Aufforderung zum Auszug

8. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung zum Auszug

Hallo,

Person A ist ist alleiniger Hauptmieter einer Wohnung. Person B wurde dem Vermieter gegenüber nur als Mitmieter/Bewohner gemeldet und besitzt auch sämtliche Schlüssel für die Wohnung. Die Adresse ist die Meldeadresse von Person B.
Nach der Trennung lebt Person A erstmal mit dem Kind bei einem Dritten und fordert nun Person B auf, die Wohnung innerhalb von zwei Wochen zu verlassen.

Gibt es Möglichkeiten für Person B diese Aufforderung aufzuweichen?

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31 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40260 Beiträge, 14322x hilfreich)

Was versteht man denn so unter "aufweichen?" Was ist das Ziel?

wirdwerden

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#2
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Was versteht man denn so unter "aufweichen?" Was ist das Ziel?

Das Ziel wäre es, etwas Zeit für die Suche zu erhalten und eventuell eine längere Frist zu erhalten.

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#3
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorallem würde ich gerne wissen, ob der Passus hier zählt:
"§ 854 BGB Mitbesitz an der Mietwohnung erworben."

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#4
 Von 
fred1234
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Wer zahlt denn die Miete?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40260 Beiträge, 14322x hilfreich)

Das kann doch dahingestellt bleiben. Die Frage ist doch, wie dieses Nutzungsverhältnis beendet werden kann und in welcher Frist. Also, was strebt man an?

wirdwerden

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#6
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Beide Seiten zahlen die Miete und Nebenkosten.

Person A hat aufgefordert, die Wohnung in zwei Wochen zu verlassen und sämtliche Schlüssel zu übergeben.

Person B benötigt allein wegen der Wohnungssuche mehr Zeit und hofft, dass er etwas Zeit gewinnen kann. Zum Beispiel durch eine gesetzliche Regelung, dass Person A nicht unbedingt quasi sofort Person B zum Auszug zwingen kann.
Einvernehmlich ist da nichts mehr zu machen. Person B wird ausziehen, versucht aber tatsächlich noch Zeit zu gewinnen.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40260 Beiträge, 14322x hilfreich)

Ich würde mich in so einem Fall bemühen, erst einmal Ruhe in den Fall zu bringen. Das gelingt vielleicht, indem man für die Zeit der alleinigen Nutzung die komplette Miete zahlt. Ich würde weiterhin mitteilen, dass man sich bereits um das Finden einer neuen Bleibe intensiv bemühe und einen unverzüglichen Auszug anstrebe, aber die 14-Tagesfrist möglicherweise nicht einhalten könne. Dieses Schreiben gerichtsfest zustellen. Und dann bitte zielstrebig eine Wohnung suchen, und sei es nur vorübergehend. Zwar dauert ein Rausklagen aus der Wohnung einige Zeit, aber, die Kostenlast läge auf dem Nutzer der Wohnung. Und das muss ja nicht als Zusatzbelastung noch dazu kommen.

wirdwerden

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4279 Beiträge, 2431x hilfreich)

Selbst wenn man hier ein Untermietverhältnis konstruieren will, so ist es doch eines in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung. Der 573c BGB gibt da eine Kündigungsfrist von 14 Tagen (sofern nicht die Ausnahme "sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder ... überlassen ist" greift) zum Monatsende.
Wenn der derzeitige Bewohner sich also verpflichtet, zum Monatsende auszuziehen würde die Gegenseite vermutlich nichts unternehm n können und eine ggf. angestrengte Räumungsklage selbst bezahlen dürfen.
Bleibt man aber länger, ist da ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Ein kleines Pensionszimmer könnte dann günstiger sein....

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40260 Beiträge, 14322x hilfreich)

quiddje, genau in die Richtung gingen ja auch meine Gedanken. Deshalb ja meine Vorschläge, noch etwas Zeit heraus zu schlagen, ohne erhöhtes Kostenrisiko.

wirdwerden

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#10
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Beiträge.
Habe ich es richtig verstanden, dass die Forderung von 14 Tagen erstmal so gültig ist? Oder kann ich das bis Ende des Monats rauszögern?
Was ist denn, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht zum tragen kommt und ich nach den 14 Tagen bis Ende des Monats bleibe? Kann die Polizei dann das Hausrecht durchsetzen? Auf welcher rechtlichen Grundlage könnte ich denn bis Ende des Monats bleiben?

