Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

20. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Angenommen in einer Wohngemeinschaft hat eine Rauferei zwischen Mieter B und C stattgefunden. Mieter B ist schon früher in und außerhalb der WG wegen Gewaltausübung aufgefallen und ist auch aktenkundig. Nun möchte Mieterin A, die Hauptmieterin, unterstützt von Mieterin D, Untermieterin, dass Mieter B und C bis zum 31. Januar durch einen Aufhebungsvertrag ausziehen und droht, falls man nicht kooperiert, mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Mieter B möchte die Bedingung akzeptieren. Mieter C, der gerade an seiner Abschlussarbeit schreibt, möchte jedoch sein Zimmer behalten. Beide Zimmer sind unmöbiliert vermietet worden. Da Mieter C noch vor kurzem in einem freundschaftlichen Verhältnis mit Mieter A und D stand, hat er ein Interesse daran die Sache außergerichtlich zu klären, allerdings möchte er sein Zimmer nicht aufgeben.

Nun zu meiner Frage:
Kann sich Mieterin A mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durchsetzen? Oder hat Sie mit der Fehde zwische Mieter B und C nicht zu tun?

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34 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
und droht, falls man nicht kooperiert, mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Und das würde sie wie genau begründen wollen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dancer123):
und droht, falls man nicht kooperiert, mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Und das würde sie wie genau begründen wollen?

Dass durch die Rauferei zwischen B und C das Zusammenleben unzumutbar geworden sei und man sich zu keiner Partei positionieren möchte. Deswegen sollen beide Raus.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
das Zusammenleben unzumutbar geworden sei

Und das würde sie wie genau begründen wollen?



Zitat (von Dancer123):
und man sich zu keiner Partei positionieren möchte. Deswegen sollen beide Raus.

Diese Ansicht dürfte kein Gericht stützen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dancer123):
das Zusammenleben unzumutbar geworden sei

Und das würde sie wie genau begründen wollen?


Zitat (von Dancer123):
und man sich zu keiner Partei positionieren möchte. Deswegen sollen beide Raus.

Diese Ansicht dürfte kein Gericht stützen.

Also die genaue Begründung wäre, dass sie sich durch die Gewalteskalation zwischen B und C seitdem unwohl in der Wohnung fühlen.
Die Ansicht mit dem sich-nicht-positionieren-wollen hat Mieterin A bisher nur in einer Privatmail kommuniziert, ob Sie damit vor Gericht gehen würde, ist nicht bekannt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Also die genaue Begründung wäre, dass sie sich durch die Gewalteskalation zwischen B und C seitdem unwohl in der Wohnung fühlen.

Das dürfte nicht ausreichend für eine "Fristlose" sein.

Ansonsten zieht man einfach nicht aus, dann muss sie auf Räumung klagen - dauert 3-6 Monate bis das vor Gericht geht, bis dahin dürfte die Abschlussarbeit wohl durch sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#6
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Also die genaue Begründung wäre, dass sie sich durch die Gewalteskalation zwischen B und C seitdem unwohl in der Wohnung fühlen.


Da B ohnehin den AHV abschließen will sollte das Grundproblem (Konflikt zwischen B und C) ja in Kürze aus der , Welt, bzw. der Wohnung sein. Daher wird eine Kündigung von C wohl nur in Betracht kommen wenn die Konflikte primär vom C gegen den Mitbewohner ausgingen.

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#7
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dancer123):
Also die genaue Begründung wäre, dass sie sich durch die Gewalteskalation zwischen B und C seitdem unwohl in der Wohnung fühlen.

Das dürfte nicht ausreichend für eine "Fristlose" sein.

Ansonsten zieht man einfach nicht aus, dann muss sie auf Räumung klagen - dauert 3-6 Monate bis das vor Gericht geht, bis dahin dürfte die Abschlussarbeit wohl durch sein.


Entschuldigen Sie die vielen Fragen:
Wer bestimmt, dass die fristlose Kündigung nicht ausreichend ist? Müsste Mieter C dafür im Falle der fristlosen Kündigung einen Widerspruch einlegen und ein Gericht erklärt sie für ungültig? Oder kann er auch nichts tun und er konzentriert sich einfach auf seine Abschlussarbeit?

Die Räumungsklage kann nur erfolgen, falls die "fristlose" ausreichen würde, habe ich das richtig verstanden? Und müsste Mieter C mit finanziellen Kosten im Falle einer Räumungsklage rechnen?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Entschuldigen Sie die vielen Fragen:

Naja, dafür ist da Forum doch gedacht ...



