
* April eingezogen: Miete und Kaution bezahlt
* Mai = 1. Mai Freund rausgeflogen, 3. Mai ausgezogen und gekündigt (fristlos & hilfsweise fristgerecht) Dauerauftrag gekündigt. 12 Mai Einschreiben von Vermieterin.
* Juni = Vermieterin kündigt heute rechtliche Schritte auf Kosten meiner Freundin an, wenn am 15. Juni nicht Geld für Mai und Juni auf ihrem Konto ist.

Mietvertragsende ist der 30.09.2018. Soll meine Freundin insgesamt 5 Monate Miete zahlen für eine Wohnung, die sie nicht bewohnt?

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#4
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von HamptieV):
weil die Vermieterin ihm Hausverbot erteilt hat und sogar wegen Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat.


Was für ein Skandal..... :respekt:


Naja, die Beiden hatten halt Durst. Blöd halt, dass die Vermieterin das so schnell gemerkt hat, weil sie den Sekt für ihren Geburtstag gebraucht hätte. Sie hat meine Freundin angeschrien und den Freund vor die Tür gesetzt.

Weil die Vermieterin so sauer war, hat meine Freundin auch die Flucht ergriffen, sie hatte einfach Angst mit der Furie noch 5 weitere Monate unter einem Dach zu wohnen. Ist eine Einliegerwohnung, die als Ferienwohnung an Praktikanten, Referendare etc. vermietet wird.

Jetzt bereuen die Beiden die Sache natürlich, sie sieht aber nicht ein, 5 Monate Miete zu zahlen. So viel war der Sekt auch nicht wert.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wie müsste denn die Begründung in dem Fall lauten, damit sie aus dem Vertrag rauskommt?


Es gibt in diesem Fall keine erkennbare Begründung, die zu einer wirksamen Kündigung berechtigen würde.

Zitat:
Allerdings wird sie erst Ende Juni aufhören, d.h. 2 Monate nach ihrem Auszug und der Kündigung endet das Praktikum. Kann sie diese Begründung nachschieben?


Das kann sie machen, jedoch kann sie aktuell nur zum 31.08. kündigen. Sie würde aber immerhin eine Monatsmiete einsparen.

Zitat:
Soll meine Freundin insgesamt 5 Monate Miete zahlen für eine Wohnung, die sie nicht bewohnt?


Das kann passieren und wird jedenfalls dann passieren, wenn die Wohnung nicht vorher wieder vermietet werden kann. Deine Freundin sollte auch besser zahlen, denn anderfalls wird es durch Anwalts- und Prozesskosten noch richtig teuer für sie.

Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Die Vermieterin hätte wegen des Diebstahls fristlos kündigen können. Das hätte Deiner Freundin aber auch nicht geholfen, denn dann hätte sie dennoch die restlichen Mieten als Schadenersatz zahlen müssen.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn dem Vermieter die Umstände der fristlosen kündigung bekannt sind, muss man sie nicht noch mal aufschreiben.

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#7
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Wenn dem Vermieter die Umstände der fristlosen kündigung bekannt sind, muss man sie nicht noch mal aufschreiben.


Wie ist das in diesem Fall gemeint? Hätte man bei einer fristlosen Kündigung nicht vorher abmahnen müssen.

Die Vermieterin weiß, dass die Mieterin Angst vor ihr hat?

Und wie ist das bei einer außerordentlichen fristgerechten?

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Hätte man bei einer fristlosen Kündigung nicht vorher abmahnen müssen.


Wegen was denn?

Zitat:
Die Vermieterin weiß, dass die Mieterin Angst vor ihr hat?


Na und? Die Situation beruht doch auf einem Verschulden der Freundin und ihres Freundes.
Wegen einer Situation, die man selbst verschuldet hat kann man nicht fristlos kündigen.

Zitat:
Und wie ist das bei einer außerordentlichen fristgerechten?


Nicht anders.

