Hallo,
unser Hochhaus (15 Etagen) hat 2 Aufzüge. Nun ist einer langfristig defekt.
Die Wartezeit bei Stoßzeiten auf den einen Aufzug liegt im Schnitt bei 2 Minuten.
Gibt es grundsätzlich aber überhaupt ein Recht auf Mietminderung, wenn ein 2. Aufzug vorhanden ist?
Danke
Ausfall eines von zwei Aufzügen - Mietminderung möglich?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wie würdest du das begründen?
Du kannst den verbliebenen Aufzug ja nutzen und hast durch den defekten keine Nachteile.
Kürzere Wartezeiten bei 2 Aufzügen .. manchmal wartet man 3-4 Minuten, das nervt schon extrem.
Die Wohnung / das Gebäude entspricht ja nun nicht mehr dem "Zustand" in dem man es angemietet hat .. auch, wenn es nur eine kleine Komfort-Einbuße ist.
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Echt jetzt? In deinem Mietvertrag steht drin wie lange die angemessene Wartefrist für einen Aufzug ist? Und was wäre wenn die Aufzüge immer voll wären, zum Beispiel wenn die Leute zur Arbeit müssen oder von der Arbeit zurückkommen, dann schubst du sie raus weil im Mietvertrag steht du musst nur 2/3 Minuten warten? Du kannst auch immer nur einen Aufzug benutzen, das kannst du jetzt ja auch immer noch. Nach meiner Meinung keine Chance.
Die Höhe der Minderung bemisst sich an der Schwere der Störung.
Das dürfte hier dann irgendwo zwischen 0,5% - 1% liegen.
ZitatEcht jetzt? In deinem Mietvertrag steht drin wie lange die angemessene Wartefrist für einen Aufzug ist? Und was wäre wenn die Aufzüge immer voll wären, zum Beispiel wenn die Leute zur Arbeit müssen oder von der Arbeit zurückkommen, dann schubst du sie raus weil im Mietvertrag steht du musst nur 2/3 Minuten warten? Du kannst auch immer nur einen Aufzug benutzen, das kannst du jetzt ja auch immer noch. Nach meiner Meinung keine Chance. :
Die Argumentation ist natürlich Unsinn. Bei Abschluss des Mietvertrages gab es zwei funktionierende Aufzüge. Dies ist Teil des vertragsgemäßen Zustandes, den der Vermieter zu erhalten hat. Insoweit hätte eine Klage auf Mängelbeseitigung durchaus Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Vermieter unangemessen viel Zeit mit der Reparatur des 2.Aufzugs lässt.
§ 536 BGB garantiert dem Mieter eine Mietminderung bei Mängeln. Es heisst aber auch "Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.". Solche Minderungsquoten erscheinen mir extremst unwahrscheinlich. Entweder ist die Minderung der Tauglichkeit dann unerheblich (es gibt gar keine Mietminderung) oder sie liegt höher. Ich meine, 4 oder 5% mal als eine Minderungsquote (für einen anderen Sachverhalt) gesehen zu haben. Drunter wäre mir nichts bekannt.ZitatDie Höhe der Minderung bemisst sich an der Schwere der Störung. :
Das dürfte hier dann irgendwo zwischen 0,5% - 1% liegen.
Ich würde nicht ausschließen wollen, dass 5% auf die Bruttomiete sogar möglich wären. Sicher ist das aber nicht. Und wenn man den möglichen Ertrag gegen die Gefahr einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufwiegt, so würde ich eine Minderung nicht empfehlen.
PS: Wenn unberechtigt oder zuviel gemindert wird, dann entsteht ein Zahlungsverzug mit allen möglichen Folgen.
-- Editiert von cauchy am 24.04.2020 08:26
cauch, er hat oben geschrieben, die Wartezeit beträgt zwei Minuten in Stoßzeiten, sonst sind wohl auch keine Wartezeiten da. Wie will man da eine Minderung berechnen?
wirdwerden
Zitatcauch, er hat oben geschrieben, die Wartezeit beträgt zwei Minuten in Stoßzeiten, sonst sind wohl auch keine Wartezeiten da. Wie will man da eine Minderung berechnen? :
wirdwerden
Zur Mietminderung wollte ich eigentlich nur zwei Dinge sagen:
1) Entweder ist die Mietminderung 0% oder mindestens 3-5% .
2) Ich empfehle keine Mietminderung vorzunehmen, weil Risiko zu Nutzen Rechnung nicht stimmt.
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