Zitat (von Dancer123):
Wer bestimmt, dass die fristlose Kündigung nicht ausreichend ist?

Rechtssicher würde das ein Gericht in Form eines Urteils bestimmen.



Zitat (von Dancer123):
Die Räumungsklage kann nur erfolgen, falls die "fristlose" ausreichen würde, habe ich das richtig verstanden?

Nein, eine Räumungsklage kann immer dann erfolgen, wenn der Vermieter jemanden raus haben möchte und der Mieter aber nicht gehen will.



Zitat (von Dancer123):
Und müsste Mieter C mit finanziellen Kosten im Falle einer Räumungsklage rechnen?

Durchaus, wenn er verliert zahlt er die Kosten des Verfahrens.
Wobei man als Student auch Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe haben dürfte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Falls C den Gewaltakt nicht ausgelöst hat, sehe ich keine Chancen für A, eine fristlose Kündigung durchzusetzen.
A kann C natürlich einen Brief mit dem Titel Fristlose Kündigung übergeben, aber ein Richter (falls durch A eine Räumungsklage initiiert wurde) würde diese Kündigung für unwirksam erklären.

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#10
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hinsichtlich dessen wer den Gewaltakt ausgelöst haben soll, steht , wie so immer, Aussage B gegen Aussage C.

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#11
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

War denn die Polizei da? Gab es Anzeigen wegen Körperverletzung? Was hab ich unter "Rauferei" zu verstehen? Ein blaues Auge oder schlimmeres oder nur ein Streit mit "Schubsen"? Wenn B bekannt ist für Gewalt, kann es sein, dass C sich nur gewehrt hat?

Ich hab auch viele Fragen;-)

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

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#12
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
War denn die Polizei da? Gab es Anzeigen wegen Körperverletzung? Was hab ich unter "Rauferei" zu verstehen? Ein blaues Auge oder schlimmeres oder nur ein Streit mit "Schubsen"? Wenn B bekannt ist für Gewalt, kann es sein, dass C sich nur gewehrt hat?

Ich hab auch viele Fragen;-)


Nein, Polizei war nicht da.
Es wurden keine Schläge verteilt, es war mehr ein Gerangel und Gezerre. C hat vom Streit jedoch sehr sichtbare Prellungen bekommen, die er sich vom Arzt hat dokumentieren lassen. Ob B auch Verletzungen davon trug ist unbekannt.
Im Grunde geht es darum, dass B seine Sachen auf Ebay verkaufen wollte, es sollten regelmäßig Verkaufsinteressenten ins Haus kommen. C war damit einverstanden, da seine Mutter allerdings Risikopatienten ist und ein baldiger Besuch bevorstand, wollte er nur wissen, ob die Interessenten auch Masken im Haus tragen werden. C klopfte bei B an die Tür und B ließ C herein. Daraufhin sprach C B auf das Maskenthema an und B hat C daraufhin hingewiesen, dass es über das Thema nicht reden möchte. Als C darauf verwies, dass er das Thema gerne bald geklärt haben möchte, ging B auf C zu und wurde körperlich handgreiflich.

B überlegt sich nun C auf Hausfriedensbruch und Körperverletzung anzuzeigen. Bs Version der Geschichte ist, dass er C keine Erlaubnis zum Betreten des Zimmers gegeben hat. Im Falle dessen würde C eine Gegenanzeige erstatten. Es steht also Aussage gegen Aussage.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Also, wenn ich das lese: In meinen Augen lässt sich eine Fristlose Kündigung bei der Sachlage gegenüber C nicht gerichtlich durchsetzen.

Zitat:
Im Falle dessen würde C eine Gegenanzeige erstatten.


So etwas gibt es nicht.

-- Editiert von vundaal76 am 21.12.2020 09:35

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Kann sich Mieterin A mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durchsetzen? Oder hat Sie mit der Fehde zwische Mieter B und C nicht zu tun?
Nein, A wird sich nicht durchsetzen können. Ja, A hat nichts mit der Fehde zu tun.

Wenn B auszieht, ist doch kein Fehde-Handschuh mehr da. Dann ist das Zusammenleben wieder *schön*. Keiner muss sich in einer WG immer positionieren, damit das Zusammenleben schöner wird.

Da B sogar schon aktenkundig ist und ganz gemütlich fristlos zum 31.1. seinen Auszug akzeptiert, ist alles andere doch Spiegelfechterei.
Also dem B schriftlich und nachweislich zum 31.1. 2021 kündigen.

C soll sich um seine Abschlussarbeit kümmern, B sich eine andere Bude suchen---und man kann das ganze andere aus dem Strafgesetzbuch getrost vergessen.

Trotzdem kann B doch solch lächerliche Anzeige versuchen.
A, C und D sollten sich nicht darum kümmern.

Mütter, die sogar Risikopatientin sind, sollten nun ihre Kinder nicht noch in der WG besuchen... gehts denn noch? Muss das sein? :augenroll:


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

"2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Also Mieterin A, die Hauptmieterin, möchte es wohl so darlegen, dass der Hausfrieden durch B und C dauerhaft gestört worden ist und sie als Hauptmieterin in der Pflicht steht, diesen wiederherzustellen. Kann sie gerichtlich damit durchkommen? Weil je nach Ansichtssache könnte ja der Hausfrieden dadurch gestört worden sein.



-- Editiert von Dancer123 am 21.12.2020 22:00

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Also Mieterin A, die Hauptmieterin, möchte es wohl so darlegen, dass der Hausfrieden durch B und C dauerhaft gestört worden ist


Und das kann Mieterin A wie genau beweisen?

Dabei sehe ich die Beweisschwierigkeiten gleich in zweifacher Hinsicht:

1) Es ist nicht klar, wer Auslöser des Streits war. War es nur B, war es nur C oder waren es beide? Mieter A müsste beweisen, dass derjenige, dem er kündigt sich nicht lediglich verteidigt hat. Das halte ich bei der Darstellung des Sachverhaltes für unmöglich-

2) Eine dauerhafte Störung des Hausfriedens kann ich bei einer einmaligen Rangelei nicht erkennen. Auch hierzu liegt die Beweislast bei Mieterin A.

Es kommt alleine darauf an, was Mieterin A im Zweifel beweisen kann, nicht jedoch, was sie gerne darlegen möchte.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Lass Dich von A nicht verunsichern!
Reden ist billig. Die ganzen Argumente von A werden vor Gericht nicht funktionieren.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Hinsichtlich dessen wer den Gewaltakt ausgelöst haben soll, steht , wie so immer, Aussage B gegen Aussage C.


Das ist in diesem Fall uninteressant, da derjenige, der meint ein Kündigungsrecht zu haben, garnicht aktiv betroffen ist. Mit anderen Worten: Für A gibt es keinen wichtigen Grund der eine Kündigung rechtfertigen würde.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
C klopfte bei B an die Tür und B ließ C herein. Daraufhin sprach C B auf das Maskenthema an und B hat C daraufhin hingewiesen, dass es über das Thema nicht reden möchte. Als C darauf verwies, dass er das Thema gerne bald geklärt haben möchte, ging B auf C zu und wurde körperlich handgreiflich.


Kindergarten. Und die Lebenserfahrung lehrt, dass es so wie im letzten Satz geschrieben wohl geschönt dargestellt wurde. Denn aus ein zwei normalen Sätzen entsteht i.d.R. keine Rangelei.

Mit der Aussage das B das Thema nicht vertiefen möchte, war dieser Teil der Diskussion erkennbar beendet. Und wenn es dann für C noch nicht (in seinem Sinne) geklärt ist, ist das sein Problem, nicht das des B.

ich gehe davon aus (ansonsten richtig stellen) dass es keine vereinbarten Besucherregelungen innert der WG gibt, deshalb fehlt für cs Forderung die Rechtsgrundlage.

Habt ihr keine Kindergärtnerin die euch zur Einigung verpflichten kann.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Lass Dich von A nicht verunsichern!
Reden ist billig. Die ganzen Argumente von A werden vor Gericht nicht funktionieren.


Natürlich möchte sich C nicht verunsichern lassen, er möchte sein Zimmer aufjedenfall behalten. Mieterin A droht heute, dass wenn dieser bis heute Abend nicht den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, sie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund morgen abschicken wird.. Das ist natürlich eine Situation, die seelisch sehr belastend ist.

Sie möchte auch nicht C die Hauptmieterschaft übertragen und selbst ausziehen, weil B die Vermieter anrief und den Vorfall aus seiner Sicht der Dinge beschrieb. C bietet nun an zusammen mit A und D die Vermieter zu kontaktieren und die Sache zu klären. Aber A scheint darauf nicht eingehen zu wollen.. Mieter C vermutet, dass A und D schon länger zwei Freundinnen im Petto haben, die gerne einziehen würden und jetzt den passenden Moment gefunden haben.

Das wovor C Angst hat, sind die finanziellen Risiken, die mit einer Räumungsklage verbunden sind.

-- Editiert von Dancer123 am 22.12.2020 14:09

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Dancer123):
C klopfte bei B an die Tür und B ließ C herein. Daraufhin sprach C B auf das Maskenthema an und B hat C daraufhin hingewiesen, dass es über das Thema nicht reden möchte. Als C darauf verwies, dass er das Thema gerne bald geklärt haben möchte, ging B auf C zu und wurde körperlich handgreiflich.


Kindergarten. Und die Lebenserfahrung lehrt, dass es so wie im letzten Satz geschrieben wohl geschönt dargestellt wurde. Denn aus ein zwei normalen Sätzen entsteht i.d.R. keine Rangelei.

Mit der Aussage das B das Thema nicht vertiefen möchte, war dieser Teil der Diskussion erkennbar beendet. Und wenn es dann für C noch nicht (in seinem Sinne) geklärt ist, ist das sein Problem, nicht das des B.

ich gehe davon aus (ansonsten richtig stellen) dass es keine vereinbarten Besucherregelungen innert der WG gibt, deshalb fehlt für cs Forderung die Rechtsgrundlage.

Habt ihr keine Kindergärtnerin die euch zur Einigung verpflichten kann.

Berry


Ein Mediator/Kindergärtnerin wurde schon von Mieter C vorgeschlagen, dieser Vorschlag wurde von A abgelehnt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Das wovor C Angst hat, sind die finanziellen Risiken, die mit einer Räumungsklage verbunden sind.


Erwartest Du ernsthaft das ein Hauptmieter, der vermutlich die Millionen auch nicht im Keller bunkert, das finanzielle Risiko einer Räumungsklage eingeht wenn er den Vertrag auch so mit allerdings verlängerter Kündigungsfrist kündigen kann und diese normale Kündigung dann vermutlich nicht angreifbar ist?

Ich würde mir da keinen Kopp machen und es auf mich zukommen lassen.

Nur raus wird C in absehbarer Zeit müssen - und ob das Leben in der WG bis dahin so angenehm ist, und ob er mit der erforderlichen Konzentration lernen kann steht auf einem anderen Blatt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Mieterin A droht heute, dass wenn dieser bis heute Abend nicht den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, sie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund morgen abschicken wird.


Diesen Aufhebungsvertrag würde ich natürlich nicht unterschreiben, sondern einfach mitnehmen und sicher aufbewahren. Die Vorlage des Angebots eines Aufhebungsvertrags schwächt die Position von A;

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Sie möchte auch nicht C die Hauptmieterschaft übertragen und selbst ausziehen, weil B die Vermieter anrief und den Vorfall aus seiner Sicht der Dinge beschrieb.


Wurde denn B auch ein Aufhebungsvertrag angeboten bzw. die Fristlose Kündigung angedroht?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Sie möchte auch nicht C die Hauptmieterschaft übertragen und selbst ausziehen, weil B die Vermieter anrief und den Vorfall aus seiner Sicht der Dinge beschrieb.


Wurde denn B auch ein Aufhebungsvertrag angeboten bzw. die Fristlose Kündigung angedroht?


Wieso schwächt der Aufhebungsvertrag das Angebot von A?
Aber ja, B wurde der Aufhebungsvertrag auch angeboten und mit der Kündigung gedroht. Laut meines Wissen hat er diesen auch angenommen.
In ihrer Email haben A und D nicht wissen, wie es zum Streit kam und dass sie sich dahingehend nicht positionieren möchten.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wieso schwächt der Aufhebungsvertrag das Angebot von A?


Bei einer Fristlose Kündigung muss der Vermieter u.a. nachweisen, dass es unzumutbar (und praktisch alternativlos) geworden ist, den Mietvertrag weiter fortzuführen.
Wie sieht das vor Gericht aus, wenn ein Vermieter eine Fristlose Kündigung ausspricht, kurz nachdem der Mieter einen Aufhebungsvertrag vom Vermieter abgelehnt hatte? Der Mieter muss sofort raus, aber man hat als Vermieter genug Zeit, über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln?