Zitat:
Jetzt bereuen die Beiden die Sache natürlich, sie sieht aber nicht ein, 5 Monate Miete zu zahlen. So viel war der Sekt auch nicht wert.


Das hätte sie sich vorher überlegen müssen. Manchmal werden auch vermeintlich kleine Sünden hart bestraft. So einen Fall haben wir hier.

-- Editiert von hh am 13.06.2018 23:08

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119623 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Wie müsste denn die Begründung in dem Fall lauten, damit sie aus dem Vertrag rauskommt?

Es gibt derzeit keine ersichtliche die vor Gericht standhalten würde.



Zitat (von HamptieV):
nur zur "außerordentlichen mit gesetzlicher Frist" findet sich kein Muster.

Wundert nicht, da es diese Form gar nicht gibt.



Zitat (von HamptieV):
Warum die anderen 3 auch noch?

Das nennt man Schadenersatz.
Warum soll der vertragstreue Part Verluste erleiden?



Zitat (von HamptieV):
Hätte man bei einer fristlosen Kündigung nicht vorher abmahnen müssen.

Nein, das muss man nicht immer. es kommt auf die schwere der Verfehlung an.



Zitat (von HamptieV):
So viel war der Sekt auch nicht wert.

Der Wert des Diebesgutes ist hier nicht relevant.
Es geht um den Schaden der durch die nicht weitervermietbarkeit entsteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HamptieV):
nur zur "außerordentlichen mit gesetzlicher Frist" findet sich kein Muster.


Wundert nicht, da es diese Form gar nicht gibt.


Was ist mit § 573d BGB ? link=https://dejure.org/gesetze/BGB/573d.html]https://dejure.org/gesetze/BGB/573d.html[/link]?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HamptieV):
nur zur "außerordentlichen mit gesetzlicher Frist" findet sich kein Muster.


Wundert nicht, da es diese Form gar nicht gibt.


Doch, es gibt schon die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Ein Beispiel ist eine Kündigung nach § 57a ZVG .

Allerdings kommt hier eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist genauso wenig in Betracht wie eine fristlose Kündigung..

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#12
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allerdings kommt hier eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist genauso wenig in Betracht wie eine fristlose Kündigung..


Oh doch: Im Mietvertrag steht:
Zitat (von HamptieV):
Laut Mietvertrag kann zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, wenn "der Grund für den vorübergehenden Gebrauch wegfällt". Als Grund für die Befristung steht das Praktikum bei der Fa. Hassenichtgesehen im Vertrag.


Jetzt ist das Praktikum weggefallen bzw. wird demnächst wegfallen.

Frage: Kann die Freundin sich jetzt 2 Monate später Ihre Kündigung darauf beziehen. Laut Akkarin braucht der Mieter doch keinen Grund anzugeben.

oder ist das eine neue Kündigung?

-- Editiert von HamptieV am 14.06.2018 00:11

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119623 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Kann die Freundin sich jetzt 2 Monate später Ihre Kündigung darauf beziehen.

Logischerweise nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Laut Mietvertrag kann zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, wenn "der Grund für den vorübergehenden Gebrauch wegfällt".


Da die Freundin direkt für 6 Monate gemietet hat, liegt nahe daß das Praktikum 6 Monate dauern würde ("Deduktion, lieber Watson" ;) ). Sollte sie mit der obigen Begründung früher kündigen wollen, wird sie wahrscheinlich eine schriftliche Bestätigung der Firma vorlegen müssen, das könnte ich mir vorstellen.

Denn: in wie fern ein Richter einer an einem Diebstahl beteiligten Mietprellerin auf Goodwill hin glaubt, daß das Praktikum früher geendet hätte, sei mal dahin gestellt.



Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Zitat (von hh):
Allerdings kommt hier eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist genauso wenig in Betracht wie eine fristlose Kündigung.



