Guten Morgen,
Mieter M hat den Gewerbemietvertrag zum 31.3.2020 gekündigt, obwohl dieser eigentlich erst am 31.12.2020 durch Fristablauf ausgelaufen wäre. Vermieter V hat sich darauf eingelassen und dem zugestimmt, da er sicher war, einen Nachmieter
zu finden (was auch gelungen ist). Seit dem Tag der Kündigung hat sich das Verhältnis zwischen M und V drastisch verschlechtert. M hat nun eine außerordentliche Kündigung am 24.1.2020 zum 29.2.2020 ausgesprochen, da das Mietverhältnis zerrüttet ist. V hat den Eingang der Kündigung bestätigt, ebenfalls die Zerrüttung, und parallel den Mietvertrag außerordentlich zum 31.1.2020 gekündigt, da V der Meinung ist, außerordentlich ist nicht erst in 5 Wochen, sondern mehr oder weniger sofort. Zumal M auf den Gesundheitszustand absetzt, und es nicht länger zumutbar sei.
In der Kündigung von M wurde um einen Terminvorschlag zur Schlüsselübergabe gebten, den V nun aufgrund seiner Kündigung auf den 31.1.2020 18.30Uhr (nach Ladenschluss) gelegt hat. Auf die Bitte zur Bestätigung kam keinerleit Reaktion. V hatte übrigens hilfsweise noch einen Mietaufhebungsvertrag zum 31.1.2020 angeboten und beigefügt.
Heute hat V nun an M mitgeteilt, da bis zum Fristablauf keine Reaktion auf den Terminvorschlag erfolgte, sehe V den Termin als fix an.
Ist V im Recht und kann am 31.1.2020 die Schlüssel einfordern?
Edit: Gerade wurde der Termin abgelehnt und man besteht auf Ende Februar. Kann das rechtens sein, dass M dies zu bestimmen hat, und wo ist da der Sinn von "außerordentlich"?
-- Editiert von Biene72 am 28.01.2020 09:05
Außerordentliche Kündigung Gewerbemietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Eine "außerordentliche" Kündigung ist einer fristlosen gleich zu setzen.ZitatM hat nun eine außerordentliche Kündigung am 24.1.2020 zum 29.2.2020 ausgesprochen :
Aufgrund der fristlosen Kündigung ist V m.E. im Recht,ZitatIst V im Recht und kann am 31.1.2020 die Schlüssel einfordern? :
Auch bei einer fristlosen Kündigung gibt es eine Ziehfrist. Der Mietvertrag wird zwar durch die Kündigung sofort beendet, aber der Mieter bekommt dennoch Zeit, die Mietsache zu räumen. Wielange dem Mieter Zeit gegeben werden muss, hängt vom Einzelfall und dem Aufwand an.
Ich lese etwas von Ladenschluss. Es wäre hier zu prüfen, wieviel Zeit notwendig ist, den Laden zu räumen.
Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob die fristlosen Kündigungen überhaupt gültig sind. Ich vermute eher nicht, aber dazu müsste man alle Umstände kennen.
-- Editiert von cauchy am 28.01.2020 09:17
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Ich danke euch für die Einschätzungen. V hat nun bestätigt, die Ansicht von M zur Kenntnis genommen zu haben, und darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis aus Sicht von V am 31.01.2020 für beendigt angesehen wird.
Demnach sollte M noch die Nutzungsentschädigung (in Höhe der Miete ggf auf Tage runtergebrochen) zahlen und sehen, pünktlich raus zu sein, da eine Räumungsklage erst über den 29.2. hinaus zum Tragen käme....
ZitatAuf die Bitte zur Bestätigung kam keinerleit Reaktion. :
Vermutlich nicht angekommen? Gibt es einen gerichtsfesten Zugangsnachweis?
ZitatHeute hat V nun an M mitgeteilt, da bis zum Fristablauf keine Reaktion auf den Terminvorschlag erfolgte, sehe V den Termin als fix an. :
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