Wie gesagt -> Nimm Dir den Aufhebungsvertrag und hebe Diesen an einen geheimen Ort gut auf.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Kann sie gerichtlich damit durchkommen?
Ich meine inzwischen mit allen anderen noch immer: Nein. Das wird ein Gericht nicht so sehen.
Zitat (von Dancer123):
Weil je nach Ansichtssache könnte ja der Hausfrieden dadurch gestört worden sein.
Vermutlich nicht. Ein Streit mit ner Handgreiflichkeit soll in den besten Familien vorkommen.
Zitat (von Dancer123):
Das wovor C Angst hat,
Na, endlich kommt mal Budder bei die Fische. Du bist C.
Lass A doch die Kündigung verschicken. Es gibt sehr viel belastenderes als solche Kinderkaka in einer WG.
Da es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Kündigung gerichtlich Erfolg hat, erledigt sich auch deine Angst um Kosten infolge einer Räumungsklage. Eins geht nicht ohne das andere.

B sieht es pragmatisch und findet vermutlich schneller eine andere Wohn-Zusammenlebens-Gemeinschaft.
Zitat (von Dancer123):
C bietet nun an zusammen mit A und D die Vermieter zu kontaktieren und die Sache zu klären
Was für ein Schmarrn ! Warum sollte sich der Vermieter dafür interessieren, dass sich A bis D nun mal gezankt haben und was der eine evtl. vorhat?

Ehrlich, willst du uns hier eine tragikomische Adventsgeschichte unterpulen? :pc:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dancer123):
Kann sie gerichtlich damit durchkommen?

Selbstverständlich kann sie das - jedes Gerichtsverfahren ist mit dem Risiko verbunden, das die Gegenseite siegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Dancer123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Dancer123):
Kann sie gerichtlich damit durchkommen?
Ich meine inzwischen mit allen anderen noch immer: Nein. Das wird ein Gericht nicht so sehen.
Zitat (von Dancer123):
Weil je nach Ansichtssache könnte ja der Hausfrieden dadurch gestört worden sein.
Vermutlich nicht. Ein Streit mit ner Handgreiflichkeit soll in den besten Familien vorkommen.
Zitat (von Dancer123):
Das wovor C Angst hat,
Na, endlich kommt mal Budder bei die Fische. Du bist C.
Lass A doch die Kündigung verschicken. Es gibt sehr viel belastenderes als solche Kinderkaka in einer WG.
Da es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Kündigung gerichtlich Erfolg hat, erledigt sich auch deine Angst um Kosten infolge einer Räumungsklage. Eins geht nicht ohne das andere.

B sieht es pragmatisch und findet vermutlich schneller eine andere Wohn-Zusammenlebens-Gemeinschaft.
Zitat (von Dancer123):
C bietet nun an zusammen mit A und D die Vermieter zu kontaktieren und die Sache zu klären
Was für ein Schmarrn ! Warum sollte sich der Vermieter dafür interessieren, dass sich A bis D nun mal gezankt haben und was der eine evtl. vorhat?

Ehrlich, willst du uns hier eine tragikomische Adventsgeschichte unterpulen? :pc:


Nein, unterpulen möchte ich niemanden was. Mieter Cs WG-Leben gleicht gerade aber tatsächlich einer Realsatire..
Es geht darum, dass die Vermieter aufgrund des Gewaltvorfalls eventuell kein Interesse haben, dass C Hauptmieter wird oder bei einem neuen Hauptmieter im Untermietvertrag verbleibt. Aber das könnten A, C und D durch Reden wieder hinbekommen.

Kleines Update:

Es kann sein, dass Mieterin A gerade Mieter B davon überzeugt, mich nicht anzuzeigen, damit er eventuell später bei der Räumungsklage vor Gericht gegen mich aussagen kann. Macht das überhaupt einen Unterschied?

Mieter C hat den Vorschlag unterbreitet, nach seiner Abschlussarbeit auszuziehen oder, dass er sich im Falle eines Auszuges von A und D bis Monatsende selbst um die Nachmieter kümmert.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Bitte NICHT alles zitieren. Bitte nur ANTWORTEN. Danke.
-------------------------------------------

Zitat (von Dancer123):
dass die Vermieter aufgrund des Gewaltvorfalls eventuell kein Interesse haben,
Eventuell-vielleicht-. Also nur gedacht. Nicht mal Realsatire.
Zitat (von Dancer123):
Es kann sein...
Das ist kein Update--- das ist was in deinem Kopf.

Update:die Fakten sind noch immer:
- Es liegt keine Kündigung für C vor.
- Es liegt keine Anzeige von B vor..
- Es gibt kein Gespräch mit den Vermietern.
- Es gibt keine Räumungsklage.

Fazit: Nichts ist passiert. Streit und Rangelei mit Prellungen in einer WG.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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