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#11
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vermieter ist ebenso Mieter. Es besteht kein Untermietverhältnis oder ein anderweitiger Vertrag. Der Vermieter wurde darüber informiert, dass ich ebenso in der Wohnung lebe und dort auch gemeldet bin.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40260 Beiträge, 14322x hilfreich)

Ja und? Das ändert nichts an der Rechtslage. Die Meldung ist eine ausschließlich öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Man muss da gemeldet sein, wo man wohnt. Zivilrechtlich lässt sich daraus gar nichts herleiten.

wirdwerden

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#13
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1003 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Habe ich es richtig verstanden, dass die Forderung von 14 Tagen erstmal so gültig ist? Oder kann ich das bis Ende des Monats rauszögern?


Nicht ganz, selbst wenn §573 Abs. 3 / § 549 Abs. 2 Nr. 2 anwendbar wären die Kündigung bis zum 15. nur zum Monatsende möglich. Bezogen auf den heutigen Tag also noch drei Wochen.

Diese Paragrafen setzen ab auf die Kündigung eine möblierten Mietverhältnisses im der Wohnung des VM ab. Hier existiert aber kein Mietvertrag, ebenso ist unklar ob B in der Wohnung von A "möbliert wohnt". Dem EP nach gehe ich von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus die sich nun trennt. Da A den Mietvertrag hält steht ihm die Wohnung zu und er kann B mit angemessener Frist auffordern die Wohnung zu räumen.

Falls B in nicht einem unerheblichen Umfang Möbel in der Wohnung hat halte ich die zwei Wochenfrist für erheblich zu kurz. Insofern könnte B auf A zugehen und einen umsetzbaren Gegenvorschlag machen. Denn wen B nicht auszieht kann A ihn auch nicht ohne Räumungsklage aus der Wohnung kriegen.

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#14
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.
Die Wohnung ist möbliert. Beide Parteien haben da eigene oder zusammen gekaufte Möbel oder Gegenstände drin.
Für die Möbel besteht die Einigung, dass der Hauptmieter die zusammen gekauften Möbel anteilig berechnet und auszahlt. Es sind also keine Möbel im unerheblichen Umfang vorhanden.
Es war eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Ich habe es nicht ganz verstanden: Sind die 14 Tage (Auszug bis zum 23.06.23) denn nun angemessen?

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48957 Beiträge, 17232x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Sind die 14 Tage (Auszug bis zum 23.06.23) denn nun angemessen?


Ja, das ist in solchen Fällen eine übliche Frist, aber die ist nicht in Stein gemeißelt.

Sollte man aber z.B. eine Ersatzwohnung finden, in die man erst zum 01.07. einziehen kann, so ist es im Regelfall nicht zumutbar, innerhalb von nur einer Woche zweimal umzuziehen.

B sollte daher gegenüber A deutlich machen, dass er ausziehen wird und wenn er das nicht innerhalb von 14 Tagen schafft, wann er denn plant auszuziehen.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35888 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Person A hat aufgefordert,
Ich lese immer: Aufgefordert... Wie denn? Schriftlich? Mit irgendeinem Bezug zum BGB oder anderer bestehender Vereinbarungen?
Ist es bei Trennungen nicht eher üblich, dass Mieter mit Kind in der Wohnung bleiben und der (Ex)-Partner auszieht (evtl. bei Dritten unterkommt)?
Warum überhaupt ist A mit Kind bei Dritten untergekommen, wo A doch Mieter ist?
Zitat (von AntonChigurh):
Sind die 14 Tage (Auszug bis zum 23.06.23) denn nun angemessen?
Für dich offenbar nicht.
Da du aber für Mobiliar nur ausgezahlt werden wirst (lt. Trennungsvereinbarung), benötigst du zum Auszug wohl keine Spedition.
Zitat (von AntonChigurh):
Oder kann ich das bis Ende des Monats rauszögern?
Du solltest es versuchen.
Du könntest A signalisieren (schriftlich), dass du schnellstmöglich ausziehst, dann auch die Schlüssel übergibst, es aber wahrscheinlich nicht vor dem 30.6. schaffst.

A ist Mieter, kein Hauptmieter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127404 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Ich habe es nicht ganz verstanden: Sind die 14 Tage (Auszug bis zum 23.06.23) denn nun angemessen?

In der Regel gelten 14 Tage als eine angemessene Frist.
Als weiteres Indiz kann man die Frist aus 573c BGB heranziehen.