Oh doch: Im Mietvertrag steht:

Zitat (von HaptieV):
Laut Mietvertrag kann zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, wenn "der Grund für den vorübergehenden Gebrauch wegfällt". Als Grund für die Befristung steht das Praktikum bei der Fa. Hassenichtgesehen im Vertrag


Das wäre eine ordentliche Kündigung.

Zitat:
Frage: Kann die Freundin sich jetzt 2 Monate später Ihre Kündigung darauf beziehen. Laut Akkarin braucht der Mieter doch keinen Grund anzugeben.

oder ist das eine neue Kündigung?


Das wäre eine neue Kündigung. Darauf hatte ich bereits in Antwort#5 hingewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von HaptieV):

Laut Mietvertrag kann zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, wenn "der Grund für den vorübergehenden Gebrauch wegfällt". Als Grund für die Befristung steht das Praktikum bei der Fa. Hassenichtgesehen im Vertrag



Das wäre eine ordentliche Kündigung.


Da steht aber außerordentliche Kündgung im Vertrag. Habe mal den Paragrafen bzw. den Absatz abgeschrieben:

Zitat:
§ # Kündigung
...
Beide Parteien können das Mietverhältnis außerordentlich spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen, wenn der Grund für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (das Praktikum bei der Fa.Hasse-nicht-gesehen) weggefallen ist.
...


Was soviel heißt: Wenn meine Freundin am 3. Mai in die Kündigung geschrieben hätte, "sie kündigt, weil das Praktikum weggefällen ist", wäre sie Ende Juli aus dem Vertrag draußen?

Zitat (von hh):
Das wäre eine neue Kündigung. Darauf hatte ich bereits in Antwort#5 hingewiesen.


Schreibt sie es jetzt, erst, endet der Vertrag im September.

Zitat (von fb367463-2):
Sollte sie mit der obigen Begründung früher kündigen wollen, wird sie wahrscheinlich eine schriftliche Bestätigung der Firma vorlegen müssen, das könnte ich mir vorstellen.


Und wenn Sie diese schriftliche Bestätigung der Firma bekommt würde? Wäre dann doch Ende Juli Schluß mit dem Mietvertrag? Kann sie so die Kündigung berichtigen oder gilt nur das, was in dem ursprünglichen Schreiben steht.

Zitat (von fb367463-2):
Da die Freundin direkt für 6 Monate gemietet hat, liegt nahe daß das Praktikum 6 Monate dauern würde

Richtig, die exakten Anfangs- und Enddaten des Praktikums stehen auch im Mietvertrag.

Sie hört ja tatsächlich Ende Juni auf, statt Ende September wie ursprünglich gedacht.


Zitat (von fb367463-2):
in wie fern ein Richter einer an einem Diebstahl beteiligten Mietprellerin auf Goodwill hin glaubt, daß das Praktikum früher geendet hätte, sei mal dahin gestellt.


Das ist doch etwas hart. Muss die Vermieterin das glauben? Kann die Vermieterin die Bescheinigung der Firma fordern oder erst der Richter?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich würde mal vorne anfangen. Handelt es sich wirklich um eine Ferienwohnung und eine Mietvertrag für einen Mietvertrag? Und ist der Vertrag wirklich wirksam befristet ?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da steht aber außerordentliche Kündgung im Vertrag. Habe mal den Paragrafen bzw. den Absatz abgeschrieben:


Für das Ergebnis ist es aber sowieso nicht relevant, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt.

Zitat:
Was soviel heißt: Wenn meine Freundin am 3. Mai in die Kündigung geschrieben hätte, "sie kündigt, weil das Praktikum weggefällen ist", wäre sie Ende Juli aus dem Vertrag draußen?


Richtig, das hat sie aber nicht gemacht. Außerdem hätte die Vermieterin dann einen Nachweis dafür verlangen können, dass das Praktikum tatsächlich beendet wurde.

Zitat:
Schreibt sie es jetzt, erst, endet der Vertrag im September.


