Außerordentliche Kündigung Gewerbemietvertrag

28. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Biene72
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung Gewerbemietvertrag

Guten Morgen,

Mieter M hat den Gewerbemietvertrag zum 31.3.2020 gekündigt, obwohl dieser eigentlich erst am 31.12.2020 durch Fristablauf ausgelaufen wäre. Vermieter V hat sich darauf eingelassen und dem zugestimmt, da er sicher war, einen Nachmieter zu finden (was auch gelungen ist). Seit dem Tag der Kündigung hat sich das Verhältnis zwischen M und V drastisch verschlechtert. M hat nun eine außerordentliche Kündigung am 24.1.2020 zum 29.2.2020 ausgesprochen, da das Mietverhältnis zerrüttet ist. V hat den Eingang der Kündigung bestätigt, ebenfalls die Zerrüttung, und parallel den Mietvertrag außerordentlich zum 31.1.2020 gekündigt, da V der Meinung ist, außerordentlich ist nicht erst in 5 Wochen, sondern mehr oder weniger sofort. Zumal M auf den Gesundheitszustand absetzt, und es nicht länger zumutbar sei.
In der Kündigung von M wurde um einen Terminvorschlag zur Schlüsselübergabe gebten, den V nun aufgrund seiner Kündigung auf den 31.1.2020 18.30Uhr (nach Ladenschluss) gelegt hat. Auf die Bitte zur Bestätigung kam keinerleit Reaktion. V hatte übrigens hilfsweise noch einen Mietaufhebungsvertrag zum 31.1.2020 angeboten und beigefügt.

Heute hat V nun an M mitgeteilt, da bis zum Fristablauf keine Reaktion auf den Terminvorschlag erfolgte, sehe V den Termin als fix an.

Ist V im Recht und kann am 31.1.2020 die Schlüssel einfordern?

Edit: Gerade wurde der Termin abgelehnt und man besteht auf Ende Februar. Kann das rechtens sein, dass M dies zu bestimmen hat, und wo ist da der Sinn von "außerordentlich"?


-- Editiert von Biene72 am 28.01.2020 09:05

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Biene72):
M hat nun eine außerordentliche Kündigung am 24.1.2020 zum 29.2.2020 ausgesprochen
Eine "außerordentliche" Kündigung ist einer fristlosen gleich zu setzen.

Zitat (von Biene72):
Ist V im Recht und kann am 31.1.2020 die Schlüssel einfordern?
Aufgrund der fristlosen Kündigung ist V m.E. im Recht,

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Auch bei einer fristlosen Kündigung gibt es eine Ziehfrist. Der Mietvertrag wird zwar durch die Kündigung sofort beendet, aber der Mieter bekommt dennoch Zeit, die Mietsache zu räumen. Wielange dem Mieter Zeit gegeben werden muss, hängt vom Einzelfall und dem Aufwand an.

Ich lese etwas von Ladenschluss. Es wäre hier zu prüfen, wieviel Zeit notwendig ist, den Laden zu räumen.

Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob die fristlosen Kündigungen überhaupt gültig sind. Ich vermute eher nicht, aber dazu müsste man alle Umstände kennen.

-- Editiert von cauchy am 28.01.2020 09:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Biene72
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch für die Einschätzungen. V hat nun bestätigt, die Ansicht von M zur Kenntnis genommen zu haben, und darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis aus Sicht von V am 31.01.2020 für beendigt angesehen wird.

Demnach sollte M noch die Nutzungsentschädigung (in Höhe der Miete ggf auf Tage runtergebrochen) zahlen und sehen, pünktlich raus zu sein, da eine Räumungsklage erst über den 29.2. hinaus zum Tragen käme....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Biene72):
Auf die Bitte zur Bestätigung kam keinerleit Reaktion.

Vermutlich nicht angekommen? Gibt es einen gerichtsfesten Zugangsnachweis?



Zitat (von Biene72):
Heute hat V nun an M mitgeteilt, da bis zum Fristablauf keine Reaktion auf den Terminvorschlag erfolgte, sehe V den Termin als fix an.

Nette Idee, nur absolut wirkungslos.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.990 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen