Hallo zusammen,
wir möchten während der Elternzeit für ein Jahr in das Heimatland meines Mannes reisen. Unsere Wohnung in Deutschland möchten wir behalten und untervermieten.
Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1. Ist der Vermieter verpflichtet, uns die Untervermietung zu genehmigen? Bspw. wenn wir als Grund einen befristeten Arbeitsvertrag meines Mannes im Ausland angeben.
2. Würde im Falle einer Untervermietung unsere Wohnung als Wohnsitz i.S.d. Meldegesetzes gelten?
3. Wie lange darf man im Ausland sein, damit die Wohnung nicht abgemeldet werden muss? Ich lese aus dem Meldegesetz drei Monate heraus, habe aber in Bezug auf das Elterngeld (bei seriösen Quellen) auch schon 6 Monate oder 1 Jahr gelesen.
Ich weiß, die letzten beiden Themen gehören eher zum Melderecht, habe aber leider kein passenderes Forum gefunden.
Wenn mir jemand weiterhelfen könnte, wäre ich sehr dankbar.
Auslandsaufenthalt - Wohnung untervermieten
24. März 2016
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Frage vom 24. März 2016 | 23:01
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslandsaufenthalt - Wohnung untervermieten
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#1
Antwort vom 25. März 2016 | 00:08
Von
Status: Unbeschreiblich (49328 Beiträge, 17351x hilfreich)
zu 1.: Wenn Ihr vollständig auszieht, dann richtet sich das nach § 540 BGB
und der Vermieter ist nicht zur Zustimmung verpflichtet. Wenn eine Wohnung nur zum Teil untervermietet ist, dann richtet sich das nach § 553 BGB
und der Vermieter ist zur Zustimmung verpflichtet.
zu 2.: Nein
zu 3.: Die 3 Monate aus § 27 Abs. 2 BMG gelten nicht für einen Umzug ins Ausland. Damit ist vielmehr gemeint, dass sich ein Ausländer, der nicht mehr als 3 Monate nach Deutschland kommt, sich hier nicht anmelden muss. Wenn man die Wohnung nicht beibehält, muss man sich sofort (innerhalb 2 Wochen) abmelden.
Zitat:habe aber in Bezug auf das Elterngeld (bei seriösen Quellen) auch schon 6 Monate oder 1 Jahr gelesen.
Wo denn? Es gibt einzelne Ausnahmen, jedoch kann ich nicht erkennen, dass so eine Ausnahme auf Euch zutrifft.
Nach meiner Einschätzung entfällt daher der Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr ins Ausland umzieht und die Wohnung in Deutschland durch Untervermietung vorübergehend aufgebt.
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