So ist es.

Zitat:
Kann sie so die Kündigung berichtigen oder gilt nur das, was in dem ursprünglichen Schreiben steht.


Das kann sie natürlich versuchen und warten, wie die Vermieterin reagiert. Selbst wenn die eine Kündigung zu Ende Juli ablehnt, so würde so ein Versuch in eine Kündigung zu Ende September umgedeutet.

Zitat:
Das ist doch etwas hart. Muss die Vermieterin das glauben? Kann die Vermieterin die Bescheinigung der Firma fordern oder erst der Richter?


Natürlich kann die Vermieterin die Bescheinigung bereits fordern. Sie muss ja prüfen können, ob die Kündigung berechtigt ist oder nicht.

Zitat (von Akkarin):
Ich würde mal vorne anfangen. Handelt es sich wirklich um eine Ferienwohnung und eine Mietvertrag für einen Mietvertrag? Und ist der Vertrag wirklich wirksam befristet ?


Es dürfte sich um eine vorübergehende Vermietung im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB handeln. Da gilt der § 575 BGB nicht, auch dann nicht, wenn es sich nicht um eine Ferienwohnung handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:

Da steht aber außerordentliche Kündgung im Vertrag. Habe mal den Paragrafen bzw. den Absatz abgeschrieben:


Für das Ergebnis ist es aber sowieso nicht relevant, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt.


Ich dachte eine ordentliche Kündigung muss man nicht begründen? Bei einer außerordentlichen Kündigung schon oder nicht?

Darum geht doch die ganze Frage:

Muss eine außerordentliche fristgerechte Kündigung begründet werden und die Tatsachen schon in der Kündigung selbst beschrieben werden oder reicht es zu sagen: "Ich kündige." und die Vermieterin muss das schlucken und selbst nach den Gründen fragen?

Zitat (von hh):
Natürlich kann die Vermieterin die Bescheinigung bereits fordern. Sie muss ja prüfen können, ob die Kündigung berechtigt ist oder nicht.


Und wenn die Vermieterin nicht nach einer Begründung gefragt hat?

Zitat (von hh):
vorübergehende Vermietung im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB


RIchtig, steht als Präambel im Mietvertrag!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "HamptieV",

Zitat (von HamptieV):
Muss eine außerordentliche fristgerechte Kündigung begründet werden und die Tatsachen schon in der Kündigung selbst beschrieben werden oder reicht es zu sagen: "Ich kündige." und die Vermieterin muss das schlucken und selbst nach den Gründen fragen?


bitte sehen Sie es mir nach, dass sich meine Antwort aus zeitlichen Gründen lediglich auf Ihre Frage aus #19 bezieht und ich die zahlreichen Beiträge nicht lesen konnte.

Danach ist jedenfalls festzustellen, dass der Kündigungsberechtigte das beanstandete Verhalten des Kündigungsempfängers hinreichend genau beschreiben und die Zeit, den Ort und die näheren Umstände des Vorfalls mitzuteilen hat.

Wird die Kündigung dabei auf eine Vielzahl einzelner Vertragsverletzungen gestützt, so müssen die einzelnen Vertragsverletzungen substantiiert im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich auch in diesem Fall ergeben, wann und wo der Gekündigte die behaupteten Vertragsverstöße begangen hat.

Die Angabe des wichtigen Grundes in der Kündigungserklärung gehört daher zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung. Dies hat zur Folge, dass eine fristlose Kündigung bei der Wohnraummiete unwirksam ist, wenn die Gründe der Kündigung entweder gar nicht oder nur unvollständig angegeben sind (BGH NJW 2004, 850).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Die Angabe des wichtigen Grundes in der Kündigungserklärung gehört daher zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung. Dies hat zur Folge, dass eine fristlose Kündigung bei der Wohnraummiete unwirksam ist, wenn die Gründe der Kündigung entweder gar nicht oder nur unvollständig angegeben sind (BGH NJW 2004, 850 ).


