Aufgaben der Hausverwaltung

17. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Stefan_1983
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 8x hilfreich)
Aufgaben der Hausverwaltung

Ich habe 2 Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus gekauft. Die Wohnungen sind aktuell vermietet.

Für die beiden Wohnungen bezahle ich anteilig sog. Hausgeld an die Wohngebäudeverwaltung.

Benötige ich jetzt zusätzlich noch eine Hausverwaltung die sich um Probleme IN meinen Wohnungen kümmert oder ist dafür auch die Hausverwaltung des Gebäudes zuständig an die ich Hausgeld zahle?

Danke im voraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Vermutlich hat die Hausverwaltung einen Vertrag mit der Eigentümergemeinshaft abgeschlossen. Dort wird zu lesen sein, welche Aufgaben der Hausverwaltung übertragen wurden. Sollte Ihnen der Verkäufer übergeben haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Stefan_1983):
die Hausverwaltung des Gebäudes zuständig an die ich Hausgeld zahle
Das ist der "WEG-Verwalter", dieser ist von der Eigentümergemeinschaft unter Vertrag genommen, ist insbesondere auch deren gerichtlicher und aussergerichtlicher Vertreter.

Siehe hierzu § 26 und § 27 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

U.U. hat der WEG-Verwalter, unabhängig von seiner Tätigkeit als WEG-Verwalter in dem Objekt, zusätzlich noch mit einzelnen Wohnungseigentümern einen Geschäftsbesorgungsvertrag und vermietet deren Wohnungen im Auftrag des jeweiligen Wohnungseigentümers.

Zitat (von Stefan_1983):
Die Wohnungen sind aktuell vermietet.
Bist du selbst oder die "Wohngebäudeverwaltung" im Mietvertrag der Vermieter?

Zitat (von Stefan_1983):
die sich um Probleme IN meinen Wohnungen kümmert oder ist dafür auch die Hausverwaltung des Gebäudes zuständig an die ich Hausgeld zahle?
Probleme welcher Art?
Technische Gebrechen?
Oder Beschwerden über (angebliches) Fehlverhalten deiner Mieter?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Stefan_1983):
Benötige ich jetzt zusätzlich noch eine Hausverwaltung die sich um Probleme IN meinen Wohnungen kümmert oder ist dafür auch die Hausverwaltung des Gebäudes zuständig an die ich Hausgeld zahle?


Die WEG-Verwaltung schließt keine Mietverwaltung ein. Die Mietverwaltung muss vielmehr separat beauftragt werden, wobei der WEG-Verwalter im Regelfall anbietet, gegen entsprechende Beauftragung auch die Mietverwaltung zu übernehmen.

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#4
 Von 
Stefan_1983
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Bist du selbst oder die "Wohngebäudeverwaltung" im Mietvertrag der Vermieter?

Ich stehe selbst im Mietvertrag.

Zitat (von AR377):
Probleme welcher Art?
Technische Gebrechen?
Oder Beschwerden über (angebliches) Fehlverhalten deiner Mieter?


Was eben so alles anfällt. Z.b. Defekte innerhalb der Wohnung.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Ich habe 2 Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus gekauft. Die Wohnungen sind aktuell vermietet.{/Quote]
Zitat:
Ich stehe selbst im Mietvertrag.

Also ist die Vermietung nach dem Kauf erfolgt !
Dann kann diese "Hausverwaltung" ja keinen Auftrag haben und könnte nach einem Angebot befragt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Stefan_1983
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Also ist die Vermietung nach dem Kauf erfolgt !


Die Wohnungen waren bereits vor Kauf vermietet.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Stefan_1983):
Benötige ich jetzt zusätzlich noch eine Hausverwaltung die sich um Probleme IN meinen Wohnungen kümmert oder ist dafür auch die Hausverwaltung des Gebäudes zuständig an die ich Hausgeld zahle?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von Spezi-2):
Dann kann diese "Hausverwaltung" ja keinen Auftrag haben

Doch ... sie könnte sogar einen gültigen Vertrag haben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch ... sie könnte sogar einen gültigen Vertrag haben ...


Wenn der Fragesteller keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat, dann kann sie keinen gültigen Vertrag haben.

In so einem Fall ist es auch sinnfrei, sich die unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen eines nicht vorhandenen Vertrages anzuschauen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch ... sie könnte sogar einen gültigen Vertrag haben ...


Wenn der Fragesteller keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat, dann kann sie keinen gültigen Vertrag haben.

In so einem Fall ist es auch sinnfrei, sich die unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen eines nicht vorhandenen Vertrages anzuschauen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Fragesteller keinen solchen Vertrag abgeschlossen hat, dann kann sie keinen gültigen Vertrag haben.

Tja, um das heraus zu finden muss man allerdings...
Zitat (von Harry van Sell):
die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen lesen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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