Guten Abend,
ich habe am 01.10.2016 einen Mietvertrag abgeschlossen. In diesem ist geregelt, dass die "Mindestmietdauer" 3,5 Jahre beträgt, das Mietverhältnis also nicht ordentlich oder aus einem anderen wichtigen Grund vor dem 31.03.2020 gekündigt werden kann. Wichtige Gründe für einen früheren Auszug liegen nicht vor, somit habe ich beim Vermieter angefragt, unter welchen Bedingungen ein früherer Auszug sonst möglich wäre. So weit, so gut.
Neben der Bedingung, dass ich einen Nachmieter suche (was völlig in Ordnung ist), begehrt der Vermieter als Bearbeitungskosten "für das Sichten der Bewerbungen, Führen von Bewerbungsgesprächen, Abfassen eines neuen Mietvertrages, Abfassen eines Aufhebungsvertrages, Austauschen der Mietsicherheiten und Wohnungsabnahme" 1000 Euro. Dieser Betrag erscheint mir unverhältnismäßig hoch und ich frage mich, ob diese Forderung rechtlich möglich und korrekt ist.
Ich hoffe Sie können mir bei meiner Frage behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen und ein frohes neues Jahr
pkdd
Aufhebung der "Mindestmietdauer"
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Naja,
ausziehen kannst Du ja jetzt schon, musst halt die Miete bis zum Schluss bezahlen. Somit wäre das der Gegenwert zu den 1.000 EUR. Der Vermieter muss ja nicht darauf eingehen, Du auch nicht, somit reine Verhandlungssache.
Zu prüfen wäre evtl, ob die Klausel auch rechtswirksam ist, Du kannst ja mal den genauen Wortlaut posten.
Aufhebungsverträge sind recht frei verhandelbar.
Wenn der Vermieter für die Zeit und die Kosten die er für den Nachmieter aufwenden musste, eine pauschale Entschädigung haben möchte, dann ist das legitim.
Man kann akzeptieren, verhandeln oder es lassen.
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Danke für die Antwort.
Hier der genaue Wortlaut (waren doch nicht genau 3,5 Jahre, ändert ja aber nichts):
Zitat:Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2016. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Mietverhältnis kann jedoch nicht vor dem 01.02.2020 gekündigt werden. Weiteres ist in § 15 geregelt.
Zitat:§15: Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Die Klausel würde ich für grenzwertig halten, da der Passus
Zitat:Das Mietverhältnis kann jedoch nicht vor dem 01.02.2020 gekündigt werden
meiner Meinung nach auch das recht zur außerordentlichen Kündigung einschließt. Daher würde ich dazu tendieren, dass die Mindestmietdauer nicht einzuhalten wäre.
Dieser Absatz befindet sich im Vertrag unter §2 welcher mit "Mietzeit und ordentliche Kündigung" betitelt ist. Möglicherweise ist der Passus dadurch nur auf die ordentliche Kündigung zu beziehen?
Doppel
-- Editiert von Michael32 am 02.01.2018 15:25
doppel
-- Editiert von Michael32 am 02.01.2018 15:25
doppel
-- Editiert von Michael32 am 02.01.2018 15:26
Was steht denn in §2 ?
Und wie steht §2 mit dem Passus zur Mindestmietdauer ?
Und jetzt?
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