Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages

24. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Parker81
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages

Hallo!

Ich wohne seit Oktober in einer Genossenschaftswohnung und habe einen Mietvertrag unterschrieben, der eine ordentliche Kündiung erst nach 2 Jahren zuläßt. Allerdings heißt es auch "Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften".

Nun ist es so, dass ich plane eine Arbeitsstelle in einer anderen Stadt (200 KM entfernt) anzunehmen. Ist dies ein Grund, der eine außerordentliche Kündigung zuläßt?

Vielen Dank für eure Hilfe und beste Grüße
Parker



-- Editiert von Parker81 am 24.03.2007 08:56:53

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Wie es aussieht hast du einen Mietvertrag mit einem Kündigungsverzicht unterschrieben. ( Zeitmietvertrag)
Als Mieter hast du zunächst keinen Anspruch darauf früher aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Auch dieses Gerücht: wenn ich drei Nachmieter suche muß der Vermieter mich aus dem Vertrag entlassen. Das ist Quatsch.

Du hast aber die Möglichkeit einen Untermieter zu suchen, und dies dem Vermieter mitteilen mit der Frage ob er etwas gegen eine Untervermietung hätte.

Sollte der Vermieter Einspruch einlegen, so kannst du das Mietverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden.
Lies dazu bitte den §540 BGB .
Genaueres ist unter Umständen auch im Mietvertrag geregelt. Gibt es in deinem Vertrag eine Nachmieterklausel? Dann teil uns bitte mit wie die lautet. Dann kann man dazu näheres sagen.

Häufiges Mittel um Zeitmietverträge vorzeitig zu kündigen.

Das ist eine Möglichkeit.

Die andere Möglichkeit ist das schutzwürdige Interesse des Mieters, also von dir.
unter Berufung auf den §242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, kann eine Ausnahme zur Kündigung erfolgen, wenn du einen Ersatzmieter beibringst.
Ein Beispiel für ein schutzwürdiges Interesse ist: nicht vorhersehbare Versetzung aus beruflichen Gründen. Urteil: Landgericht Hamburg DWW 1988,85

Deine Genossenschaftsanteile werden natürlich erst mit der vorgesehenen Frist im Vertrag ausgezahlt.

Gruss Gast

-- Editiert von Gast am 24.03.2007 10:50:12

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#2
 Von 
Parker81
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Erst einmal danke für die schnelle Antwort. In dem Vertrag steht leider nichts von einer Nachmieterklausel.

Der Wortlaut bei Paragraph 4 Mietdauer und Kündigung lautet wie folgt:

(1) Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Das Mietverhältnis ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich kündbar. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

(2) Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats des Kündigungsfrist zugehen.

(3) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB tritt nicht ein

(4) Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften



Die Frage ist jetzt, was man unter Punkt 1 als "wichtigen Grund" versteht.

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Parker81
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Und im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

möglicherweise: ja. ich würde mit der hv reden.

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#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

ist das bei diesen Genossenschaftswohnungen anders geregelt mit den Kündigungsfristen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Parker81
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo! ich wollte mein problem noch einmal zur diskussion stellen ... mir wurde während meiner probezeit gekündigt und am 02.05. beginne ich eine neue arbeitsstelle in einer 200 km entfernten stadt. ich habe mit einer genossenschaft einen mietvertrag über 2 jahre abgeschlossen (siehe oben) und möchte da jetzt irgendwie raus. ich habe schon recherchiert und immer heißt es, dass der vermieter mich zwingen kann weiterhin die wohnung zu mieten - ich kann das irgendwie nicht glauben. gibt es denn da keine einzige möglichkeit rauszukommen? ich meine es kann doch nicht ernsthaft sein, dass ich arbeitslos bleiben muss weil mich der vermieter nicht gehen läßt oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Parker81
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

was ich noch vergessen habe - ich habe schon nach einem nachmieter gesucht und interessenten gefunden. doch immer wenn sie bei der genossenschaft "vorsprechen" und erfahren, dass sie 2 jahre gebunden sind, springen sie ab. ich krieg echt langsam die krise ...

-- Editiert von Parker81 am 13.04.2007 16:11:13

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