Aufgezwungene Nachmietersuche trotz fristgerechter Kündigung

24. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
ypa810
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufgezwungene Nachmietersuche trotz fristgerechter Kündigung

Hallo allerseits, hier mal der Sachverhalt:

Der Mieter hat 1 Jahr wegen Praktikum in einer Wohngemeinschaft gewohnt. Da das Praktikum endet, muss der Mieter eine Woche vor Vertragsende ausziehen und nach einer anderen Stadt ziehen. Die Kündigung ist schon 4 Monate vor Auszugstermin beim Vermieter eingetroffen (mit Beweis dass er den Brief empfangen hat). Im Vertrag stand aber dass

„ Der Mieter verpflichtet sich 2-3 Monate vor Auszugstermin bei der Nachmietersuche für das Zimmer zu unterstützen, damit ein passender Mitbewohner für die Wohngemeinschaft anschließend gefunden wird. Der Mieter stellt eine Anzeige selbständig und koordiniert die Besichtigungstermin gemeinsam mit den Mitbewohnern."

Obwohl der Mieter gegen das Ende des Mietverhältnisses schon mehrfach mit Interessenten die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt hat, hat er aber keine Zusage bekommen aus verschiedenen Gründen. Als der Auszugstermin kommt, droht der Vermieter den Mieter mit Vertragsstrafe, da der Mieter seine „Verpflichtungen für Nachmietersuche" nicht erfüllt hat, und will den Mieter zur weiteren Nachmietersuche zwingen. Der Vermieter begründet es damit, dass der Mieter erst 1 Monat vor dem Auszug für das Zimmer inseriert hat, und das ist schon ein „Vertragsbruch".
Frage dazu: ist eine Klausel im Mietvertrag zulässig, in der der Vermieter vom Mieter bei fristgerechter Kündigung verlangen kann, das er einen Nachmieter sucht? Oder ist solch eine Klausel ohnehin durch BGB Paragraf 555 Vertragsstrafe unwirksam?



-- Editiert von User am 24. September 2023 00:35

-- Editiert von User am 24. September 2023 00:36

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127012 Beiträge, 40743x hilfreich)

Zitat (von ypa810):
ist eine Klausel im Mietvertrag zulässig, in der der Vermieter vom Mieter bei fristgerechter Kündigung verlangen kann, das er einen Nachmieter sucht?

Wie konkret kam diese Klausel denn zustande?
Ist das der ganze Wortlaut der Klausel.



Zitat (von ypa810):
droht der Vermieter den Mieter mit Vertragsstrafe

Und diese Vertragsstrafe ist mit welchem Wortlaut geregelt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ypa810
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

so lautet die Klausel:


„§ 2 Mietzeit (befristeter Mietvertrag)
1. Der Mietvertrag beginnt am 15.10.2022 und läuft bis zum 31.03.2023.
2. Der Mieter verpflichtet sich 2-3 Monate vor Auszugstermin bei der Nachmietersuche für das
Zimmer zu unterstützen, damit ein passender Mitbewohner für die Wohngemeinschaft anschließend gefunden wird. Der Mieter stellt eine Anzeige selbständig und koordiniert die Besichtigungstermin gemeinsam mit den Mitbewohnern."

Und so lautet seine Antwort an den Mieter, in der er ein Gerichtsverfahren angedeutet hat:

„[…]Sie haben die Anzeige "zu spät " gestellt. Sie haben sich nicht an unsere Vereinbarung gehalten.
Ich versuche nur zu helfen, dass wir keine rechtliche Auseinandersetzung haben.
Zurzeit ist es so, dass Sie Ihre vertragliche Vereinbarung nicht erfüllt haben. Das werden die Rechtsanwälte danach klären. Dafür ist meine Hausverwaltung mit der Rechtsversicherung zuständig.[…]
[…]Auf keinen Fall akzeptieren Ich dass Sie Ihre Pflicht damit an die Mitbewohner überlassen.[…]"



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#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5806 Beiträge, 740x hilfreich)

Zitat (von ypa810):
2. Der Mieter verpflichtet sich 2-3 Monate vor Auszugstermin bei der Nachmietersuche für das
Zimmer zu unterstützen, damit ein passender Mitbewohner für die Wohngemeinschaft anschließend gefunden wird. Der Mieter stellt eine Anzeige selbständig und koordiniert die Besichtigungstermin gemeinsam mit den Mitbewohnern."


Das ist ja gruselig. Ich meine das ist unwirksam, kein Umfang, keine Details, nur nebulös Angedeutetes. Zum Nachteil des Mieters und es steht nicht drin, was und in welchem Umfang der VM hier unternehmen muss.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127012 Beiträge, 40743x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich meine das ist unwirksam, kein Umfang, keine Details, nur nebulös Angedeutetes. Zum Nachteil des Mieters und es steht nicht drin, was und in welchem Umfang der VM hier unternehmen muss.

Wenn es denn AGB wären ...

Warten wir mal die Antworten auf die Rückfragen ab.
Das mit der Vertragsstrafe fehlt ja auch noch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6661 Beiträge, 2342x hilfreich)

Im Eröffnungsbeitrag steht:

Zitat:
Der Mieter hat 1 Jahr wegen Praktikum in einer Wohngemeinschaft gewohnt.

daß läßt mich vermuten, daß es weitere für die Frage wichtige weitere Vertragsklauseln gibt.

Ist das Zitat wirklich aus einem nur mit dem Eigentümer abgeschossenen Vertrag bzw. wer sind die Vertragspartner (Mitmieter ) ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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