Und gilt das auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach § 573d BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Und gilt das auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach § 573d BGB


Ja, denn hier gelten die §§ 568 (einschließlich Abs. 2), 573 f BGB. Die Kündigung muss also schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen; bei nicht angegebenen Gründen gelten §§ 573 Abs. 3 S. 2 , 574 Abs. 3 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Zitat (von HamptieV):
Und gilt das auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach § 573d BGB


Ja, denn hier gelten die §§ 568 (einschließlich Abs. 2), 573 f BGB. Die Kündigung muss also schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen; bei nicht angegebenen Gründen gelten §§ 573 Abs. 3 S. 2 , 574 Abs. 3 BGB .


Diese §§ gelten für Vermieter?!

Was gilt für den Mieter bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was gilt für den Mieter bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist?


Auch der Mieter muss bei einer außerordentlichen Kündigung den Grund benennen. Das ist in diesem Thread aber bereits mehrfach dargelegt worden.

https://www.umzug.de/tipps/mietrecht/sonderkuendigungsrecht.html letzter Absatz

Aber selbst wenn keine Begründung im Kündigungsschreiben erforderlich gewesen wäre, dann hätte diese spätestens nach Zugang des Einschreibens der Vermieterin nachgeholt werden müssen. Das ist ja ebenfalls versäumt worden.

Aber wenn Du es nicht glaubst, dann probiere es doch aus.

Vielleicht ist die Wohnung auch einfach neu vermietet. Damit würde die Pflicht zur Mietzahlung auch enden unabhängig davon ob und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam war.

-- Editiert von hh am 15.06.2018 00:58

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Tatsächlich sind bereits Eigenbedarfskuendigung durchgegangen, in denen keine Begründung stand. Das geht immer dann, wenn dem Empfänger der Kuendigung die Umstände der Kuendigung kennt, weil sie ihm bereits mitgeteilt wurden.

Beispiel Vermieter erklärt vormittags, dass er ab Oktober die Wohnung für seinen Sohn benötigt, weil dieser hier Grund einsetzen. 2 Tage später kommt die schriftliche Kuendigung, in der nur noch steht hiermit kündige ich Ihnen wegen Eigenbedarf zum 01.10.
Das waere gültig.

Ich glaube aber weiterhin nicht an die vorübergehende Ueberlassung.
Was würde eigentlich gemietet? 1 (möbliertes) Zimmer? Eine Wohnung?
Wurde etwas vereinbart, bzgl. Einer moeglichen Verlängerung, anschlussmiete?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ich glaube aber weiterhin nicht an die vorübergehende Ueberlassung.
Was würde eigentlich gemietet? 1 (möbliertes) Zimmer? Eine Wohnung?


In dem Mietvertrag steht in der Präambel:

Zitat:
Der Mieterin ist bekannt, dass der Mietgegenstand nur zum vorübergehenden Gebrauch gem. § 549 Abs. 2 Ziffer 1. BGB vermietet wird, sie also dort nicht ihren Lebensmittelpunkt einrichten kann. In Kenntnis dessen wird nachstehender Mietvertrag geschlossen.


Es ist eine voll möblierte Einliegerwohnung (incl. voll ausgestatteter Küche, Bettwäsche, Putzutensilien etc.), die wohl während der Auslandsaufenthalte des Sohnes an Praktikanten, Gastwissenschaftler o.Ä. für die Dauer ihres Aufenthaltes vermietet wird.

Mit einer Verlängerung oder Anschlußmiete wäre es schwierig geworden, weil der Sohn ab Oktober wieder einziehen wird. Er arbeitet im Sommer auf Mallorca und im Winter als Skilehrer.

Meine Freundin kommt im Anschluß an ihr Praktikum wieder an unseren Studienort zurück, um ihr Studium zu beenden. Nur weil sie sicher wieder geht, hat sie die Wohnung überhaupt bekommen. Die Vermieterin meidet unbefristete Mietverträge wie der Teufel das Weihwasser.

