Aufgabe der Mietsache?

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5246 Beiträge, 633x hilfreich)
Aufgabe der Mietsache?

Moin,

M mietet 2021 Wohnung an. Vermieter wohnt nicht vor Ort, kümmert sich aber selber um das Objekt, es wird nicht extern verwaltet.

Alles läuft beschwerdefrei bis August 2023, ab dem Zeitpunkt wird keine Miete mehr bezahlt. Auf Mahnungen keine Reaktion, weder per Mail, noch per Telefon erreichbar, die Sache geht zum Anwalt, der soll fristlos kündigen und die Mieten einklagen. Der Anwalt ist noch nicht aktiv geworden.

Heute findet der Vermieter in seinem Briefkasten einen unbeschrifteten Umschlag mit Schlüsseln. Der Schlüsselsatz entspricht dem, den man M seinerzeit übergeben hat für Haustür, Wohnung und Briefkasten. Nur die Schlüssel, sonst nichts.

1. Darf der Vermieter annehmen, dass M den Besitz der Wohnung aufgegeben hat?
2. Darf der Vermieter die Wohnung wieder in Besitz nehmen, sprich betreten?
3. Darf der Vermieter die Wohnung wieder vermieten?

Danke für eure Meinungen.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
1. Darf der Vermieter annehmen, dass M den Besitz der Wohnung aufgegeben hat?

Der Vermieter darf so viele Theorien aufstellen wie er mag.
Rechtlich relevant sind diese nicht.



Zitat (von Solan196):
2. Darf der Vermieter die Wohnung wieder in Besitz nehmen, sprich betreten?
3. Darf der Vermieter die Wohnung wieder vermieten?

Dafür gibt es mir dann doch zu wenig belastbare Indizien für eine rechtssichere Aufgabe der Wohnung durch den Mieter.
Die Übergabe der Schlüssel könnte man als "Einladung" zur Besichtigung sehen.
Zumindest sollte der Vermieter die Wohnung nicht ohne neutrale Zeugen betreten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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