Wenn man also mitteilt, das man in 3 Wochen auszieht oder einen Plan vorlegt wie von hh beschrieben, wird ein vernunftbegabter Mensch ohne Not da nichts unternehmen.
Nur kann man beim Ende einer Beziehung das "vernunftbegabter Mensch" recht regelmäßig streichen...



Zitat (von AntonChigurh):
Es war eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Man hat anteilig Miete gezahlt, an wen zahlte man diese?
Welche konkreten Absprachen gab es bezüglich des Mitbewohnens und wie konkret wären diese nachweisbar?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst einmal an alle, die sich hier beteiligen. Das hilft mir schon sehr.
Ich kann leider mobil nicht mit der Funktion "zitieren", daher erfolgt dies auf dem üblichen Wege.

"Ich lese immer: Aufgefordert... Wie denn? Schriftlich? Mit irgendeinem Bezug zum BGB oder anderer bestehender Vereinbarungen?"
Handschriftlich, ohne Bezug auf etwas. Brief lag im Briefkasten, ohne Briefmarke.

"Man hat anteilig Miete gezahlt, an wen zahlte man diese?"
Die Miete geht von beiden Seiten auf das Gemeinschaftskonto und wird da abgebucht vom Vermieter.

"Welche konkreten Absprachen gab es bezüglich des Mitbewohnens und wie konkret wären diese nachweisbar?"

Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen. Ich wurde dem Vermieter nur als weiterer Mitbewohner der Wohnung gemeldet.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35888 Beiträge, 6091x hilfreich)

Ich bleibe bei meiner Empfehlung aus #16.

Oder möchtest du einen Rechtsstreit wegen der nur handschriftlichen *Aufforderung* beginnen?

Keiner weiß, ob A am 24.6. die Polizei ruft.
Keiner weiß, ob A kategorisch am 24.6. eine Räumungsklage am Gericht erhebt.
Keiner weiß, ob A sich juristisch beraten lässt und zunächst erstmal *sanft auffordert*.
Ob A irgendwas davon durchsetzen kann, weiß ---jetzt--- auch keiner.


Zitat (von AntonChigurh):
Ich wurde dem Vermieter nur als weiterer Mitbewohner der Wohnung gemeldet.
Das hat nichts mit der jetzigen Situation zu tun. A ist alleiniger Mieter lt. MV.
Es hat auch nichts mit der jetzigen Meldeadresse zu tun. Die ändert sich dann eben wieder. A ist vermutlich auch noch dort gemeldet und nicht bei Dritten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

"Oder möchtest du einen Rechtsstreit wegen der nur handschriftlichen *Aufforderung* beginnen?"

Nein!

"Keiner weiß, ob A am 24.6. die Polizei ruft."
Und die Polizei würde die Aufforderung dann durchsetzen?

Also bin ich letzten Endes auf den guten Willen von A abhängig?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48957 Beiträge, 17232x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Keiner weiß, ob A am 24.6. die Polizei ruft.


Das wäre das geringste Problem, weil die nichts machen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

"Das wäre das geringste Problem, weil die nichts machen wird."

Und auf welcher Grundlage können die nichts machen?
Das größere Problem wäre dann die angesprochene Räumungsklage mit den mir auferlegten Kosten, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

"Das wäre das geringste Problem, weil die nichts machen wird."

Und auf welcher Grundlage können die nichts machen?
Das größere Problem wäre dann die angesprochene Räumungsklage mit den mir auferlegten Kosten, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35888 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Also bin ich letzten Endes auf den guten Willen von A abhängig?
Ja. Deshalb könntest du jetzt etwas mehr Zeit (also bis Monatsende) *aufweichend* versuchen zu vereinbaren.
Dass die Polizei nichts machen wird, weiß die A vielleicht nicht. Niemand weiß hier, was A weiß, macht und tut.
Zitat (von AntonChigurh):
Und auf welcher Grundlage können die nichts machen?
Möchtest du evtl. wissen, wann und auf welcher Grundlage die Polizei *etwas* tun könnte ?
Warum hast du Hausrecht genannt? Hast du Hausverbot bekommen? Hast du eine polizeiliche Verweisung aus der Wohnung erhalten? Irgendwann oder aktuell oder angedroht von A?
Bisher schreibst du nur von einem einfachen Aufforderungs-Brief von A... bis zum 23.6. die Wohnung verlassen und alle Schlüssel übergeben.