Eine Verlängerung wäre auch von der Seite meiner Freunding nicht gewünscht, weil ihr eigentlich 3 Monate Praktikum gereicht hätten, der Praktikumsgeber sie aber nur genommen hat, wenn sie 6 Monate bleibt.


Zitat (von hh):
Vielleicht ist die Wohnung auch einfach neu vermietet. Damit würde die Pflicht zur Mietzahlung auch enden unabhängig davon ob und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam war.


Die Wohnung ist immer noch inseriert, allerdings ist nur die Mietzeit bis zum 30.9. angeboten, das mietet dann bestimmt keiner mehr. Der Sohn soll ab 1. Oktober wieder einziehen.

-- Editiert von HamptieV am 15.06.2018 09:42

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47498 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Beispiel Vermieter erklärt vormittags, dass er ab Oktober die Wohnung für seinen Sohn benötigt, weil dieser hier Grund einsetzen. 2 Tage später kommt die schriftliche Kuendigung, in der nur noch steht hiermit kündige ich Ihnen wegen Eigenbedarf zum 01.10.
Das waere gültig.


Das würde dem Wortlaut des § 573 Abs. 3 BGB widersprechen und wäre daher nicht gültig. Aus dem BGH-Urteil vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 317/10 ) zu schließen, dass gar keine Angaben über die Gründe mehr erforderlich sind, wenn sämtliche Gründe dem Mieter bereits bekannt sind, geht dann doch etwas zu weit.

Für den konkreten Fall könnte aber auch nach meiner Auffassung auf die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben verzichtet werden, wenn die Gründe der Vermieterin anderweitig bekannt wären. Das müssen wir aber auch nicht weiter diskutieren, da der Vermieterin die Gründe nicht anderweitig bekannt sind.

Zitat:
Ich glaube aber weiterhin nicht an die vorübergehende Ueberlassung.


Warum nicht? Das hier ist doch ein klassischer Fall für einen vorübergehende Gebrauch.

Zitat:
Was würde eigentlich gemietet? 1 (möbliertes) Zimmer? Eine Wohnung?


Welchen Einfluss sollte das haben? Man kann jede Form von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch vermieten.

Bei der vorübergehenden Überlassung kommt es nur darauf an, dass der Grund für den vorübergehenden Bedarf in der Person des Mieters liegt. Das ist hier offensichtlich der Fall.

-- Editiert von hh am 15.06.2018 09:50

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Offenbar lebt der TE in der Vorstellung " wenn eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist, dann macht man eben eine außerordentliche".
So ist das ja nun nicht, eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung aufgrund von gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen für Sonderfälle (z.B. Zwangsversteigerung). Eine gesetzliche Regelung ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages aufgrund von nach Vertragsschluss aufgetretenen Umständen, die die Durchführung des Vertrages für eine Partei unzumutbar machen, ohne dass diese Partei die Umstände zu vertreten hat. Hier hat die beanspruchende Partei die Umstände (ein einmaliger Wutausbruch der Vermieterin und Hausverbot für den Diebeskollegen) aber zu vertreten, diese Umstände zählen also nicht.

Die Vermieterin hat sich laut Schilderung eigentlich völlig vertragstreu verhalten. Dass sie dem Mann, der sie bestohlen hat, Hausverbot erteilt, finde ich nachvollziehbar und dürfte für die Mieterin nicht überraschend sein.


Die Einstellung, dass die Vermieterin sich nicht so anstellen solle, wenn sie bei ihrer sorgfältig vorbereiteten Geburtstagsfeierplötzlich aufgrund des "Durstes" der Mieter keinen Sekt ausschenken kann, finde ich übrigens .... da fallen mir keine Worte ein


-- Editiert von quiddje am 15.06.2018 11:19

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#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
wäre daher nicht gültig. Aus dem BGH-Urteil vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 317/10 ) zu schließen, dass gar keine Angaben über die Gründe mehr erforderlich sind, wenn sämtliche Gründe dem Mieter bereits bekannt sind, geht dann doch etwas zu weit.


Das war vielleicht etwas überspitzt, aber es ging ja nur darum, bekanntes muss nicht zwingend wiederholt werden.

Zitat (von hh):

Für den konkreten Fall könnte aber auch nach meiner Auffassung auf die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben verzichtet werden, wenn die Gründe der Vermieterin anderweitig bekannt wären. Das müssen wir aber auch nicht weiter diskutieren, da der Vermieterin die Gründe nicht anderweitig bekannt sind.

Genau darauf müßte man aber hinargumentieren.

Zitat:
Zitat:
Ich glaube aber weiterhin nicht an die vorübergehende Ueberlassung.


Warum nicht? Das hier ist doch ein klassischer Fall für einen vorübergehende Gebrauch.


Weil Sie unsinnig ist. Die Anwendbarkeit von 549 (2) schließt diverse Mieterrechte aus. Wäre das praktikum 6 Wochen gewesen, hätte ich das gekauft. Für 6 Monate hätte man aber bequem einen Zeitmietvertrag oder sogar einen unbefristeten Vertrag mit 3 Monaten Kündigungsfrist abschließen können. So ist das eine extrem einseitige Belastung ohne jeglichen Vorteil für die Mieterin.

anyway. der Person bleiben nun 2 Möglichkeiten.
- Alle Forderungen der VM akzeptieren und bezahlen.
- verhandeln

Und zum Verhandeln muss man sich ja erst mal die Situation günstig biegen, begründen würde ich das damit, dass die Anzeige und das Hausverbot gegen den freund total überzogen war.
er hatte halt eine schwere Kindheit, aber ich hab mit ihm geredet und er hat eingesehen, dass das falsch war. Natürlich kommen wir für den Schaden auf. Aber das sind nun mal nur 50€ ..
Da es das erste Vergehen war, hätte eine Abmahnung vollkommen ausgereicht aber Sie mussten ja gleich übertreiben. Mit dem Hausverbot gegen meinen Lebenspartner haben Sie den Gebrauchswert der Wohnung für mich auf null reduziert, und daher war ich natürlich zur fristlosen Kündigung berechtigt, da mir ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung durch Sie unmöglich gemacht wurde.
Alternativ wäre ich berechtigt gewesen, deswegen die Miete um 100% zu mindern.
Das alles war ihnen bekannt, Sie wußten ja schließlich was Sie taten, als Sie das Hausverbot aussprachen
(hab ich Ihnen ja auch so gesagt)

Meine fristlose Kündigung ist der absolut gültig. Um des lieben Frieden willens zahl ich Ihnen den noch halben Mai und dann ist aber auch gut. Hoch gehen auf den ganzen Mai kann man ja später immer noch.
Und dann mal abwarten, wie verhandlungsbereit/klagefreudig die Vermieterin wirklich ist.


-- Editiert von Akkarin am 15.06.2018 11:39

-- Editiert von Akkarin am 15.06.2018 11:43

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#30
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Wenn eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist erklärt wird, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Begründung in der Kündigungserklärung. Daran ändert auch das vorgebrachte Urteil des BGH mit Bezug auf die Begründung einer Eigenbedarfskündigung nichts.

Selbst die ausdrückliche Bezugnahme im Kündigungsschreiben auf mündlich oder in einer vorangegangenen Abmahnung mitgeteilte Kündigungsgründe reicht keinesfalls.

Der Kündigende muss vielmehr einen konkreten Sachverhalt angeben, der im Kündigungsschreiben so ausführlich zu bezeichnen ist, dsss er identifiziert und von anderen Sachverhalten unterschieden werden kann.

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