Zitat (von AntonChigurh):
Das größere Problem wäre dann die angesprochene Räumungsklage mit den mir auferlegten Kosten, richtig?
Ja, aber ob und wann A diese erheben würde, weiß hier niemand. Und wann ein Gericht ggf. darüber entscheiden würde, auch nicht.

Kannst du A denn überhaupt schriftlich erreichen, um ihr einen Auszugs-Vorschlag zum 30.6. zu machen? Wie und wann kann sie deine Bitte/Vorschlag erhalten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

"Hast du Hausverbot bekommen?"

Nein!

"Hast du eine polizeiliche Verweisung aus der Wohnung erhalten? Irgendwann oder aktuell oder angedroht von A?"

Nein!

"Bisher schreibst du nur von einem einfachen Aufforderungs-Brief von A... bis zum 23.6. die Wohnung verlassen und alle Schlüssel übergeben."

Genau.

"Ja. Deshalb könntest du jetzt etwas mehr Zeit (also bis Monatsende) *aufweichend* versuchen zu vereinbaren."

Ok. Wird sie nicht drauf eingehen, muss ich Wohnung am 23.06. verlassen. Wenn nicht, wird die Polizei nichts machen, warum auch immer (Sie steht ja im Mietvertrag, besitzt das Hausrecht, welches ich nicht habe). Da die Polizei nichts machen wird, wird ihr die Räumungsklage bleiben, welche mir zwar Zeit bringen wird und ein schlechtes Gefühl, aber im Gegenzug etwas, was mich viel Geld kosten wird.
Auf einen guten Willen werde ich nicht zählen können. Aus ihrer Affäre ist eine Partnerschaft geworden und ich soll jetzt schneller raus. Vorher haben wir mündlich vereinbart, dass ich erstmal zeit bekomme für die Wohnungssuche, dieses wurde gestern mit der Aufforderung gebrochen. Bin da blauäugig durchgegangen. Passiert mir so nicht nochmal.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

"Kannst du A denn überhaupt schriftlich erreichen, um ihr einen Auszugs-Vorschlag zum 30.6. zu machen? Wie und wann kann sie deine Bitte/Vorschlag erhalten?"

Das ist uneingeschränkt möglich und wird umgehend empfangen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35888 Beiträge, 6091x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Wird sie nicht drauf eingehen, muss ich Wohnung am 23.06. verlassen.
Ja, so ist das dann wohl.
Frag doch nächstes Mal möglichst gleich zuerst mit den Fakten, statt erst in #25 damit um die Ecke zu kommen.
Danke im Voraus.

Viel Glück!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127404 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Und auf welcher Grundlage können die nichts machen?

Die sind für Strafrecht zuständig.
Strafrechtlich relevantes ist nicht zu sehen.



Zum einen hat man wohl eine Vertraglichen Vereinbarung "Zeit für Wohnungssuche".
Zum anderen hat man seinen Mietanteil schon für diesem Monat bezahlt.
Zum Dritten kann es bei dem Konstrukt durchaus passiert sein, das man Mitmieter mitt allen Rechten ist, oder ein Untermieter.
Zum vierten scheint A - im Gegensatz zu Dir - keine Wohnungsnot / Obdachlosigkeit zu haben.

Somit könnte die Aufforderung zum Auszug schlicht nichtig sein. Dass müsste man dann aber mal professionell prüfen.

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Man wird ja auch Interesse daran haben, das ganze möglichst rechtssicher zu machen? Da würde ich überlegen, bei so elementaren Dingen einen Fachanwalt zu finden der das kompetent macht, der kann dann auch versuchen den A "einnorden".

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AntonChigurh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch!
Sorry, wenn ich gleich nicht alle Fakten genannt habe, um das alles schneller einordnen zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1679 Beiträge, 206x hilfreich)

Zitat (von AntonChigurh):
Was ist denn, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht zum tragen kommt und ich nach den 14 Tagen bis Ende des Monats bleibe? Kann die Polizei dann das Hausrecht durchsetzen? Auf welcher rechtlichen Grundlage könnte ich denn bis Ende des Monats bleiben?


Was würde dir die eine Woche mehr denn überhaupt nützen?

Wenn du eine Wohnung ab dem 01.07. findest, findest du ggf. auch eine, die schon leer steht und in die du sofort einziehen könntest?

Eine andere Möglichkeit wäre, dass du dich für diese eine Woche (oder eben entsprechend länger) bei einem Verwandten oder Freund einquartierst?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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